Vollmacht für jeden Fall

Moin!

Einige erinnern sich vielleicht, kürzlich fragte ich hier nach den Regelungen bezüglich einer Betreuung.

Inzwischen ist bekannt, das der Betroffene an einer Form von Streukrebs (heißt das so?) leidet. Heilung ist nicht zu erwarten. Es ist eine Frage der Zeit, so die behandelnden Doktoren, wann die Erkrankung die Hirnfunktionen ausschaltet. Derzeit überwiegen noch die lichten Momente, das kann sich jedoch schlagartig ändern.

Nun folgende Frage: Ist es möglich, das der Betroffene seine Tochter bevollmächtigt, für ihn

  1. beispielsweise Gespräche mit dem Vermieter oder Gänge zur Bank inkl. der üblichen Verfügungen zu erledigen

  2. mit Ärzten spricht

  3. ihn gegenüber Ämtern vertritt

usw. usf.

Kurz also: Der Betroffene möchte seine Tochter bevollmächtigen, für ihn alle Dinge des täglichen Lebens zu erledigen, falls er das aufgrund der Erkrankung vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr kann.

Geht sowas? Und wenn ja, was muß getan werden? Eine Vollmacht? Was muß da drin stehen? Muß das ein Notar machen?

Naja, wie immer Fragen über Fragen. Aber ich bin sicher, Ihr werdet mit Antworten nicht sparsam sein :smile:

Mein Dank im Voraus ist Euch gewiß.

Gruß vom

Dicken MD.

Kurz also: Der Betroffene möchte seine Tochter
bevollmächtigen, für ihn alle Dinge des täglichen Lebens zu
erledigen, falls er das aufgrund der Erkrankung vorübergehend
oder dauerhaft nicht mehr kann.

So etwas nennt sich Patientenverfügung und sollte besser immer beim Notar gemacht werden. Kostet nicht übermäßig viel aber der Notar kann beraten und man spart sich später eine Menge Ärger. Wenn man sowas selbst schreibt, werden oft wichtige Details vergessen, die später nicht mehr zu korrigieren sind.

Gruß
Marian

Hallöchen M.,

die Antwort von Marian ist zwar nicht ganz falsch, aber in wesentlichen Teilen unvollständig, weil eine Patientenverfügung weder bei Gerichten noch bei Behörden, noch bei Banken & Co. zieht.

Für einen solchen Fall braucht man schon eine Generalvollmacht , die in etwa (muß natürlich im Einzelfall angepaßt werden) so auszusehen hat:

**************************************************

Ich, der unterzeichnete X, geboren am …, wohnhaft …, erteile hiermit Frau Y, geboren am …, wohnhaft …, Generalvollmacht.

Die Bevollmächtigte ist berechtigt, sämtliche Angelegenheiten für mich wahrzunehmen. Sie ist befugt, für mich in gesetzlicher Weise ohne Einschränkung jede rechtlich relevante Handlung vorzunehmen, die von mir und mir gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden kann, und zwar mit derselben Wirkung, wie wenn ich selbst gehandelt hätte.

Die Vollmacht umfaßt das Recht, insbesondere

  • mich gegenüber Gerichten, Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Privatpersonen gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten sowie alle Prozeßhandlungen für mich vorzunehmen;
  • bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte für mich zu erwerben oder zu veräußern;
  • Zahlungen oder Wertgegenstände für mich anzunehmen, zu quittieren oder Zahlungen vorzunehmen;
  • dingliche Rechte jeglicher Art an Grundstücken oder anderen Rechten zu bestellen, zu übertragen, zu kündigen oder aufzugeben;
  • mich in Nachlaßangelegenheiten umfänglich zu vertreten, Kündigungen von Todes wegen anzufechten oder anzuerkennen, Erbschaften anzunehmen oder auszuschlagen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die zur vollständigen Regelung von Nachlässen und zur Teilung erforderlich oder förderlich sind.

Die Vollmacht schließt die Befreiung der Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB ein.

Die Bevollmächtigte ist ferner berechtigt, im Einzelfall Untervollmacht zu erteilen.

Diese Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus. Die Vollmacht kann jederzeit von mir oder nach meinem Ableben von meinen Erben widerrufen werden.

**************************************************

Die Vollmacht sollte unbedingt beurkundet werden. Weitere Infos findest Du unter http://www.ederlaw.de/generalvollmacht.htm und - speziell für den Krankheitsfall - unter http://www.medizinfo.com/kopfundseele/alzheimer/gene….

Beste Grüße (auch an Jenny & Euere beiden Ungeheuer *g*)

Tessa

Hallo,

was man in dem Fall braucht ist eine so genannte Vorsorgevollmacht, d.h. eine Vollmacht, die automatisch dann in Kraft tritt, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, selbst für sich zu entscheiden. Diese kann mit einer Ausnahme auch privatschriftlich verfasst werden. Die Ausnahme lautet: Grundstücksgeschäfte. Hier gibt es den allgemeinen Notarvorbehalt, und den kann man natürlich auch mit der Vollmacht nicht umgehen. Aber auch bei anderen Geschäften kann es nützlich sein, wenn das Ding notariell beurkundet worden ist, da man sich dann einige evtl. nervige Rückfragen zur Echtheit spart.

Sollte nach Zeit sein, würde ich in Bezug auf Bankgeschäfte noch eine getrennte Bankvollmacht ausstellen. Banken müssen oft „erst überredet werden“ eine private Vollmacht anzuerkennen, und bestehen gerne auf ihren eigenen Formularen. Auch da kann man also Ärger aus dem Wege gehen.

Weiterhin sollte man immer sehen, dass die Frage der Vorsorgevollmacht nicht isoliert stehen sollte. D.h. wenn man in eine solche Situation kommt, sollte man den Themenkomplex Vorsorgevollmacht, Patiententestament / -verfügung, Testament immer ganzheitlich sehen. Hierzu kann ich nur dringend den Rat eines spezialisierten Anwalts empfehlen.

Ich habe Dir gerade mal den Foliensatz meines letzten Vortrags zum Thema unter http://www.schott-lemmer.de/Downloads/Foliensatz%20D… hochgeladen. Bei Rückfragen bitte privates Mail, da solche Dinge meiner Meinung nach zu persönlich für ein offenes Forum sind.

Gruß vom Wiz

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Moin!

Wiz hat Deine Frage sehr gut beantwortet.
Noch eine kleine Anmerkung: Vorsorgevollmacht finde ich deshalb keine so gute Idee, weil sich automatisch die Frage stellt, wann denn der Vorsorgefall eintreten soll bzw. eingetreten ist. Wer soll das feststellen? Ein Arzt? Ein Psychiater? Der Betroffene selbst? Ohnehin sollte ein Vollmacht ausschließlich dann erteilt werden, wenn man zu dem Bevollmächtigten 200%iges Vertrauen hat. Und dann kann man ihm die Vollmacht auch gleich geben.
Dann heißt das Ding Generalvollmacht.

Ich rate Dir dringend, die Generalvollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen. Denn die meisten Rententräger und teilweise auch Sozialämter, Banken, Versicherungen, Krankenkassen und erkennen meiner Erfahrung nach handgeschriebene Vollmachten nicht an. Außerdem bedeutet es auch eine Sicherheit für den Bevollmächtigten, wenn der Notar geprüft hat, ob der Vollmachtgeber auch weiß, was er da unterschreibt. Denke nur an den irgendwann einmal eintretenden Erbfall. Die Erben möchten nach meinen Erfahrungen stets (und mit vollem Recht) sehr genau wissen, wer da was mit welcher Berechtigung getan hat. Kurzum: Ich denke, die Investition in eine notariell beurkundete (nicht beglaubigte) Vollmacht ist gut angelegt.
Grüße! Tine

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Moin an alle Antwortenden :smile:

Ich danke Euch erstmal für Eure Antworten. Wir werden das mal in Ruhe thematisieren.

Bleibt nur eine Frage offen: Ist es zwingende Notwendigkeit, eine solche Generalvollmacht notariell beurkunden zu lassen?
Und doch noch eine zweite Problematik: Muß so ein Schriftstück komplett handschriftlich sein oder kann es ein Ausdruck mit händischer Unterschrift sein? Wer unterschreibt alles? Vollmachtgeber ist klar, ansonsten noch Bevollmächtigter (wegen der Annahme?) und evtl. Zeugen?

Naja, wir werden sehen. Jedenfalls erstmal Danke und * von mir für jeden von Euch.

Wenn wir soweit sind und noch Klärungsbedarf besteht, melde ich mich sicher wieder dazu.

Gruß vom

Dicken MD.

Hallo Dicker MD,

versuche besser nicht die paar Euro für einen Notar zu sparen.

Dann ist die Sache in jedem Fall wasserdicht und keiner wird die Rechtmäßigkeit der Generalvollamcht anzweifeln.

Gruß Ivo

Hallöchen M.,

Bleibt nur eine Frage offen: Ist es zwingende Notwendigkeit,
eine solche Generalvollmacht notariell beurkunden zu lassen?

Zwingend notwendig ist eine Beurkundung zwar nicht, trotzdem bist Du mit einem Siegel auf der sicheren Seite. Privatschriftliche Urkunden gehören zu dem Stoff, aus dem Alpträume werden können (von Zoff mit Behörden & Co. bis zu erbrechtlichen Streitigkeiten und Vorwürfen, die Vollmacht sei gefälscht). So eine Beurkundung kostet nicht viel, dafür ersparst Du Dir im Ernstfall den Hickhack.

Muß so ein Schriftstück
komplett handschriftlich sein oder kann es ein Ausdruck mit
händischer Unterschrift sein?

Nein, die Urkunde wird üblicherweise von der Notargehilfin fein säuberlich getippt und dem Vollmachtgeber unter das mehr oder weniger zauberhafte Näschen gehalten.

Wer unterschreibt alles?
Vollmachtgeber ist klar, ansonsten noch Bevollmächtigter
(wegen der Annahme?) und evtl. Zeugen?

Nein, der Bevollmächtigte muß nicht unterschreiben. Auch die Unterschrift von Zeugen ist mir bisher noch nicht begegnet.

Wenn wir soweit sind und noch Klärungsbedarf besteht, melde
ich mich sicher wieder dazu.

Ist recht… :wink: Du weißt ja, wo Du uns findest.

Beste Grüße

Tessa