Nun die Frage zu Widerruf und Rückgabe

Hallo liebe Rechtsexperten,

bei meiner Arbeit stelle ich gerade das Widerrufs- dem Rückgaberecht entgegen. Welches sind die Vorteile des Rückgaberechts für den Unternehmer? Könnt ihr meine Vermutungen bestätigen?

  1. Der Vorteil des Widerrufsrechts, dass der UN dem Verbr bei Bestellungen bis 40€ die Rücksendekosten aufladen kann, sind relevant, aber viele Bestellungen sind sowieso über 40€. Außerdem überwiegen die anderen Argumente.
  2. Der UN ist bei der Rückerstattung des Kaufpreises in Besitz der Sache, muss sich also nicht mit einer evtl. Herausgabeverweigerung oder -verschleppung durch den Verbraucher herumärgern.
  3. Die Rückabwicklungsquote aufgrund des aufwändigeren Rücktritts niedriger (Rückgabe: Verbraucher muss die Sache zurück senden, Widerruf: eMail genügt erstmal), das senkt die Kosten
  4. Die Organisation ist einfacher. Der Eingang der Sache beim UN löst einen Prozess aus, der (wenn die Sache in Ordnung ist) nicht auf die Mitwirkung des Verbrauchers angewiesen ist. Beim Widerruf kommt erst die Widerrufserklärung, später die Sache zurück, dadurch ist das Verfahren umfangreicher.

Und schließlich interessiert mich eines: Ich habe mal bei OTTO nachgefragt, wie das mit dem Porto ist, wenn ich etwas zurücksende. Die sagten mir, das müsse ich bezahlen. Verstehe ich da was nicht? Das müssen die bei der Rückgabe doch selbst tragen?!

Gruß
Oskar

Hi,

bei meiner Arbeit stelle ich gerade das Widerrufs- dem
Rückgaberecht entgegen. Welches sind die Vorteile des
Rückgaberechts für den Unternehmer? Könnt ihr meine
Vermutungen bestätigen?

Unten führst du noch die Begriffe: Rückabwicklung und Rücktritt ein.

Machst du das wigentlich als Jurist oder als BWLer? Wär schon mal wichtig zu wissen.

denn: Das Widerrufsrecht ist ein Gesetz und das Rückgaberecht ist ein freiwilliges Zugeständnis des Verkäufers an den kunden, speziell im Versandhandel-

Das Widerrufsrecht bezieht sich auf Vertragsverletzungen, die einer Kündigung des Vertrages die Berechtigung geben.

Das Rückgaberecht bewahrt den kunden davor Ware zu kaufen, die er nicht gebrauchen kann. Bestellt z.B. Schuhe in Gr. 42, diese fallen aber klein aus, außerdem gefallen sie im original nicht wie im Katalog.

Das wäre vonm widerrugfsrecht nicht abgedeckt, aber vom Rückgaberrecht mit oder ohne Erstattung des Geldes, gegen Gutschrift oder Ersatzlieferung.

  1. Der Vorteil des Widerrufsrechts, dass der UN dem Verbr bei
    Bestellungen bis 40€ die Rücksendekosten aufladen kann, sind
    relevant, aber viele Bestellungen sind sowieso über 40€.
    Außerdem überwiegen die anderen Argumente.

Was heißt hier aufladen? ein Päckchen kostet heut frei schon mehr als 3 Euro. bei einer Kakulation von 160% zum EK abzgl. Verwaltungskosten und einem Realgewinn von ca. 3-5% vom umsatz bleiben nach einmal hin und wieder zurück Miese hängen. Das darfs ja wohl nicht sein.

  1. Der UN ist bei der Rückerstattung des Kaufpreises in Besitz
    der Sache, muss sich also nicht mit einer evtl.
    Herausgabeverweigerung oder -verschleppung durch den
    Verbraucher herumärgern.

Der Widerrufende hat auch Pflichten! Rückt er die Ware nicht rechtzeitig oder wie vereinbart raus, verliert er sein Recht.

  1. Die Rückabwicklungsquote aufgrund des aufwändigeren
    Rücktritts niedriger (Rückgabe: Verbraucher muss die Sache
    zurück senden, Widerruf: eMail genügt erstmal), das senkt die
    Kosten

Das einzige was Kosten im Versandhandel gesenkt hat, war die prüfabteilungen für die Berechtigung der Rücksendungen abzuschaffen. Es wird alles zurückgenommen, neu verpackt und wieder eingelagert. Das ist billiger als die Reklamation/RRückgabe zu prüfen zu schreiben, wiederzuschreiben nochmal zu schreiben das Paket 6 mal hin und herzuschicken.

  1. Die Organisation ist einfacher. Der Eingang der Sache beim
    UN löst einen Prozess aus, der (wenn die Sache in Ordnung ist)
    nicht auf die Mitwirkung des Verbrauchers angewiesen ist.

doch der Verbraucher muss ja zunächst mal zurücksenden. :wink:

Beim

Widerruf kommt erst die Widerrufserklärung, später die Sache
zurück, dadurch ist das Verfahren umfangreicher.

Falsch: Widerruf lesen und ablegen. Wenn die Ware nicht in angemessener zeit retour ist, dann mahnung schicken. Der Ablauf und das Handling ist nahezu dasselbe.

Und schließlich interessiert mich eines: Ich habe mal bei OTTO
nachgefragt, wie das mit dem Porto ist, wenn ich etwas
zurücksende. Die sagten mir, das müsse ich bezahlen. Verstehe
ich da was nicht? Das müssen die bei der Rückgabe doch selbst
tragen?!

Wer fragt und falsch fragt, kriegt falsche antworten:

wenn du das paket per post zurücksendest mußt du es lt. den AGB „frei“ zurücksenden.

Wenn du aber den rücksendebeleg der Firma Otto verwendest und den Abholdienst der Fa. otto benachrichtigst, dann wird die Ware zunächst kostenfrei bei dir abgeholt.

gruss

winkel

Hallo Winkel,

bei meiner Arbeit stelle ich gerade das Widerrufs- dem
Rückgaberecht entgegen. Welches sind die Vorteile des
Rückgaberechts für den Unternehmer? Könnt ihr meine
Vermutungen bestätigen?

Unten führst du noch die Begriffe: Rückabwicklung und
Rücktritt ein.

Widerruf und Rückgabe sind spezielle Rücktrittsrechte. Im Falle von Widerruf und Rückgabe gelten die §§346ff (Rücktritt) mit ein paar Abweichungen, die in §357 festgelegt sind. Der Vertrag ist seit der Schuldrechtsreform nicht mehr schwebend unwirksam, sondern erstmal wirksam und wird im Falle von Widerruf/Rückgabe rückabgewickelt.

Machst du das wigentlich als Jurist oder als BWLer? Wär schon
mal wichtig zu wissen.

Als Wiwi schreibe ich eine juristische Arbeit.

denn: Das Widerrufsrecht ist ein Gesetz und das Rückgaberecht
ist ein freiwilliges Zugeständnis des Verkäufers an den
kunden, speziell im Versandhandel-

Nicht richtig. Der Unternehmer hat im Fernabsatz und bei Teilzahlungsgeschäften die gesetzliche Möglichkeit, das Widerrufsrecht gem. §355 durch ein Rückgaberecht nach §356 zu ersetzen. Das ist nicht freiwillig. Wenn er es nicht tut, besteht halt ein Widerrufsrecht.

Das Widerrufsrecht bezieht sich auf Vertragsverletzungen, die
einer Kündigung des Vertrages die Berechtigung geben.

Nein, das Widerrufsrecht nach §355 ist ein gesetzliches Recht, das unabhängig von Vertragsverletzungen oder so besteht. Es besteht, weil der Gesetzgeber dem Verbraucher bei bestimmten Verträgen eine Möglichkeit geben will, sich noch nach Vertragsschluss vom Vertrag zu lösen.

Das Rückgaberecht bewahrt den kunden davor Ware zu kaufen, die
er nicht gebrauchen kann. Bestellt z.B. Schuhe in Gr. 42,
diese fallen aber klein aus, außerdem gefallen sie im original
nicht wie im Katalog.

Das wäre vonm widerrugfsrecht nicht abgedeckt, aber vom
Rückgaberrecht mit oder ohne Erstattung des Geldes, gegen
Gutschrift oder Ersatzlieferung.

Nicht richtig. Das gilt beim Widerruf ebenso wie bei der Rückgabe.

  1. Der Vorteil des Widerrufsrechts, dass der UN dem Verbr bei
    Bestellungen bis 40€ die Rücksendekosten aufladen kann, sind
    relevant, aber viele Bestellungen sind sowieso über 40€.
    Außerdem überwiegen die anderen Argumente.

Was heißt hier aufladen? ein Päckchen kostet heut frei schon
mehr als 3 Euro. bei einer Kakulation von 160% zum EK abzgl.
Verwaltungskosten und einem Realgewinn von ca. 3-5% vom umsatz
bleiben nach einmal hin und wieder zurück Miese hängen. Das
darfs ja wohl nicht sein.

An dem Wort soll’s nicht hängen. Meinetwegen übertragen.

  1. Der UN ist bei der Rückerstattung des Kaufpreises in Besitz
    der Sache, muss sich also nicht mit einer evtl.
    Herausgabeverweigerung oder -verschleppung durch den
    Verbraucher herumärgern.

Der Widerrufende hat auch Pflichten! Rückt er die Ware nicht
rechtzeitig oder wie vereinbart raus, verliert er sein Recht.

Stimmt, aber der Unternehmer hat dann einen Aufwand, den er beim Rückgaberecht nicht hätte. Er muss mindestens noch einmal anschreiben und eine Frist setzen, nach deren Ablauf der Verbraucher sein Recht verliert.

  1. Die Rückabwicklungsquote aufgrund des aufwändigeren
    Rücktritts niedriger (Rückgabe: Verbraucher muss die Sache
    zurück senden, Widerruf: eMail genügt erstmal), das senkt die
    Kosten

Das einzige was Kosten im Versandhandel gesenkt hat, war die
prüfabteilungen für die Berechtigung der Rücksendungen
abzuschaffen. Es wird alles zurückgenommen, neu verpackt und
wieder eingelagert. Das ist billiger als die
Reklamation/RRückgabe zu prüfen zu schreiben,
wiederzuschreiben nochmal zu schreiben das Paket 6 mal hin und
herzuschicken.

Das Argument ist ja richtig, gilt aber unabhängig von Widerruf oder Rückgabe.

  1. Die Organisation ist einfacher. Der Eingang der Sache beim
    UN löst einen Prozess aus, der (wenn die Sache in Ordnung ist)
    nicht auf die Mitwirkung des Verbrauchers angewiesen ist.

doch der Verbraucher muss ja zunächst mal zurücksenden. :wink:

Naaaa :smile:

Beim Widerruf kommt erst die Widerrufserklärung, später die Sache
zurück, dadurch ist das Verfahren umfangreicher.

Falsch: Widerruf lesen und ablegen. Wenn die Ware nicht in
angemessener zeit retour ist, dann mahnung schicken. Der
Ablauf und das Handling ist nahezu dasselbe.

Ist ein Argument.

Und schließlich interessiert mich eines: Ich habe mal bei OTTO
nachgefragt, wie das mit dem Porto ist, wenn ich etwas
zurücksende. Die sagten mir, das müsse ich bezahlen. Verstehe
ich da was nicht? Das müssen die bei der Rückgabe doch selbst
tragen?!

Wer fragt und falsch fragt, kriegt falsche antworten:

wenn du das paket per post zurücksendest mußt du es lt. den
AGB „frei“ zurücksenden.

Wenn du aber den rücksendebeleg der Firma Otto verwendest und
den Abholdienst der Fa. otto benachrichtigst, dann wird die
Ware zunächst kostenfrei bei dir abgeholt.

Ich dachte, das Abholen gilt nur für Ware, die zu groß oder schwer zum Versenden ist. Ich habe aber nochmal im Internet in deren AGB geschaut, da ist die Rücksendung tatsächlich anders beschrieben.

gruss

Dito!
Oskar

Hallo liebe Rechtsexperten,

Ich bin kein solcher, aber ich antworte trotzdem mal, ich weiß da nämlich was :smile:

Moin, Oskar!

Erstmal wollte ich mich noch für Deine Anwort zu meiner letzten Frage bedanken, der Artikel ist leider schon in den ewigen Jagdgründen (auch Archiv genannt *g*). Das nur am Rande.

bei meiner Arbeit stelle ich gerade das Widerrufs- dem
Rückgaberecht entgegen. Welches sind die Vorteile des
Rückgaberechts für den Unternehmer? Könnt ihr meine
Vermutungen bestätigen?

Hmm, zu dem ganzen Teil kann ich nicht wirklich was beitragen, weil ich schlicht keinen Dunst hab. Aber es klingt plausibel :smile:

Aber, zu diesem nächsten Teil kann ich was sagen *g*

Und schließlich interessiert mich eines: Ich habe mal bei OTTO
nachgefragt, wie das mit dem Porto ist, wenn ich etwas
zurücksende. Die sagten mir, das müsse ich bezahlen. Verstehe
ich da was nicht? Das müssen die bei der Rückgabe doch selbst
tragen?!

Aaaalso, das ist so: Wenn Du bei Otto (oder anderen bekannten Großversendern) was bestellst, kommt mit der Lieferung ein Rücksendeaufkleber (der inzwischen nicht mehr klebt), den Du auf der Rücksendung plazieren solltest.

Und das Päckel für die Rücksendung kannst Du nun nach Deiner freien Wahl entweder vom Herpesversand abholen lassen oder auch zur Post bringen und es dort Unfrei aufgeben. Weder der erste noch der zweite Fall ist mit irgendwelchen Kosten für den Kunden verbunden. Es kommt sogar noch besser: Wenn Du irgendwas bestellst, dann wird Dir dafür je Bestellung ein Versandkostenanteil von 4,95 € in Rechnung gestellt, und zwar unabhängig vom Umfang der Bestellung. Schickst Du dann alles wieder (kostenfrei) zurück, brauchst Du auch diese Versandkosten nicht zu bezahlen. Das hat was, oder? Sogar bei einer Sendung im 24h-Service, wo die Versandkosten deutlich höher sind, brauchst Du bei Rücksendung die Versandkosten nicht zu zahlen.

Es soll Leute geben, die haben sich etwas nettes bestellt, weil sie es dringend brauchten und haben dann nach kurzem Gebrauch selbiges wieder zurück gehen lassen.

Ich hoffe, ich konnte zumindest ein wenig zur Aufklärung beitragen.

Gruß vom

Dicken MD.

Hallo Dicker,

Ich hoffe, ich konnte zumindest ein wenig zur Aufklärung
beitragen.

Ja, das hast Du, vielen Dank!

Gruß Oskar

Hallo!

denn: Das Widerrufsrecht ist ein Gesetz und das Rückgaberecht
ist ein freiwilliges Zugeständnis des Verkäufers an den
kunden, speziell im Versandhandel-

Das Widerrufsrecht bezieht sich auf Vertragsverletzungen, die
einer Kündigung des Vertrages die Berechtigung geben.

Das Rückgaberecht bewahrt den kunden davor Ware zu kaufen, die
er nicht gebrauchen kann. Bestellt z.B. Schuhe in Gr. 42,
diese fallen aber klein aus, außerdem gefallen sie im original
nicht wie im Katalog.

Das ist falsch, aber das hat ja Oskar schon erklärt.

  1. Der Vorteil des Widerrufsrechts, dass der UN dem Verbr bei
    Bestellungen bis 40€ die Rücksendekosten aufladen kann, sind
    relevant, aber viele Bestellungen sind sowieso über 40€.
    Außerdem überwiegen die anderen Argumente.
  1. Der UN ist bei der Rückerstattung des Kaufpreises in Besitz
    der Sache, muss sich also nicht mit einer evtl.
    Herausgabeverweigerung oder -verschleppung durch den
    Verbraucher herumärgern.

Der Widerrufende hat auch Pflichten! Rückt er die Ware nicht
rechtzeitig oder wie vereinbart raus, verliert er sein Recht.

Ja er hat Pflichten, aber er verliert sein Widerrufsrecht nicht, wenn er seinen Pflichten zur Rückabwicklung nicht nachkommt, das wäre wohl sehr unlogisch. Das müsste ja dann nach der Ausübung rückwirkend unwirksam werden. Ist das Widerrufsrecht ausgeübt, so ist der Vertrag unwirksam. Danach muss bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden. Erfüllt der Verbraucher hier seine Pflicht nicht, dann lebt der Vertrag sicher nicht wieder auf, sondern der Unternehmer muss auf Herausgabe klagen.

  1. Die Organisation ist einfacher. Der Eingang der Sache beim
    UN löst einen Prozess aus, der (wenn die Sache in Ordnung ist)
    nicht auf die Mitwirkung des Verbrauchers angewiesen ist.

doch der Verbraucher muss ja zunächst mal zurücksenden. :wink:

Nein, das muss er nur beim Rückgaberecht, nicht beim Widerrufsrecht.

Beim

Widerruf kommt erst die Widerrufserklärung, später die Sache
zurück, dadurch ist das Verfahren umfangreicher.

Falsch: Widerruf lesen und ablegen. Wenn die Ware nicht in
angemessener zeit retour ist, dann mahnung schicken. Der
Ablauf und das Handling ist nahezu dasselbe.

Würd ich nicht sagen, denn bei der Rückgabe langt die Ware ja gleich ein.

Und schließlich interessiert mich eines: Ich habe mal bei OTTO
nachgefragt, wie das mit dem Porto ist, wenn ich etwas
zurücksende. Die sagten mir, das müsse ich bezahlen. Verstehe
ich da was nicht? Das müssen die bei der Rückgabe doch selbst
tragen?!

Wer fragt und falsch fragt, kriegt falsche antworten:

wenn du das paket per post zurücksendest mußt du es lt. den
AGB „frei“ zurücksenden.

Wenn du aber den rücksendebeleg der Firma Otto verwendest und
den Abholdienst der Fa. otto benachrichtigst, dann wird die
Ware zunächst kostenfrei bei dir abgeholt.

So ist das sicher nicht. Wenn ich ein Rückgaberecht habe, dann kann ich die Ware zurücksenden wie ich will und bin nicht auf irgendwelche Abholdienste oder Rücksendebelege angewiesen.

Gruß
Tom

Hallo!

Das ist alles richtig, so wie du das schreibst.

Und schließlich interessiert mich eines: Ich habe mal bei OTTO
nachgefragt, wie das mit dem Porto ist, wenn ich etwas
zurücksende. Die sagten mir, das müsse ich bezahlen. Verstehe
ich da was nicht? Das müssen die bei der Rückgabe doch selbst
tragen?!

Ja sie müssen es selber zahlen.

Gruß
Tom

Moin Tom,

ich danke Dir für Deine Antwort. Bei einer Sache möchte ich nochmal nachfragen:

Der Widerrufende hat auch Pflichten! Rückt er die Ware nicht
rechtzeitig oder wie vereinbart raus, verliert er sein Recht.

Ja er hat Pflichten, aber er verliert sein Widerrufsrecht
nicht, wenn er seinen Pflichten zur Rückabwicklung nicht
nachkommt, das wäre wohl sehr unlogisch. Das müsste ja dann
nach der Ausübung rückwirkend unwirksam werden. Ist das
Widerrufsrecht ausgeübt, so ist der Vertrag unwirksam. Danach
muss bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden. Erfüllt
der Verbraucher hier seine Pflicht nicht, dann lebt der
Vertrag sicher nicht wieder auf, sondern der Unternehmer muss
auf Herausgabe klagen.

Bist Du sicher? Der UN kann im Falle der nicht erfolgenden Herausgabe gem. §350 eine Nachfrist setzen, deren fruchtloser Ablauf das Ende des Rücktrittsrechts bedeutet.
Man könnte zwar argumentieren, dass das im Falle des Widerrufs so nicht wäre, da der 350 besagt „, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird“, und die Erklärung beim Widerruf auch anders als durch Rücksendung der Sache funktioniert.
Aber dann könnte das Spiel ja theoretisch ewig so weiter gehen, das ist m.E. nicht im Sinne der Regelungen. Daher denke ich, dass wenn der Verbraucher nicht innerhalb dieser Nachfrist zurücksendet, er das Widerrufsrecht verliert (das Rückgaberecht würde er ganz klar verlieren). Der UN wäre dann natürlich auch von der Rückerstattung des Kaufpreises befreit.

Gruß Oskar

Hallo Oskar!

§ 350 BGB meint den Fall, falls der Rücktritt nicht binnen der Rücktrittsfrist erklärt wird. Er gilt auch beim Widerrufsrecht, weil § 357 BGB auf ihn verweist.

Im konkreten Fall geht es aber nicht darum, dass der Widerruf nach der Frist erklärt wird, sondern der Widerruf gültig während der Frist erfolgt, der Vertrag daher aufgelöst wird und der Schuldner (Verbraucher in dem Fall) seine Leistung nicht erbringt. § 350 BGB ist daher vom Wortlaut her schon gar nicht anwendbar, weil er einen anderen Fall meint.

Zusammengefasst: Der Widerruf ist wirksam, wenn die Erklärung beim Empfänger zugeht und rechtzeitig abgesendet wurde. Das hat nichts damit zu tun, ob der Verbraucher nachher seine bereicherungsrechtliche Rückgabepflicht erfüllt oder nicht.

Ich hoffe das ist verständlich.

Gruß
Tom

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Hallo Tom,

§ 350 BGB meint den Fall, falls der Rücktritt nicht binnen der Rücktrittsfrist erklärt wird. (…) § 350 BGB ist daher vom Wortlaut her schon gar nicht anwendbar, weil er einen anderen Fall meint.

Autsch! Stimmt. Ich hatte mich mit dem 2001er Staudinger beschäftigt, der auf den alten §354 verweist (da ist es so, wie ich beschrieben hatte). Irgendwie habe ich dabei übersehen, dass es diese Regelung im BGB nach der Schuldrechtsreform nicht mehr gibt. Aber frag’ mich jetzt nicht, wie ich auf den §350 komme.

Vielen Dank!
Oskar