Nicht eheliche Kinder wo krankenversichert?

Hallo liebe Fachleute,

eine Frage zu folgendem Scenario:

Eine Mutter ist bei ihrem Mann über die gesetzliche Krankenversicherung(GKV)versichert und das Kind in dieser Wohngemeinschaft ist nicht ehelich.

Der Vater des unehelichen Kindes ist privat krankenversichert (PKV).

Die Familienversicherung (GKV) der Mutter (über ihren Mann) weigert sich, die uneheliche Tochter weiter zu versichern.

Hat die Krankenkasse recht, oder muß sie das Kind weiterhin über die Familienversicherung mitversichern?

Vielen Dank und Gruß

Bernhard

Hat die Krankenkasse recht, oder muß sie das Kind weiterhin
über die Familienversicherung mitversichern?

Krankenkasse sollte Recht haben.
Hier ein weniger komplexer, aber ähnlicher Fall (eigene Erfahrung):

uneheliches Kind, Mutter Studentin (=Familienversicherung bei Eltern), Kindesvater gesetzlich versichert.

Kind MUSS beim Vater versichert werden (obwohl es den Familien-namen der Mutter trägt). Hier natürlich wegen GKV kein finanzieller Akt.

So ne Art „Familien-Familien-Versicherung“ gibt’s wohl nur, wenn gar keine anderen Möglichkeiten mehr bestehen…

Ralf

Hallo,
da gab es doch dieser Tage ein Urteil des Bundessozialgerichtes
dazu - in dem geschilderten Fall hat m.E. die Kasse unrecht und
muss das Kind bei der Mutter mitversichern.

Gruss

Günter

Hallo Bernhard,

gefunden unter ARD-Ratgeber Recht: http://149.219.195.60/urteile/leitsatz/rl02751.html :

"Ist einer der Elternteile gesetzlich und der andere privat krankenversichert, sind die Kinder ab einem bestimmten Gesamteinkommen nicht mehr beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.

Dies ist dann der Fall, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze liegt und höher ist als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern getrennt leben."

Viele Grüße
Jana

Ich sehe das wie Guenter!
Hi!

Ich habe mir einen Wolf gesucht und das Urteil nicht gefunden - nur einen Artikel…

Aber aus diesem Artikel geht hervor, das die Klagebegründung ziemlich genau das aussagt, was in Deinem Fall nicht passiert.

Schau mal unter http://www.123recht.net/article.asp?a=4650&f=nachric…

Ich suche mal noch ein wenig - vielleicht finde ich ja noch was…

Grüße
guido

Habe da noch was gefunden
Hi!

Gefunden habe ich:

Krankenversicherung nach Trennung und Scheidung

BSG 6.2.2001

Anders als nach der Scheidung, kann nach der Trennung ein Kind, das bei nur einem Elternteil aufwächst, nicht beitragsfrei familienversichert werden, wenn der andere Elternteil mit seinem Jahreseinkommen oberhalb der Bemessungsgrenze liegt. Dieses betrifft die Fälle, in denen die Mutter, die das Kind betreut, nach der Trennung berufstätig und gesetzlich krankenversichert ist, während der Vater freiwillig bzw. privat krankenversichert ist. Das Kind kann nicht in die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter aufgenommen werden, solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts verstößt die Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn insoweit Kinder getrennt lebender Eltern schlechter gestellt werden als Kinder geschiedener Eltern.

auf http://www.advokat-online.de/Schwerpunkte/Familienre…

oder

Kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht, wenn ein Elternteil

PKV versichert ist und
ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezieht und
sein Einkommen regelmäßig höher ist als das des in der GKV versicherten Ehegatten und
wenn beide Elternteile miteinander verheiratet sind.
(Ausschluß gilt nicht, wenn Eltern geschieden sind, oder wenn das Kind mit dem Höherverdienenden nicht verwandt ist).

bei http://www.aspect-online.de/prodinfo/abc_kv/familien…

Die Hervorhebungen sind von mir…
Mehr finde ich jetzt auf die Schnelle nicht!

Liebe Grüße
Guido

Was da nicht steht…
…ist, dass die Eltern in diesem Urteil noch verheiratet sind (oder waren)!

Hi Jana,

kleiner Auszug aus diesem Urteil

a) Der Kläger erfüllt zwar die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 5, Abs 2 SGB V für die Familienversicherung; die von ihm auch nach Trennung seiner Eltern vorsorglich aufrechterhaltene freiwillige Versicherung steht der Familienversicherung nicht nach § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V entgegen (vgl BSGE 72, 292, 295 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2 S 5). Sie ist jedoch nach § 10 Abs 3 Halbsatz 1 SGB V ausgeschlossen. Danach sind Kinder nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der JAE-Grenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Dieses trifft hier zu. Die Mutter des Klägers ist Mitglied der beklagten inländischen gesetzlichen Krankenkasse, während ihr Ehemann, der Vater des Klägers , nicht Mitglied einer solchen Kasse ist. Das vom LSG festgestellte Gesamteinkommen des Vaters war regelmäßig im Monat höher als ein Zwölftel der seit 1995 geltenden JAE-Grenze und auch höher als das Gesamteinkommen seiner Ehefrau (beigeladene Mutter des Klägers).

(Hervorhebung von mir)

Das ganze Teil findest Du hier: http://www.kv-media.de/Internet/UrteileKV/B12kr5_00r…

Grüße
guido

Hi Guido,

wie sieht es denn dann eigentlich aus, wenn beide Eltern das Sorgerecht für das Kind haben? Mal interessehalber…

Fragende Grüße
Jana

Keine Ahnung
Hi Jana,

leider bin ich im SV-Recht nicht soo fit, dss ich Dir diese Frage beantworten könnte!

Und bevor ich hier nur meine Meinung als Fakt kund tue (ohne das irgendwie untermauern zu können), halte ich mich besser zurück!

Lieb Grüße
Guido