Nabenkostenabrechnung - Grundsteuer etc.

Von: , Frage gestellt am Fr, 14. Feb 2003

Hallo zusammen,

wir wohnen seit drei Jahren zur Miete in einem Mehrparteienhaus. Gestern flatterte uns die Nebenkostenabrechung für das Jahr 2002 ins Haus. Aus meiner Sicht gibts da einige Ungereimtheiten, bei denen ich euch fragen möchte, ob das so in Ordnung ist.


1. Grundsteuer
Es gibt zwei Positionen bezügl Grundsteuer.
Pos 1: Grundsteuer 2002
Pos 2: Grundsteuer 2000 und 2001
In den Abrechnungen von 2000 und 2001 war die Grundsteuer nie aufgeführt. Ist es ok, dass wir jetzt auf einmal die Grundsteuer mitbezahlen sollen? Müssen wir der Forderung ders Vermieters bezüglich der Grundsteuer der beiden vergangenen Jahre nachkommen? oder sind die evtl. schon "verjährt"? Nach welchem Schlüssel müsste die Grundsteuer umgelegt werden? (pro mm2, pro Kopf, pro Wohneinheit?)

2. Sonstige Betriebskosten
In den vergangen Jahren bewegten sich die sonstigen Betriebskosten im Bereich < 100 EUR. Jetzt kommt da auf einmal ein Vielfaches auf uns zu. Der Posten sonstige Betriebskosten ist auch nicht detailiert beschrieben. Müssten nicht die einzelnen Positionen aufgeführt und belegt werden ?(z.B. Putzfrau Treppenhaus x EUR, Schornsteinfeger y EUR) Und wieder die Frage nach dem Umlageschlüssel.

3. Umlageschlüssel
In den alten Abrechnungen war für die verschiedenen Nebenkosten auch der Schlüssel angegeben, wie die Kosten umgelegt werden. Z.B. Quadratmeteranteil an Gesamtwohnfläche oder pro Kopf ... Diese Schlüssel sind nicht mehr aufgeführt. D.h. ich kann nicht mal prüfen ob die richtig gerechnet haben. Ist die Angabe der Umlageschlüssel nicht Pflicht?


Vielen Dank für die Mühe,
Albert

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden 1 hilfreich
    Re: Nabenkostenabrechnung - Grundsteuer etc.

    Hallo Albert, wir wohnen seit drei Jahren zur Miete in einem
    Mehrparteienhaus. Gestern flatterte uns die
    Nebenkostenabrechung für das Jahr 2002 ins Haus. Aus meiner
    Sicht gibts da einige Ungereimtheiten, bei denen ich euch
    fragen möchte, ob das so in Ordnung ist.

    Grundsätzlich muss im Mietvertrag vereinbart sein, dass die Kosten zu tragen sind. Dies vorab. 1. Grundsteuer
    Es gibt zwei Positionen bezügl Grundsteuer.
    Pos 1: Grundsteuer 2002
    Pos 2: Grundsteuer 2000 und 2001
    In den Abrechnungen von 2000 und 2001 war die Grundsteuer nie
    aufgeführt. Ist es ok, dass wir jetzt auf einmal die
    Grundsteuer mitbezahlen sollen?
    Wenn im Mietvertrag u.a. steht "Neben der Miete sind die Betriebskosten gem. Anl. 3 zu § 27 II. BV zu tragen .... gilt auch dies als Vereinbarung. In dem Fall sind die Kosten zu zahlen.

    Müssen wir der Forderung ders Vermieters bezüglich der Grundsteuer der beiden vergangenen
    Jahre nachkommen? oder sind die evtl. schon "verjährt"?
    Wenn 2000 und 2001 abgerechnet ist sind nur die Kosten für 2002 zu tragen. Der Vermieter kann nachträglich nicht die Grundsteuer erheben. Dies hätte er mit der Hauptabrechnung tun müssen

    Nach welchem Schlüssel müsste die Grundsteuer umgelegt werden? (pro
    mm2, pro Kopf, pro Wohneinheit?)
    Nur nach Wohnfläche 2. Sonstige Betriebskosten
    In den vergangen Jahren bewegten sich die sonstigen
    Betriebskosten im Bereich < 100 EUR. Jetzt kommt da auf
    einmal ein Vielfaches auf uns zu. Der Posten sonstige
    Betriebskosten ist auch nicht detailiert beschrieben. Müssten
    nicht die einzelnen Positionen aufgeführt und belegt werden
    ?(z.B. Putzfrau Treppenhaus x EUR, Schornsteinfeger y EUR) Und
    wieder die Frage nach dem Umlageschlüssel.
    Diese Kosten müssen einzeln aufgeschlüsselt sein. 3. Umlageschlüssel
    In den alten Abrechnungen war für die verschiedenen
    Nebenkosten auch der Schlüssel angegeben, wie die Kosten
    umgelegt werden. Z.B. Quadratmeteranteil an Gesamtwohnfläche
    oder pro Kopf ... Diese Schlüssel sind nicht mehr aufgeführt.
    Der Schlüssel muss angegeben sein. D.h. ich kann nicht mal prüfen ob die richtig gerechnet haben.
    Ist die Angabe der Umlageschlüssel nicht Pflicht?

    Wenn Du nicht klar kommst, setze Dich direkt mit mir in Verbindung.

    Grüsse Günter

    • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Nabenkostenabrechnung - Grundsteuer etc.

      Wenn im Mietvertrag u.a. steht "Neben der Miete sind die
      Betriebskosten gem. Anl. 3 zu § 27 II. BV zu tragen .... gilt
      auch dies als Vereinbarung. In dem Fall sind die Kosten zu
      zahlen.
      O.k. dieser Passus ist im Mietvertrag enthalten. D.h. wir müssen die Grundsteuer 2002 bezahlen. Wenn 2000 und 2001 abgerechnet ist sind nur die Kosten für
      2002 zu tragen. Der Vermieter kann nachträglich nicht die
      Grundsteuer erheben. Dies hätte er mit der Hauptabrechnung tun
      müssen
      Bist Du Dir bei dieser Aussage sicher? Oder hat der Vermieter evtl. noch ein Hintertürchen offen, wenn er sagt, dass die Grundsteuer für die Jarhre 2000 und 2001 vom Finanzamt erst in 2002 erhoben worden sind?


      Auf jeden Fall werde ich mal Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung erheben und fordern, dass die Umlageschlüssel sowie die sonstigen Betriebskosten ausführlich dargelegt werden.

      Viele Grüße,
      Albert

      • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Nabenkostenabrechnung - Grundsteuer etc.

        Hallo Albert,
        so spendabel ist das Finanzamt nicht. Die Grundbesitzabgaben für das jeweils laufende Jahr werden am Jahresanfang des laufenden Jahres berechnet.
        Viele Grüße
        Merit Bist Du Dir bei dieser Aussage sicher? Oder hat der Vermieter
        evtl. noch ein Hintertürchen offen, wenn er sagt, dass die
        Grundsteuer für die Jarhre 2000 und 2001 vom Finanzamt erst in
        2002 erhoben worden sind?

      • Antwort von nach 12 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Nabenkostenabrechnung - Grundsteuer etc.

        Hallo Albert, Wenn im Mietvertrag u.a. steht "Neben der Miete sind die
        Betriebskosten gem. Anl. 3 zu § 27 II. BV zu tragen .... gilt
        auch dies als Vereinbarung. In dem Fall sind die Kosten zu
        zahlen.
        O.k. dieser Passus ist im Mietvertrag enthalten. D.h. wir
        müssen die Grundsteuer 2002 bezahlen. Wenn 2000 und 2001 abgerechnet ist sind nur die Kosten für
        2002 zu tragen. Der Vermieter kann nachträglich nicht die
        Grundsteuer erheben. Dies hätte er mit der Hauptabrechnung tun
        müssen
        Bist Du Dir bei dieser Aussage sicher? Oder hat der Vermieter
        evtl. noch ein Hintertürchen offen, wenn er sagt, dass die
        Grundsteuer für die Jarhre 2000 und 2001 vom Finanzamt erst in
        2002 erhoben worden sind?
        Wenn sich rückwirkend die Grundsteuer erhöht, hat der Vermieter dies dem Mieter inerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, hat er keinen Anspruch. (AG Bonn WM 78, 151( Hat er jedoch vergessen in der Vergangenheit die Grundsteuer abzurechnen, hat er keinen Anspruch auf nachträgliche Zahlung, da Du davon ausgehen konntest, dass er ordnungsgemäss abgerechnet hat. Vergisst der Vermieter einzelne Positionen, kann er nachträglich keine Forderungen stellen.

        Umgekehrt ist es so, wenn der Mieter versehentlich einen Betrag bezahlt, der zwar umlagefähig ist, aber nicht vereinbart, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung, aber er kann im folgenden Jahr die Zahlung dieser Positiion verweigern.

        Grüsse Günter Auf jeden Fall werde ich mal Einspruch gegen die
        Nebenkostenabrechnung erheben und fordern, dass die
        Umlageschlüssel sowie die sonstigen Betriebskosten ausführlich
        dargelegt werden.

        Viele Grüße,
        Albert

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