Arbeitsrecht

Von: , Frage gestellt am Sa, 22. Feb 2003

Hallo Wissende,
meine Partnerin hat von Ihrem Arbeitgeber Seminare als Pflichtveranstaltung aufgedrückt bekommen. Die Seminare finden in ihrer Freizeit statt und sollen weder mit Geld noch mit Freizeit abgegolten werden.
Darf der Arbeitgeber das ?

Gruß
Manfred

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Arbeitsrecht

    meine Partnerin hat von Ihrem Arbeitgeber Seminare als
    Pflichtveranstaltung aufgedrückt bekommen. Die Seminare finden
    in ihrer Freizeit statt und sollen weder mit Geld noch mit
    Freizeit abgegolten werden.
    Darf der Arbeitgeber das ?
    Wenn ich mich nicht sehr irre, dann ist das so nicht zulässig. Es ist zwar allgemein üblich, dass Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern Fortbildung während der Freizeit anbieten (wobei die Seminarkosten vom Arbeitgeber erstattet werden), die Teilnahme bleibt jedoch dem Arbeitnehmer freigestellt (und wird in der Regel gern angenommen, falls der Arbeitnehmer selbst ein eigenes Interesse an dem Bildungsangebot hat).

    Im Zweifelsfall reicht auch ein Blick in den Arbeitsvertrag. Dort ist die Wochenarbeitszeit festgelegt. Wenn diese durch Schulungsmaßnahmen überschritten wird, besteht Anspruch auf Ausgleich (als Überstunden).

    Ich würde Deiner Partnerin empfehlen, sich mal mit den Betriebsrat (falls vorhanden) in Verbindung zu setzen. Der würde das dann in einem freundlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber klären können.

    In jedem Fall kommt es darauf an, wie umfangreich die Zusatzstunden sind. In der Regel lohnt es nicht, wegen 3-4 unbezahlten Überstunden eine großen Aufstand zu machen. Gerade in der heutigen Zeit ist jeder froh, wenn er seinen Arbeitsplatz behalten kann. Da sollte man ein vielleicht noch gutes Arbeitsklima nicht unnötig belasten. Wenn es sich um eine gehobene Position handelt (wenn z.B. Gehalt außerhalb des Tarifs bezahlt wird), werden unbezahlte Überstunden meist vom Arbeitgeber erwartet. Bei der einfachen Schreibkraft sieht das dann schon anders aus.

    Wenn es allerdings regelmäßig 3-4 Stunden pro Woche sind, sieht die Sache sicher anders aus. In diesem Fall wäre allerdings eine fachkundige Rechtsberatung empfehlenswert, bevor Deine Partnerin irgend etwas unternimmt.

    Gruß
    Marian

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsrecht und Überstunden

      meine Partnerin hat von Ihrem Arbeitgeber Seminare als
      Pflichtveranstaltung aufgedrückt bekommen. Die Seminare finden
      in ihrer Freizeit statt und sollen weder mit Geld noch mit
      Freizeit abgegolten werden.
      Darf der Arbeitgeber das ?

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      Wenn ich mich nicht sehr irre, dann ist das so nicht zulässig.
      Es ist zwar allgemein üblich, dass Arbeitgeber Ihren
      Mitarbeitern Fortbildung während der Freizeit anbieten (wobei
      die Seminarkosten vom Arbeitgeber erstattet werden), die
      Teilnahme bleibt jedoch dem Arbeitnehmer freigestellt (und
      wird in der Regel gern angenommen, falls der Arbeitnehmer
      selbst ein eigenes Interesse an dem Bildungsangebot hat).

      Im Zweifelsfall reicht auch ein Blick in den Arbeitsvertrag.
      Dort ist die Wochenarbeitszeit festgelegt. Wenn diese durch
      Schulungsmaßnahmen überschritten wird, besteht Anspruch auf
      Ausgleich (als Überstunden).

      Ich würde Deiner Partnerin empfehlen, sich mal mit den
      Betriebsrat (falls vorhanden) in Verbindung zu setzen. Der
      würde das dann in einem freundlichen Gespräch mit dem
      Arbeitgeber klären können.

      In jedem Fall kommt es darauf an, wie umfangreich die
      Zusatzstunden sind. In der Regel lohnt es nicht, wegen 3-4
      unbezahlten Überstunden eine großen Aufstand zu machen. Gerade
      in der heutigen Zeit ist jeder froh, wenn er seinen
      Arbeitsplatz behalten kann. Da sollte man ein vielleicht noch
      gutes Arbeitsklima nicht unnötig belasten. Wenn es sich um
      eine gehobene Position handelt (wenn z.B. Gehalt außerhalb des
      Tarifs bezahlt wird), werden unbezahlte Überstunden meist vom
      Arbeitgeber erwartet. Bei der einfachen Schreibkraft sieht das
      dann schon anders aus.

      Wenn es allerdings regelmäßig 3-4 Stunden pro Woche sind,
      sieht die Sache sicher anders aus. In diesem Fall wäre
      allerdings eine fachkundige Rechtsberatung empfehlenswert,
      bevor Deine Partnerin irgend etwas unternimmt.

      Gruß
      Marian

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      Zur Ergänzung von Marians Antwort:

      Bei abhängigen Arbeitnehmern besteht beim Überschreiten der Regelarbeitszeit durch Mehrarbeit bzw. Überstunden ein Ausgleichsanspruch.

      Grundlage ist bei tarifgebundenen Unternehmen der Rahmentarifvertrag der jeweiligen Branche. Dort wird die Wochenarbeitszeit und deren Verteilung auf die Arbeitstage vereinbart.

      Es gibt aber auch Betriebsvereinbarungen bzw. Haustarife.

      Ansonsten regelt das Problem das Arbeitszeitgesetz.

      Abhängigen Arbeitnehmern ist zu raten sich eigene Aufzeichnungen zur Überstundenentwicklung anzulegen. Im Streitfall ist der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht in der Beweispflicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflicht, die Arbeitszeitnachweise bzw. Lohnscheine dem Gericht als Beweismittel vorzulegen.

      Was für Merkmale sind zu erfassen?

      Datum; Beginn, Ende und Dauer der Mehrarbeit/Überstunden; Anlaß/Arbeitsauftrag für die Mehrarbeit/Überstunden; Genehmigung des Betriebsrats vorhanden - ja/nein; Mehrarbeit/Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet/gebilligt/geduldet; Unterschrift des Vorgesetzten.

      Damit hat man gute Karten seine Ansprüche mit rechtlichem Nachdruck durchsetzen zu können.

      Vorsicht ist bei Arbeitszeitkonten geboten. Immer wieder verwenden Arbeitgeber diese Möglichkeit der Überstundenerfassung. Der Arbeitnehmer verläßt sich auf die sichere Zusage des Arbeitgebers, daß die Ansprüche nicht verloren gehen und ist verlassen.

      Für Arbeitszeitkonten muß es eine rechtliche Grundlage geben. Der Nachweis findet sich meist wieder in den Rahmentarifverträgen der Branchengewerkschaft. Es gibt die Möglichkeit Stunden bis zu einem Limit anzusammeln. Wird das Limit oder eine gesetzte Frist zur Abgeltung dieser aufgesparten Stunden überschritten, ist der Rechtsanspruch ersatzlos verfallen.

      Die Gewerkschaften streben die Übertragbarkeit der Arbeitszeitkonten auf eine Nachfolgetätigkeit, auf das Nachfolgeunternehmen oder die Altersrentenanwartschaft an. Nur rührt sich der Gesetzgeber nicht. Also gehen Jahr für Jahr viele Überstunden den Bach runter, weil sich Arbeitnehmer nicht trauen ihren Forderungen gehörigen Nachdruck zu verleihen.

      Gibt es keine Rechtsgrundlage für Arbeitszeitkonten, dann liegt eine arglistige Täuschung durch den Arbeitgeber vor. Unter diesen Bedingungen haben dringende Arbeiten auch Zeit am nächsten Morgen erledigt zu werden. Der Arbeitgeber hat keine Handhabe für eine Abmahnung wegen der Arbeitspflichtverletzung "Arbeitsverweigerung".

      Bevor Unstimmigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist die Klärung vor dem Betriebsrat/Personalrat zu empfehlen. hilft das nicht, dann zeigt man die Faust aus dem Brief und klagt binnen dreier Wochen nach dem Eintritt des Anspruchs vor dem Arbeitsgericht.

      Aber aufpassen!!! Es kann Ausschlußfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche geben. Ist z.B. im Rahmentarifvertrag eine Ausschlußfrist von 40 Kalendertagen vereinbart und wird ein ausstehendes Dezembergehalt 2002 arbeitsvertraglich am 15. des Folgemonats fällig, dann endet die Ausschlußfrist am 24.02.2003.

      Ausstehende Forderungen können unter Berücksichtigung von 5% Verzugszinsen plus dem Basiszins der Europäischen Zentralbank eingeklagt werden.

      Zurück zum Überstundenproblem: Ob sie in Freizeit oder in Geldform abgegolten werden, in jedem Fall sind 25% Überstundenzuschlag damit verbunden.

      MfG

      Joachim

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Arbeitsrecht und Überstunden

        Hallo Joachim, Zur Ergänzung von Marians Antwort:
        das mag alles juristisch ganz korrekt sein, liest sich aber wie eine Anleitung sich beim Arbeitgeber schnell unbeliebt zu machen. Zurück zum Überstundenproblem: Ob sie in Freizeit oder in
        Geldform abgegolten werden, in jedem Fall sind 25%
        Überstundenzuschlag damit verbunden.
        Seit wann denn das? Soweit ich weiß gilt das nur dann, wenn die Mehrarbeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anfällt (z.b. an Wochenenden).

        Gruß
        Marian

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Arbeitsrecht und Überstunden

          Hallo Marian. Hallo Joachim, Zurück zum Überstundenproblem: Ob sie in Freizeit oder in
          Geldform abgegolten werden, in jedem Fall sind 25%
          Überstundenzuschlag damit verbunden.
          Seit wann denn das? Soweit ich weiß gilt das nur dann, wenn
          die Mehrarbeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anfällt
          (z.b. an Wochenenden).

          -- Auch dann nicht...! Beides ist falsch. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschlägen gibt es gar nicht. Dies bedarf einer einzel- tarifvertraglichen Vereinbarung oder einer Regelung in einer BetrV.

          Gruß,
          LeoLo

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Arbeitsrecht und Überstunden

        Hallo Joachim. Bei abhängigen Arbeitnehmern besteht beim Überschreiten der
        Regelarbeitszeit durch Mehrarbeit bzw. Überstunden ein
        Ausgleichsanspruch.

        Grundlage ist bei tarifgebundenen Unternehmen der
        Rahmentarifvertrag der jeweiligen Branche.
        -- Nicht bei "tarifgebundenen Unternehmen" sondern bei "tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen". Zurück zum Überstundenproblem: Ob sie in Freizeit oder in
        Geldform abgegolten werden, in jedem Fall sind 25%
        Überstundenzuschlag damit verbunden.
        -- Komplette Erfindung. Zeig mir doch bitte mal die gesetzliche Grundlage hierfür.

        Gruß,
        LeoLo

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