folgendes: Jemand hatgegenüber einer anderen Person eine Unterlassungsanklage erwirkt.
Die Person die dieUnterlassungsklage angestrengt hat verhaelt sichnun einer anderen Person gegenüber mit einemVerhalten, das in er Unterlassungsklage als zu Unterlassen gilt.
Kannnun die dritte Person(ddie mit der Klage bisher nichts zutun hatte) dieUnterlassungsklage auch gegen die Person verwenden diesie angestrengt hat?
folgendes: Jemand hatgegenüber einer anderen Person eine
Unterlassungsanklage erwirkt.
Die Person die dieUnterlassungsklage angestrengt hat verhaelt
sichnun einer anderen Person gegenüber mit einemVerhalten, das
in er Unterlassungsklage als zu Unterlassen gilt.
Kannnun die dritte Person(ddie mit der Klage bisher nichts
zutun hatte) dieUnterlassungsklage auch gegen die Person
verwenden diesie angestrengt hat?
Nein, natürlich nicht. Hier muss eine getrennte Unterlassungsklage angestrengt werden. Wobei, eine Klage ist nicht immer erforderlich. Die Person soll einen Anwalt beauftragen, der den Gegner auffordert gegen Unterschrift auf eine Unterlassungserklärung das Vorgehen zu unterlassen. Meist hilft dies alleine schon wegen der Kosten, die der betroffenen Person entstehen. Hierbei kann der Anwalt auch Kosten androhen, wenn sich der Gegner nicht an die Unterlassung hält.
kommt ganz darauf an, was zu unterlassen ist. Wenn z.B. zu unterlassen ist, über Herrn X zu verbreiten, er sei ein vorbestrafter Schwerverbrecher, dann gilt dies natürlich gegenüber jedermann, und Herr X kann immer dann, wenn er mitbekommt, dass die Behauptung mal wieder aufgestellt worden ist, tätig werden. Wurde andererseits untersagt, die Waschmaschine von Frau Y (im gemeinsamen Waschkeller) zu benutzen, kann sich Frau Z hierauf nicht beziehen. Sie muss dann einen eigenen Antrag stellen.
Gruß vom Wiz
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Die Person soll einen Anwalt beauftragen, der den Gegner
auffordert gegen Unterschrift auf eine Unterlassungserklärung
das Vorgehen zu unterlassen. Meist hilft dies alleine schon
wegen der Kosten, die der betroffenen Person entstehen.
hier ist die Höhe des Streitwertes entscheidend. Die Kosten
können ab 150 EURO aufwärts letztlich betragen.
Hallo Günther,
danke. ich habe nämlich auch so ein Brief vom Anwalt bekommt, wo gesagt wird, bis dann und dann soll ich erklären, dass ich an angeblich gemachten Vorwürfen nicht mehr festhalten soll, ansonsten Anzeige nach § 187, 186 STGB.
meist ist es so, dass zuerst die Unterlasusngserklärung kommt. Wird diese unterschrieben kommt meist danach die Kostennote des Anwaltes.
Hruss Günter
hier ist die Höhe des Streitwertes entscheidend. Die Kosten
können ab 150 EURO aufwärts letztlich betragen.
Hallo Günther,
danke. ich habe nämlich auch so ein Brief vom Anwalt bekommt,
wo gesagt wird, bis dann und dann soll ich erklären, dass ich
an angeblich gemachten Vorwürfen nicht mehr festhalten soll,
ansonsten Anzeige nach § 187, 186 STGB.