Hier nun einige Fragen zum Thema Arbeitsrecht (Lohnfortzahlung)
Hat ein normaler AN generell Anrecht auf BEZAHLTE Freistellung bei der Erkrankung des eigenen Kindes?
Wenn ja, wo ist das geregelt? (BGB § 616, da stehjt ja kaum etwas drin?)
Wenn ja, wie lange/oft im Jahr?
Wenn ja, muss die Zahlung von Krankengeld (für die Pflege des Kindes als gesetzlich Versicherter) mit dem Lohnanspruch verrechnet werden, wenn ja: ab welchem Tag?
Und, wichtigste Frage:
5) Wenn ja, KANN dieses Recht durch Individual-, Tarif- oder sonstige Verträge zu UNGUNSTEN des AN geregelt werden?
Ich bedanke mich schon einmal ganz artig für alle Antworten!
bin zwar nicht wirklich rechtskundig, aber aus erfahrung weiß ich, krnakheit des kindes wird grundsätzlich bezahlt, wenn betreuung notwendig.
1 tag zahlt der AG ( nagel mich nicht fest, ob das allgemeingültig ist, in unserer branche ists zumindest so ), ab dann zahlt die krankenkasse.
wie lange insgesamt, weiß ich nicht, da ich bisher noch keinen fall hatte, der an irgendwelche grenzen gestossen ist.
falls dir hier niemand auskunft geben kann, ruf einfach mal bei deiner krankenkasse an.
liebe grüsse
lunatics-wife
Hat ein normaler AN generell Anrecht auf BEZAHLTE
Freistellung bei der Erkrankung des eigenen Kindes?
– So pauschal kann man das nicht sagen. (siehe unten)
Wenn ja, wo ist das geregelt? (BGB § 616, da stehjt ja kaum
etwas drin?)
Wenn ja, wie lange/oft im Jahr?
Wenn ja, muss die Zahlung von Krankengeld (für die Pflege
des Kindes als gesetzlich Versicherter) mit dem Lohnanspruch
verrechnet werden, wenn ja: ab welchem Tag?
Wenn ja, KANN dieses Recht durch Individual-, Tarif- oder
sonstige Verträge zu UNGUNSTEN des AN geregelt werden?
– Der Anspruch auf Freistellung an sich kann unter den entsprechenden Voraussetzungen nicht ausgeschlossen werden. Der mögliche Vergütungsanspruch nach §616 BGB kann aber ausgeschlossen sein. Dann besteht Anspruch auf Krankengeld gegenüber der KK.
Hier einmal die Rechtslage etwas komprimiert:
Wenn der Arbeitnehmer ein in seinem Haushalt lebendes erkranktes Kind betreuen muß, so gilt der §616 BGB auch. Jedoch ist in § 45 SGB V eine eigene Regelung getroffen worden, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit hat, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten, noch nicht 12 Jahre alten Kindes zu Hause bleiben muß und keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Der Freistellungsanspruch ist begrenzt auf 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr sowie bei mehreren Kindern auf insgesamt höchstens 28 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden höchstens 50 Arbeitstage. Wenn die Voraussetzungen von § 616 BGB vorliegen, hat der Arbeitnehmer während der Freistellungszeit einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlungen, sonst besteht Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse und Anspruch auf unbezahlten Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber.
erst einmal vielen Dank für die profunden Erläuterungen. Doch verstehe ich das richtig?
Ein AG darf die entgeltliche Freistellung vertraglich ausschließen. In diesem Fall könnte der AN aber unentgeltliche Freistellung nach § 45 SGB V in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dann kann der AN ggf. Krankengeld einfordern.
Wenn der AG die entgeltliche Freistellung nicht ausschließt, muß er den AN freistellen, inkl. Lohnfortzahlung. Gibt es da irgendwelche Eckwerte hinsichtlich der Anzahl entsprechender Tage?
Ein AG darf die entgeltliche Freistellung vertraglich
ausschließen.
Ganz genau heißt es: Tarif- oder Arbeitsvertrag können die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ausschließen.
Also: JA!
In diesem Fall könnte der AN aber unentgeltliche Freistellung nach § 45 SGB V in Anspruch
nehmen, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Richtig! Allerdings nur, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben.
Dann kann der AN ggf. Krankengeld einfordern.
Jap. Und zwar nur, wenn er pflichtversichert ist, und natürlich sein Kind auch! Bei Privatversicherten gibt es da meines Wissens keine Kassen, die das übernehmen.
Wenn der AG die entgeltliche Freistellung nicht ausschließt,
muß er den AN freistellen, inkl. Lohnfortzahlung. Gibt es da
irgendwelche Eckwerte hinsichtlich der Anzahl entsprechender
Tage?
Im Gesetz steht ganz diplomatisch: „vorübergehend“. Die Arbeitsrechtler sind sich aber nicht einig, was dieser Begriff bedeutet. Auch gibt es Streit über die Altersgrenze des Kindes. Man ist sich aber insoweit einig, dass in diesem Fall fünf Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr nicht überschritten werden dürfen.
5 Tage pro Jahr werden im allgemeinen für angemessen gehalten.
Aber Vorsicht: Ein Ausschluß des § 616 liegt schon vor, wenn es eine „Sonderurlaubsregelung“ gibt, z.B. in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder auch im Arbeitsvertrag, die z.B. Freistellung für Todesfälle, Hochzeit, Umzug etc. regeln. Eine solche Regelung wird von der Rechtsprechung im allgemeinen als abschließende Regelung gegenüber § 616 BGB verstanden. Anders ausgedrückt: Was dort nicht drinsteht, dafür gibt es auch keine bezahlte Freistellung.