Arbeitsrecht: Betrieblicher Leistungskatalog

Hallo, liebe Rechtskundigen!

Folgende Situation:
Die Firma A hat mit seinem Betriebsrat einen betrieblichen Leistungskatalog ausgehandelt. In den Einzelbverträgen wird immer wieder auf diesen LK verwiesen (Urlaubsgeld etc.).

Nun geht die Firma A ein 50:50 Joint-venture mit der Firma B ein, beide Unternehmen bringen Ihre Geschäfte in das neu geschaffenen Unternehmen C ein.

Die MA der Firma B haben keinen Betriebrat, hier gilt aber eine sog. „Betriebsordnung“ (analog zu dem LK der Firma A).

Der alte Betriebsrat der alten Firma A löste sich nun zum Jahresende 2002 auf, da niemand mehr Lust auf diesen Job hatte, eine neuer wurde nicht gewählt.

Nun möchte die GF für alle MA der Firma C einen einheitlichen Leistungskatalog haben und forderte alle MA auf, diese neue „Betriebsordnung“ zu unterschreiben.

Diese neue Betriebsordung ist im großen und ganzen für die Mitarbeiter A eine (wenn auch nicht dramatische) Verschlechterung, aber die MA der Firma B sind in den vergangenen 20 Jahren mit ihrer Betriebsordnung wohl ganz gut gefahren (diese ist weitestgehend identisch mit der neuen).

Doch was ist, wenn ich (Firma A) diese neue nicht unterschreiben möchte? Kann die GF den alten LK einseitig kündigen? Die zweite Vertragspartei (Betriebsrat) existiert ja nicht mehr!

Oder läuft das auf eine Änderungskündigung heraus?

Und ganz wichtig: Wenn ich den neuen LK, die Betriebsordnung akzeptiere, kann diese später „beliebig“ von der GF geändert werden? Oder ist jew. das Einverständnis des AN erforderlich, sodass (wenn dieses nicht vorliegt) es widerum auf eine Änderungskündigung hinausläuft!

Vielen Dank für Eure zahlreichen und profunden Antworten!

Grüße

Andreas

Moin

Also grob gesagt darf sich fuer die Arbeitnehmer innerhalb
eines Jahres nichts verschlechtern,die Betriebsvereinbarungen
sind ein Teil des Betriebsuebergangs.Euer Leistungskatalog
ist also auch fuer ein Jahr per Gesetz zu 100% zu uebernehmen.
Danach kann allerdings alles neu ausgehandelt werden.
Aber da ihr den Betriebsrat aufgegeben habt wird sich das
fuer euch verschlechtern.Wahrscheinlich ueber
Aenderungskuendigungen(meine Bedingungen oder du fliegst raus).
Einen Betriebsrat der da eingreifen koennte habt ihr ja nicht.
Und ich ich bezweifle mal das bei euch in gewerkschaftlicher
Hinsicht irgendetwas laeuft.Und eure Rechte alleine durchzusetzen
duerfte ziemlich schwer werden.Ihr habt da wohl ziemlich schlechte Karten.
Noch ein Hinweis:wenn ihr das so unterschreibt
sind eure Ansprueche aus dem Gesetz futsch…

Hier ist noch der entsprechende § 613 a BGB

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

den Grund für den Übergang,

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

MfG

Merias

Hallo,

Also grob gesagt darf sich fuer die Arbeitnehmer innerhalb
eines Jahres nichts verschlechtern,die Betriebsvereinbarungen
sind ein Teil des Betriebsuebergangs.Euer Leistungskatalog
ist also auch fuer ein Jahr per Gesetz zu 100% zu uebernehmen.

Hat sich auch nicht, mittlerweile sind mehr als 2 Jahre um.

Danach kann allerdings alles neu ausgehandelt werden.

Das wird es momentan durch die neue Betriebsordnung.

Aber da ihr den Betriebsrat aufgegeben habt wird sich das
fuer euch verschlechtern.Wahrscheinlich ueber
Aenderungskuendigungen (meine Bedingungen oder du fliegst
raus).
Einen Betriebsrat der da eingreifen koennte habt ihr ja nicht.
Und ich ich bezweifle mal das bei euch in gewerkschaftlicher
Hinsicht irgendetwas laeuft.Und eure Rechte alleine
durchzusetzen
duerfte ziemlich schwer werden.Ihr habt da wohl ziemlich
schlechte Karten.

Fand ich auch nicht klasse mit dem schleichenden Abgang des BR, aber da kann man nichts mehr machen.

Noch ein Hinweis:wenn ihr das so unterschreibt
sind eure Ansprueche aus dem Gesetz futsch…

Das verstehe ich jetzt leider überhaupt nicht! Bei uns sollen Leistungen aus bem LK durch neue ersetzt werden. Oder? Welche Ansprueche gehen denn flöten?

Und um noch einmal auf meine Eingangsfragen zurück zu kommem:

Was ist, wenn ich (Firma A) diese neue Betriebsordnung nicht unterschreiben möchte? Kann die GF den alten LK einseitig kündigen? Die zweite Vertragspartei (Betriebsrat) existiert ja nicht mehr!

Oder läuft das auf eine Änderungskündigung heraus?

Und ganz wichtig: Wenn ich den neuen LK, die Betriebsordnung akzeptiere, kann diese später „beliebig“ von der GF geändert werden? Oder ist jew. das Einverständnis des AN erforderlich, sodass (wenn dieses nicht vorliegt) es widerum auf eine Änderungskündigung hinausläuft!

Würde mich über eine diesbezgl. Antwort sehr freuen!

Gruß

Andreas

Freiwillige Leistung
Hi!

Ich würde es folgendermaßen sehen (keine Gewähr auf 100%ige Korrektheit):

Ein Jahr lang wurde nach 613a das geleistet, was Euch durch Gesetz zustand.

Danach wurde es ein Jahr als freiwillige soziale Leistung gezahlt.

Freiwillige soziale Leistungen (nicht die in Tarifen, etc. geregelten) kann der Arbeitgeber einstellen. Es sei denn, sie wurden drei Jahre lang regelmäßig (vereinfacht gesagt) geleistet, ohne dass explizit der Rechtsanspruch ausgeschlossen wurde - dann entsteht eine sogenannte betriebliche Übung.

Da ich die genauen Umstände nicht kenne, übernehme ich für diese Auskunft aber auch keine Gewähr!

Grüße
guido