Re^2: Arbeitsrecht und Überstunden
meine Partnerin hat von Ihrem Arbeitgeber Seminare als
Pflichtveranstaltung aufgedrückt bekommen. Die Seminare finden
in ihrer Freizeit statt und sollen weder mit Geld noch mit
Freizeit abgegolten werden.
Darf der Arbeitgeber das ?
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Wenn ich mich nicht sehr irre, dann ist das so nicht zulässig.
Es ist zwar allgemein üblich, dass Arbeitgeber Ihren
Mitarbeitern Fortbildung während der Freizeit anbieten (wobei
die Seminarkosten vom Arbeitgeber erstattet werden), die
Teilnahme bleibt jedoch dem Arbeitnehmer freigestellt (und
wird in der Regel gern angenommen, falls der Arbeitnehmer
selbst ein eigenes Interesse an dem Bildungsangebot hat).
Im Zweifelsfall reicht auch ein Blick in den Arbeitsvertrag.
Dort ist die Wochenarbeitszeit festgelegt. Wenn diese durch
Schulungsmaßnahmen überschritten wird, besteht Anspruch auf
Ausgleich (als Überstunden).
Ich würde Deiner Partnerin empfehlen, sich mal mit den
Betriebsrat (falls vorhanden) in Verbindung zu setzen. Der
würde das dann in einem freundlichen Gespräch mit dem
Arbeitgeber klären können.
In jedem Fall kommt es darauf an, wie umfangreich die
Zusatzstunden sind. In der Regel lohnt es nicht, wegen 3-4
unbezahlten Überstunden eine großen Aufstand zu machen. Gerade
in der heutigen Zeit ist jeder froh, wenn er seinen
Arbeitsplatz behalten kann. Da sollte man ein vielleicht noch
gutes Arbeitsklima nicht unnötig belasten. Wenn es sich um
eine gehobene Position handelt (wenn z.B. Gehalt außerhalb des
Tarifs bezahlt wird), werden unbezahlte Überstunden meist vom
Arbeitgeber erwartet. Bei der einfachen Schreibkraft sieht das
dann schon anders aus.
Wenn es allerdings regelmäßig 3-4 Stunden pro Woche sind,
sieht die Sache sicher anders aus. In diesem Fall wäre
allerdings eine fachkundige Rechtsberatung empfehlenswert,
bevor Deine Partnerin irgend etwas unternimmt.
Gruß
Marian
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Zur Ergänzung von Marians Antwort:
Bei abhängigen Arbeitnehmern besteht beim Überschreiten der Regelarbeitszeit durch Mehrarbeit bzw. Überstunden ein Ausgleichsanspruch.
Grundlage ist bei tarifgebundenen Unternehmen der Rahmentarifvertrag der jeweiligen Branche. Dort wird die Wochenarbeitszeit und deren Verteilung auf die Arbeitstage vereinbart.
Es gibt aber auch Betriebsvereinbarungen bzw. Haustarife.
Ansonsten regelt das Problem das Arbeitszeitgesetz.
Abhängigen Arbeitnehmern ist zu raten sich eigene Aufzeichnungen zur Überstundenentwicklung anzulegen. Im Streitfall ist der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht in der Beweispflicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflicht, die Arbeitszeitnachweise bzw. Lohnscheine dem Gericht als Beweismittel vorzulegen.
Was für Merkmale sind zu erfassen?
Datum; Beginn, Ende und Dauer der Mehrarbeit/Überstunden; Anlaß/Arbeitsauftrag für die Mehrarbeit/Überstunden; Genehmigung des Betriebsrats vorhanden - ja/nein; Mehrarbeit/Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet/gebilligt/geduldet; Unterschrift des Vorgesetzten.
Damit hat man gute Karten seine Ansprüche mit rechtlichem Nachdruck durchsetzen zu können.
Vorsicht ist bei Arbeitszeitkonten geboten. Immer wieder verwenden Arbeitgeber diese Möglichkeit der Überstundenerfassung. Der Arbeitnehmer verläßt sich auf die sichere Zusage des Arbeitgebers, daß die Ansprüche nicht verloren gehen und ist verlassen.
Für Arbeitszeitkonten muß es eine rechtliche Grundlage geben. Der Nachweis findet sich meist wieder in den Rahmentarifverträgen der Branchengewerkschaft. Es gibt die Möglichkeit Stunden bis zu einem Limit anzusammeln. Wird das Limit oder eine gesetzte Frist zur Abgeltung dieser aufgesparten Stunden überschritten, ist der Rechtsanspruch ersatzlos verfallen.
Die Gewerkschaften streben die Übertragbarkeit der Arbeitszeitkonten auf eine Nachfolgetätigkeit, auf das Nachfolgeunternehmen oder die Altersrentenanwartschaft an. Nur rührt sich der Gesetzgeber nicht. Also gehen Jahr für Jahr viele Überstunden den Bach runter, weil sich Arbeitnehmer nicht trauen ihren Forderungen gehörigen Nachdruck zu verleihen.
Gibt es keine Rechtsgrundlage für Arbeitszeitkonten, dann liegt eine arglistige Täuschung durch den Arbeitgeber vor. Unter diesen Bedingungen haben dringende Arbeiten auch Zeit am nächsten Morgen erledigt zu werden. Der Arbeitgeber hat keine Handhabe für eine Abmahnung wegen der Arbeitspflichtverletzung "Arbeitsverweigerung".
Bevor Unstimmigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist die Klärung vor dem Betriebsrat/Personalrat zu empfehlen. hilft das nicht, dann zeigt man die Faust aus dem Brief und klagt binnen dreier Wochen nach dem Eintritt des Anspruchs vor dem Arbeitsgericht.
Aber aufpassen!!! Es kann Ausschlußfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche geben. Ist z.B. im Rahmentarifvertrag eine Ausschlußfrist von 40 Kalendertagen vereinbart und wird ein ausstehendes Dezembergehalt 2002 arbeitsvertraglich am 15. des Folgemonats fällig, dann endet die Ausschlußfrist am 24.02.2003.
Ausstehende Forderungen können unter Berücksichtigung von 5% Verzugszinsen plus dem Basiszins der Europäischen Zentralbank eingeklagt werden.
Zurück zum Überstundenproblem: Ob sie in Freizeit oder in Geldform abgegolten werden, in jedem Fall sind 25% Überstundenzuschlag damit verbunden.
MfG
Joachim