mein Arbeitgeber hat neulich eine sehr seltsame Entscheidung getroffen, die letztlich bedeutet, daß er einigen Angestellten zukünftig ein höheres Gehalt zahlen muß. Da Banken nicht dafür bekannt sind, freiwillig Geld rauszurücken, mutmaße ich, daß da irgendein Urteil hinter steckt.
Weiß jemand von einem Urteil, in dem bestimmt wurde, wie hoch der Abstand zwischen dem höchsten tariflichen und dem niedrigsten außertariflichen Gehalt sein muß?
Weiß jemand von einem Urteil, in dem bestimmt wurde, wie hoch
der Abstand zwischen dem höchsten tariflichen und dem
niedrigsten außertariflichen Gehalt sein muß?
Das kann man so nicht sagen. Zunächst einmal herrscht in D Vertragsfreiheit. Insofern kann auch selbstverständlich ein Gehalt unter Tarif gezahlt werden (solange der TV eben keine Anwendung findet). Aber auch, wenn kein TV Anwendung findet, kann ein Lohn als „sittenwidrig“ erachtet werden. Hier kommen wir zu einem Interpretationsspielraum. Ein brandaktuelles Urteil, welches Deinen AG dazu bewegt haben könnte, ist mir nicht bekannt. Ältere Urteile gibt es mehrere. Diese behandeln zumeist aber wie gewöhnlich nur Einzelfälle.
Kurz und pauschal umrissen: Eine Vergütungsvereinbarung ist gem. § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn der Wert der Arbeitsleistung, (Schwierigkeitsgrad, Dauer, körperliche und geistige Beanspruchung) und die konkrete Vergütung in einem auffallenden Missverhältnis zueinander stehen und eine Zwangslage, eine Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Arbeitnehmers ausgenutzt werden (so BAG und LAG Bremen).
Da Du bei einer Bank arbeitest, schließe ich aber zunächst einmal aus, daß hier sittenwidrig entlohnt wird. Solange Du die Aussage nicht konkretisierst, kann man da eigentlich nicht weiter raten.
Vielleicht ist ja auch einfach die Geltung des TV vereinbart und alles hat seine Gründe darin, daß Du schon von der letzten Tarifrunde profitierst?
ich präzisiere: Es wurde festgelegt, daß das niedrigste außertarifliche Gehalt mindestens x% über dem höchsten tariflichen Gehalt liegen muß.
Der entscheidende Unterschied zwischen tariflichen und außertariflichen Angestellten ist, daß bei den ATlern die Überstunden nicht mehr bezahlt werden. Ich mutmaße, daß da ein Gericht entschieden hat, daß z.B. 0,000001% über Tarifgehalt nicht reichen, um diesen Nachteil auszugleichen und man somit einen entsprechenden Mindestaufschlag festgelegt hat.
Das kann man so nicht sagen. Zunächst einmal herrscht in D
Vertragsfreiheit. Insofern kann auch selbstverständlich ein
Gehalt unter Tarif gezahlt werden (solange der TV eben keine
Anwendung findet). Aber auch, wenn kein TV Anwendung findet,
kann ein Lohn als „sittenwidrig“ erachtet werden.
Genau das ist mein Gedanke. Ein Gericht hat mutmaßlich entschieden, daß es sittenwidrig ist, jemanden 0,1 Euro je Monat über Tarif zu bezahlen und dann die Entlohnung von Überstunden mit Hinweis auf die außertarifliche Bezahlung bzw. den Arbeitsvertrag zu verweigern.
Da Du bei einer Bank arbeitest, schließe ich aber zunächst
einmal aus, daß hier sittenwidrig entlohnt wird.
Hahaha! Wenn Du mal bei einer Bank gearbeitet hättest, wüßtest Du, daß man dort normalerweise in jeder Hinsicht so weit geht, bis jemand ganz laut „sittenwidrig“ schreit und ein Gericht das dann auch bestätigt.
Der entscheidende Unterschied zwischen tariflichen und
außertariflichen Angestellten ist, daß bei den ATlern die
Überstunden nicht mehr bezahlt werden. Ich mutmaße, daß da ein
Gericht entschieden hat, daß z.B. 0,000001% über Tarifgehalt
nicht reichen, um diesen Nachteil auszugleichen und man somit
einen entsprechenden Mindestaufschlag festgelegt hat.
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Genau das ist mein Gedanke. Ein Gericht hat mutmaßlich
entschieden, daß es sittenwidrig ist, jemanden 0,1 Euro je
Monat über Tarif zu bezahlen und dann die Entlohnung von
Überstunden mit Hinweis auf die außertarifliche Bezahlung bzw.
den Arbeitsvertrag zu verweigern.
– Das ist aber eigentlich nicht neu. Die Abgeltung der Überstunden durch ein at-Gehalt war (pauschal gesagt) schon immer nur solange (teil-)wirksam, wie sich dadurch keine untertarifliche Bezahlung ergab. Möglicherweise hat man bisher trotz dieser Erkenntnis den AN einfach solche Verträge angedreht, bis der BR dies moniert hat, ein AN geklagt und gewonnen hat, oder oder oder … Fest steht auf jeden Fall, daß eben zum Beispiel dieser Passus mit der Abgeltung von Mehrarbeit durch at Bezahlung mit Vorsicht zu genießen und durch simple Rechenarbeit auf seine Wirksamkeit überprüft werden kann.
Da Du bei einer Bank arbeitest, schließe ich aber zunächst
einmal aus, daß hier sittenwidrig entlohnt wird.
Hahaha! Wenn Du mal bei einer Bank gearbeitet hättest, wüßtest
Du, daß man dort normalerweise in jeder Hinsicht so weit geht,
bis jemand ganz laut „sittenwidrig“ schreit und ein Gericht
das dann auch bestätigt.
– Kann ich nicht beurteilen…
Vielleicht fragst Du einfach mal beim BR nach, wie das so kommt. Da sollte doch wenigstens einer was wissen…?