Durchsuchungsbeschluss bei Verkehrskontrolle

Mir ist neulich eine Frage eingefallen, wo ich selbst nicht so wusste, wie es denn nun ist. Es geht darum, ob die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss benötigt, wenn sich der Fahrer eines angehaltenen Fahrzeugs weigert, auf Verlangen der Polizisten den Kofferraum zu öffnen. Gilt der Kofferraum auch wie Wohnraum o. ä., der dann besonders geschützt wäre vor staatlichen Eingriffen oder kann die Polizei ohne weiteres das ganze Auto durchsuchen, ob der Fahrer/Halter das will oder nicht?

Gruß, Mathias

Hallo Mathias,
diese Angelegenheit wird durch Gesetzgebung der Bundesländer geregelt. Weiter unten findest du den Wortlaut des HSOG (wobei Punkt 2.4 der wohl für dich interessante ist).
Ähnlich oder gleichlautene Gesetze gibt´s in jedem Bundesland, und laufen gleichwohl auf´s gleiche hinaus:

§ 37

Durchsuchung von Sachen

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 36 durchsucht werden darf,

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist, oder

  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.

(2) Die Polizeibehörden können, außer in den Fällen des § 18 Abs. 4, eine Sache durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. sie sich an einem der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,

  3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder

  4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 festgestellt werden darf, und in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 6 tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich in oder an dem Fahrzeug eine Sache befindet, die sicher gestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken.

(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Bei Abwesenheit ist, wenn möglich, eine Person, die zur Vertretung befugt ist, oder eine andere Person als Zeugin oder als Zeuge hinzuzuziehen. Der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Gruß
Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nicht abschließend
Die von Dir zitierten §§ gelten nur für die Gefahrenabwehr. In der Strafverfolgung sind die §§ 102ff, ggf. 111 StPO, einschlägig.
Bei der Durchsuchung gem. § 102 unterliegt die Durchsuchung außer bei Gefahr im Verzuge, d.h. wenn der Richter nicht rechtzeitig erreicht werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre, dem Richtervorbehalt.
Die meisten Durchsuchungen werden allerdings, eben weil die Erwirkung eines Beschlusses zu lange dauern würde, ohne selbigen durchgeführt.

M.

Hallo Mathias,

eigentlich haben die Grünen kein Recht bei einer Verkehrkontrolle Dein Fahrzeug zu durchsuchen, denn es dient der Kontrolle des Verkehrs. Anders verhält es sich, wenn diese Kontrollen im Rahmen einer Fahndung o. ä. durchgeführt werden. Siehe auch die anderen Posts wegen der Gefahrenabwehr.
Aber was spricht dagegen, Dich nach Deinem Verbandskasten oder Warndreieck zu fragen. Ich glaube 90% der Autofahrer haben dieses im Kofferraum :wink:
damit können die dann auch bei einer Verkehrkontrolle mal in den Kofferraum gucken.
Gruß,
Michael

Hallo Mike,

mir kam zu Ohren, dass sich bei uns (Zollgrenzbezirk) manche Polizisten des BGS bedienen sollen, um an den Kofferraum zu kommen. Sie sagen einfach „Verdacht auf Zollvergehen“ und schwupps sind die „Dosenöffner“ da. Haben die mehr Rechte und machen sich dadurch nicht die Finger schmutzig?
Und übrigens: wer den Kofferraum partout nicht öffnen will (Leiche, Gummipuppe oder Koks drin), der hat sein Warndreieck und Verbandkasten auf der Rückbank oder (gegen die entsprechende Gebühr) halt „nicht dabei“, womit jede allgemeine Verkehrskontrolle ihr Ende haben dürfte.

Gruss
Nils