Verkauf

Von: , Frage gestellt am Mi, 16. Feb 2000

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Es liegt folgender Sachverhalt vor.

Ich ersteigere ein Produkt im Wert von ca.4200,-- bei einer Online-Versteigerung. Der Verkäufer muss bei der Versteigerung die Erklärung abgeben, dass er der rechtmäßige Eigentümer und Besitzer des von Ihm angebotenen Gegenstandes ist und dass das von Ihm angebotene Gegenstand nicht mit Rechten Dritter belastet

Ich habe den Zuschlag bekommen und kaufe Ihm das Gerät ab. Nach zwei Monaten will ich das Gerät an einem anderen Verkäufer auch für 4200,-- verkaufen.

Im nachhinein stellt sich heraus, dass die Ware gestohlen war und die Versicherung sich das Gerät aneignet.

Wie kann der jetzige Verkäufer rechtlich vorgehen, um an das Geld wieder zu kommen?? Muss er mich verklagen??
Was kann ich machen, falls der jetzige Käufer mich dazu verklagt. Muss/Kann ich auch den vorigen Verkäufer verklagen??


Gruss, Pet

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: Verkauf

    Meiner Meinung nach stellt sich das Ganze so dar:
    Da man an gestohlenem Gut kein Eigentum erwerben kann müssen Sie wohl das erhaltene Geld zurückgeben. Wenn Sie das nicht freiwillig tun wird man sie wohl verklagen. Einen solchen Prozeß verlieren Sie mit Sicherheit.

    Um an Ihr Geld zu gelangen müssen Sie wohl denjenigen verklagen, der das Gerät unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeboten hat. Das Auktionshaus dürfte außen vor bleiben, da es meiner Meinung nach das Geschäft nur vermittelt hat.

    • Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
      Re^2: Verkauf

      Da man an gestohlenem Gut kein Eigentum
      erwerben kann müssen Sie wohl das
      erhaltene Geld zurückgeben.
      Muss der neue Käufer vielleicht nicht an meinen damaligen Verkäufer herantreten??
      Kurzum:
      Es ist so, der damalige Verkäufer will bzw. kann nicht die Kaufquittung vorlegen. Die Seriennummer des Gerätes ist an einigen Stellen unkenntlich gemacht worden. Fällt kaum auf, aber man kann nicht unterscheiden ob es eine 3 oder 8 ist, usw.

      Der neue Käufer möchte gerne den Garantieanspruch des Gerätes besitzen, dies geht nur mir nachweislicher Kaufquittung oder Seriennummer. Die Nummer fällt leider weg, so bleibt deshalb nur die Quittung.
      Es ist ja noch nicht bewiesen worden, dass das Gerät geklaut ist.


      Wie soll ich mich verhalten??

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^3: Verkauf

        Hi,

        solange nicht irgendwelche Vereinbarungen über eine Garantie geschlossen wurden, sollte der Käufer bei einem gebraucht gekauften Gerät ziemlich alt aussehen. Eine Garantie hätte definitiv explizit vereinbart werden müssen, ggf. stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungrechte zu, die er dann aber bei dir geltend machen müßte.

        Matthias [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^3: Verkauf

        Das mit der Garantie dürfte übel aussehen. Ansonsten denke ich schon daß Du Eigentümer des Gerätes geworden bist, da Du es gutwillig gekauft hast. Der Erwerb gestohlenen Eigentums ist ohne weiteres möglich. Die Versicherung hat dann Pech gehabt. Die können natürlich klagen und das Gericht müsste dann entscheiden, ob die Erklärung gegenüber dem Versteigerer, die angebotenen Waren seien rechtmäßiges Eigentum, genügt um Dich als gutwilligen Käufer anzusehen.

        Max [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
          NEIN

          Das mit der Garantie dürfte übel
          aussehen. Ansonsten denke ich schon daß
          Du Eigentümer des Gerätes geworden bist,
          da Du es gutwillig gekauft hast. Der
          Erwerb gestohlenen Eigentums ist ohne
          weiteres möglich. Die Versicherung hat
          dann Pech gehabt. Die können natürlich
          klagen und das Gericht müsste dann
          entscheiden, ob die Erklärung gegenüber
          dem Versteigerer, die angebotenen Waren
          seien rechtmäßiges Eigentum, genügt um
          Dich als gutwilligen Käufer anzusehen.

          Max
          Nach § 935 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Sachen nicht möglich. Eigentümer bleibt in jedem Fall der ursprüngliche (rechtmäßige) Eigentümer.

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