hallo,
ich hätte gerne gewusst, ob es in der deutschen/EU Rechtsprechung Gesetze gibt, die die Begriffe bzw. Unterschiede „gebraucht-werkstattgeprüft-überholt-generalüberholt“ klar definieren.
In meinem Fall geht es darum, ob man zum Beispiel einen gebrauchten Kopierer, bei dem lediglich (je nach Verkaufspreis!!)die wichtigsten Teile, die zum Kopieren nötig sind erneuert werden, einfach so als generalüberholt anbieten kann.
Gibt es da spezielle Eigenschaften, die ein Kopiergerät, Fax, Auto o.ä. erfüllen muss?
Ich hatte da schon Diskussionen mit Büromaschinenhändlern, die mir sagten, es gäbe keine Definition, „das würde nirgends stehen, was generalüberholt sei“. Also täuscht man doch den Käufer einer Ware, wenn man ein gebrauchtes Gerät grundsätzlich als generalüberholt anbietet, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Ab wann kann man eine Ware, wie einen Kopierer guten Gewissens generalüberholt nennen?
Gibt es interesante Links im Internet zu diesem Thema?
Ich wäre super dankbar, wenn ich eine schnelle Antwort erhalten würde…
Danke im voraus
stefan
Hallo Stefan,
Ab wann kann man eine Ware, wie einen Kopierer guten
Gewissens generalüberholt nennen?
Neue Selentrommel, Toner aufgefüllt, innen und außen geputzt - on man das jetzt werkstatt- oder generalüberholt nennt, bleibt weitgehend der Phantasie überlassen.
Bei einem Kopierer ist die Sache noch recht einfach. Was aber sollen die verkaufsfördernden Angaben bei einem Auto bedeuten? Hat da jemand die Türverkleidungen abgebaut, um die Fensterheber auf Verschleißspuren zu untersuchen und Rost zu beseitigen? Wurde der Zylinderkopf abgebaut, um die Ventilsitze neu zu schleifen? Wurde das Kurbelwellengehäuse geöffnet, um Lager auf Verschleiß zu prüfen? Hat jemand das Getriebe zerlegt, um sich Synchronringe anzusehen und evtl. auszutauschen? Das und noch viel mehr könnte man unter „generalüberholt“ verstehen, also Beseitigung aller Schwachstellen. Aber das wird man als Käufer wohl nie voraussetzen dürfen. Die Bremse tuts noch, obwohl die Beläge absehbar am Ende sind, die Reifen haben noch die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe, aber auch nicht mehr, die Kupplung ist eigentlich fertig, tuts aber noch anstandslos, die Batterie läßt Starten im Sommer noch zu, na ja, das Motoröl ist tatsächlich neu, aber ob das noch für den Ölfilter gilt, da wäre ich mir schon nicht mehr so sicher.
Ein Händler, der sich seiner Gewährleistungsverpflichtung bewußt ist, wird das Fahrzeug etwa in der Qualität und Tiefe einer TÜV-Prüfung durchsehen und bemerkte Mängel beseitigen. Mehr wirst Du nirgends erwarten können und „generalüberholt“ im Sinne von tatsächlich generalüberholt - dazu wird kaum eine Werkstatt in der Lage sein, von den Kosten ganz zu schweigen. Generalüberholen heißt letztlich vollständiges Zerlegen mit Prüfung jedes Einzelteils. Das macht man bei Flugzeugen und das machen versierte Amateure beim Restaurieren historischer Autos. Für Privatleute bezahlbar sind solche Leistungen nicht.
Für einen Händler wird es erst eng, wenn er eine als generalüberholt verkaufte Ware mit Mängeln verkauft, die bei einer normalen Wartung hätten auffallen müssen.
Gruß
Wolfgang