Nabenkostenabrechnung - Grundsteuer etc

Hallo zusammen,

wir wohnen seit drei Jahren zur Miete in einem Mehrparteienhaus. Gestern flatterte uns die Nebenkostenabrechung für das Jahr 2002 ins Haus. Aus meiner Sicht gibts da einige Ungereimtheiten, bei denen ich euch fragen möchte, ob das so in Ordnung ist.

  1. Grundsteuer
    Es gibt zwei Positionen bezügl Grundsteuer.
    Pos 1: Grundsteuer 2002
    Pos 2: Grundsteuer 2000 und 2001
    In den Abrechnungen von 2000 und 2001 war die Grundsteuer nie aufgeführt. Ist es ok, dass wir jetzt auf einmal die Grundsteuer mitbezahlen sollen? Müssen wir der Forderung ders Vermieters bezüglich der Grundsteuer der beiden vergangenen Jahre nachkommen? oder sind die evtl. schon „verjährt“? Nach welchem Schlüssel müsste die Grundsteuer umgelegt werden? (pro mm2, pro Kopf, pro Wohneinheit?)

  2. Sonstige Betriebskosten
    In den vergangen Jahren bewegten sich die sonstigen Betriebskosten im Bereich

Hallo Albert,

wir wohnen seit drei Jahren zur Miete in einem
Mehrparteienhaus. Gestern flatterte uns die
Nebenkostenabrechung für das Jahr 2002 ins Haus. Aus meiner
Sicht gibts da einige Ungereimtheiten, bei denen ich euch
fragen möchte, ob das so in Ordnung ist.

Grundsätzlich muss im Mietvertrag vereinbart sein, dass die Kosten zu tragen sind. Dies vorab.

  1. Grundsteuer
    Es gibt zwei Positionen bezügl Grundsteuer.
    Pos 1: Grundsteuer 2002
    Pos 2: Grundsteuer 2000 und 2001
    In den Abrechnungen von 2000 und 2001 war die Grundsteuer nie
    aufgeführt. Ist es ok, dass wir jetzt auf einmal die
    Grundsteuer mitbezahlen sollen?

Wenn im Mietvertrag u.a. steht "Neben der Miete sind die Betriebskosten gem. Anl. 3 zu § 27 II. BV zu tragen … gilt auch dies als Vereinbarung. In dem Fall sind die Kosten zu zahlen.

Müssen wir der Forderung ders

Vermieters bezüglich der Grundsteuer der beiden vergangenen
Jahre nachkommen? oder sind die evtl. schon „verjährt“?

Wenn 2000 und 2001 abgerechnet ist sind nur die Kosten für 2002 zu tragen. Der Vermieter kann nachträglich nicht die Grundsteuer erheben. Dies hätte er mit der Hauptabrechnung tun müssen

Nach

welchem Schlüssel müsste die Grundsteuer umgelegt werden? (pro
mm2, pro Kopf, pro Wohneinheit?)

Nur nach Wohnfläche

  1. Sonstige Betriebskosten
    In den vergangen Jahren bewegten sich die sonstigen
    Betriebskosten im Bereich

Wenn im Mietvertrag u.a. steht "Neben der Miete sind die
Betriebskosten gem. Anl. 3 zu § 27 II. BV zu tragen … gilt
auch dies als Vereinbarung. In dem Fall sind die Kosten zu
zahlen.

O.k. dieser Passus ist im Mietvertrag enthalten. D.h. wir müssen die Grundsteuer 2002 bezahlen.

Wenn 2000 und 2001 abgerechnet ist sind nur die Kosten für
2002 zu tragen. Der Vermieter kann nachträglich nicht die
Grundsteuer erheben. Dies hätte er mit der Hauptabrechnung tun
müssen

Bist Du Dir bei dieser Aussage sicher? Oder hat der Vermieter evtl. noch ein Hintertürchen offen, wenn er sagt, dass die Grundsteuer für die Jarhre 2000 und 2001 vom Finanzamt erst in 2002 erhoben worden sind?

Auf jeden Fall werde ich mal Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung erheben und fordern, dass die Umlageschlüssel sowie die sonstigen Betriebskosten ausführlich dargelegt werden.

Viele Grüße,
Albert

Hallo Albert,
so spendabel ist das Finanzamt nicht. Die Grundbesitzabgaben für das jeweils laufende Jahr werden am Jahresanfang des laufenden Jahres berechnet.
Viele Grüße
Merit

Bist Du Dir bei dieser Aussage sicher? Oder hat der Vermieter
evtl. noch ein Hintertürchen offen, wenn er sagt, dass die
Grundsteuer für die Jarhre 2000 und 2001 vom Finanzamt erst in
2002 erhoben worden sind?

Hallo Albert,

Wenn im Mietvertrag u.a. steht "Neben der Miete sind die
Betriebskosten gem. Anl. 3 zu § 27 II. BV zu tragen … gilt
auch dies als Vereinbarung. In dem Fall sind die Kosten zu
zahlen.

O.k. dieser Passus ist im Mietvertrag enthalten. D.h. wir
müssen die Grundsteuer 2002 bezahlen.

Wenn 2000 und 2001 abgerechnet ist sind nur die Kosten für
2002 zu tragen. Der Vermieter kann nachträglich nicht die
Grundsteuer erheben. Dies hätte er mit der Hauptabrechnung tun
müssen

Bist Du Dir bei dieser Aussage sicher? Oder hat der Vermieter
evtl. noch ein Hintertürchen offen, wenn er sagt, dass die
Grundsteuer für die Jarhre 2000 und 2001 vom Finanzamt erst in
2002 erhoben worden sind?

Wenn sich rückwirkend die Grundsteuer erhöht, hat der Vermieter dies dem Mieter inerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, hat er keinen Anspruch. (AG Bonn WM 78, 151( Hat er jedoch vergessen in der Vergangenheit die Grundsteuer abzurechnen, hat er keinen Anspruch auf nachträgliche Zahlung, da Du davon ausgehen konntest, dass er ordnungsgemäss abgerechnet hat. Vergisst der Vermieter einzelne Positionen, kann er nachträglich keine Forderungen stellen.

Umgekehrt ist es so, wenn der Mieter versehentlich einen Betrag bezahlt, der zwar umlagefähig ist, aber nicht vereinbart, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung, aber er kann im folgenden Jahr die Zahlung dieser Positiion verweigern.

Grüsse Günter

Auf jeden Fall werde ich mal Einspruch gegen die
Nebenkostenabrechnung erheben und fordern, dass die
Umlageschlüssel sowie die sonstigen Betriebskosten ausführlich
dargelegt werden.

Viele Grüße,
Albert