Einstellungsuntersuchung durch Betriebsarzt

Hallo,

Ist ein neu eingestellter Arbeitnehmer bei der Einstellungsuntersuchung durch einen Betriebsarzt verpflichtet, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten ?

Wenn ja, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat eine Weigerung bei bestimmten Fragen oder gar falsche Antworten ?

Gruß
KH

Hallo.

Ist ein neu eingestellter Arbeitnehmer bei der
Einstellungsuntersuchung durch einen Betriebsarzt
verpflichtet, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten ?

– Nein. Nicht alle. Allerdings kommt es eben auf die Frage an. Es wäre jetzt einfacher, konkret auf ein Beispiel zu sagen: mußt Du oder mußt Du nicht wahrheitsgemäß beantworten, als hier sämtliche Möglichkeiten aufzulisten.

Mal ganz pauschal umrissen:

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen fragen, aber nur insoweit, wie sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen.
Der Bewerber kann dabei nach akuten oder früheren periodisch wiederkehrenden Erkrankungen gefragt werden, auch nach Körperbehinderungen. Wenn der Arbeitgeber bei dem Bewerber eine ärztliche oder psychologische Eignungsuntersuchung durchführen will, ist das nachfolgende zu beachten:

  1. Ärzte und Psychologen sind grundsätzlich nicht berechtigt, dem Arbeitgeber diagnostische Feststellungen oder detaillierte Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
  2. Ärzte und Psychologen dürfen dem Arbeitgeber nur darüber unterrichten, ob der Bewerber für die zu besetzende Stelle
  • tauglich,
  • bedingt tauglich,
  • nicht tauglich ist
  1. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, dass vom Arzt oder Psychologen weitere detaillierte Auskünfte wegen der Besonderheiten des Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes benötigt werden.
    Dabei ist zu beachten:
  • Es ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten
  • Der Bewerber ist über den Sinn und Zweck der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung und deren Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle zu informieren.
  • Der Bewerber muss darin einwilligen, dass die bestimmt zu bezeichnenden psychologischen oder ärztlichen Aussagen, dem Arbeitgeber vom Psychologen oder Arzt mitgeteilt werden.
  1. In eine psychologische oder ärztliche Eignungsuntersuchung muss der Bewerber einwilligen. Dies kann auch formlos, also mündlich, geschehen. In einer solchen Einwilligung liegt zugleich regelmäßig die Entbindung des untersuchenden Arztes oder Psychologen von seiner Schweigepflicht.
  2. Umstritten und problematisch ist die Zulässigkeit von HIV-Antikörpertests und von gentechnischen Analysen (Genomanalyse).

Wenn ja, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat eine
Weigerung bei bestimmten Fragen oder gar falsche Antworten ?

– Bei der unrichtigen Beantwortung zulässiger Fragen, droht später ggf eine Anfechtung des AV. Die unrichtige Beantwortung unzulässiger Fragen kann den AG nicht dazu berechtigen, den AV anzufechten. Ob er trotzdem bei Kenntnisnahme innerhalb der Wartezeit (erste 6 Monate des AV) das AV einfach fristgerecht beendet, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß,
LeoLo

Hi KH!
ich weiß nicht ob dich das betrifft, aber der AG darf NICHT fragen ob eine Bewerberin schwanger ist. Lügt sie, (also ist schwanger und sagt sie ist es nicht) ist es lt. mehreren gerichtlichen Entschlüsse, kein Kündigungsgrund. Auch nicht als arglistige Täuschung der neuen Firma gegenüber.
LG
Helena

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo.

ich weiß nicht ob dich das betrifft, aber der AG darf NICHT
fragen ob eine Bewerberin schwanger ist.

Helena, wenn der Betriebsarzt KH fragen sollte, ob er schwanger ist, kann er als Mann meines Erachtens immer wahrheitsgemäß antworten, ohne dadurch eine Anfechtung des AV zu riskieren…:o)))

Gruß,
LeoLo

Hi LeoLo!

Sorry aber ich weiß nicht was du unter KH und AV meinst…
Allerdings „er“ wird ja eh nie schwanger!!! ;o))

Ich frage mich aber, ob bei Einstellungsgespräch ein Arzt anwesend ist. Das dürfte eher die absolute Ausnahme sein, oder? Ich habe es noch nie erlebt und kenne eigentlich niemand, die das so erlebt hätte…

Leider weiß ich jetzt nicht mehr um welchen Gesetz es sich hierbei handelt, (habe vergessen) aber darüber ist öfters bei „www.rund-ums-baby.de“ zu lesen. In der letzten Newsletter war ein ziemlich langes Bericht darüber, daß eine Schwangere diesen Umstand beim Vorstellungsgespräch geleugnet hatte. Als dies ausflog, wurde fristlos gekündigt, Begründung: „arglistige Täuschung“. Sie zogen vor Gericht. Gerichtentschluß: Nicht zulässig. Und die Schwangere mußte wieder/weiter eingestellt bleiben.

Die Frage ist unzulässig / nicht rechtens. Wenn eine Schwangere diese zu antworten hat, kann sie fürchten, den Job nicht zu bekommen. Das würde bedeuten eine Benachteiligung der Frau ggnb. Männern aufgrund ihres Geschlechts. Das wäre eine nicht gleich behandlung von Mann und Frau. Und das ist gesetzeswidrig.

Deshalb ist in disem Fall die Lüge rechtens.

Grüße aus sonnigen München!!!
Helena

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo helena.

Sorry aber ich weiß nicht was du unter KH und AV meinst…
Allerdings „er“ wird ja eh nie schwanger!!! ;o))

„KH“ => der Fragende (wenn Du dir seine ViKa anschaust, wirst Du feststellen, daß die Frage von einem Mann gestellt wurde…:o) Daher mein Einwurf.)
„AV“ => Arbeitsvertrag

Ich frage mich aber, ob bei Einstellungsgespräch ein Arzt
anwesend ist.

– Beim Einstellungsgespräch sicherlich nicht.

In der letzten Newsletter war
ein ziemlich langes Bericht darüber, daß eine Schwangere
diesen Umstand beim Vorstellungsgespräch geleugnet hatte. Als
dies ausflog, wurde fristlos gekündigt, Begründung:
„arglistige Täuschung“. Sie zogen vor Gericht.
Gerichtentschluß: Nicht zulässig. Und die Schwangere mußte
wieder/weiter eingestellt bleiben.

– Ich bestreite doch gar nicht, daß die Frage wahrheitswidrig beantwortet werden darf… 100 % ausklamüsert ist das Ganze übrigens noch nicht. Zumindest für den Fall, daß die Arbeitsleistung gar nicht erbracht werden kann (z.B. Beschäftigungsverbot in Verbindung mit einer Befristung), ist richterlich nicht geklärt, ob der AV angefochten (nicht fristlos gekündigt! Das ist ein Unterschied.) werden kann. Ansonsten hat der Europäische Gerichtshof die bisherige deutsche Rechtssprechung längst modifiziert und die Frage nach der Schwangerschaft prinzipiell (bis auf o.g. Ausnahme) als unzulässig verurteilt.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo!
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort und für die Erklärung der mir unbekannten Kürzeln!!!

Hallo helena.

Sorry aber ich weiß nicht was du unter KH und AV meinst…
Allerdings „er“ wird ja eh nie schwanger!!! ;o))

„KH“ => der Fragende (wenn Du dir seine ViKa anschaust,
wirst Du feststellen, daß die Frage von einem Mann gestellt
wurde…:o) Daher mein Einwurf.)
„AV“ => Arbeitsvertrag

Ich frage mich aber, ob bei Einstellungsgespräch ein Arzt
anwesend ist.

– Beim Einstellungsgespräch sicherlich nicht.

Na dann…

In der letzten Newsletter war
ein ziemlich langes Bericht darüber, daß eine Schwangere
diesen Umstand beim Vorstellungsgespräch geleugnet hatte. Als
dies ausflog, wurde fristlos gekündigt, Begründung:
„arglistige Täuschung“. Sie zogen vor Gericht.
Gerichtentschluß: Nicht zulässig. Und die Schwangere mußte
wieder/weiter eingestellt bleiben.

– Ich bestreite doch gar nicht, daß die Frage wahrheitswidrig
beantwortet werden darf… 100 % ausklamüsert ist das
Ganze übrigens noch nicht. Zumindest für den Fall, daß die
Arbeitsleistung gar nicht erbracht werden kann
(z.B. Beschäftigungsverbot in Verbindung mit einer
Befristung), ist richterlich nicht geklärt, ob der AV
angefochten (nicht fristlos gekündigt! Das ist ein
Unterschied.) werden kann.

Stimmt. Je nach Arbeit bzw Leistung, die erbracht werden soll, muß Frau ;o)) bei der Wahrheit bleiben. Es gibt Arbeiten bzw Zustände bzw Arbeitszeiten die im Widerspruch mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchu) stehen. zB. Nachtdienste oder dauerhaft im Kontakt mit bestimmten Chemikalien.

Ansonsten hat der Europäische
Gerichtshof die bisherige deutsche Rechtssprechung längst
modifiziert und die Frage nach der Schwangerschaft prinzipiell
(bis auf o.g. Ausnahme) als unzulässig verurteilt.

Das weiß ich jetzt nicht. Aber wie gesagt ich berufe mich auf die Seite www.rund-ums-baby.de" Sparte „Recht“.
Und glaube mir, LeoLo, wenn ich Schwanger wäre (war ich auch, siehe ViKa) und keine Arbeit hätte (hatte/habe ich), würde ich versuchen dringendst eine zu bekommen. Selbstverständlich eine, die nicht im Widerspruch steht mit den Aufgaben, die eine Schwangere nicht verrichten soll. Und dann würde ich, ggblls. bei Einstellungsgespräch lügen.

Gruß,
LeoLo

Dir auch Gruß LeoLo und danke für den sehr lehrreiche Posting!
Helena

Muss ein wenig grinsen…
Hi!

Klar ist, dass die Frage grundsätzlich erst mal unzulässig ist…

Ich habe nicht soo viele Einstellungsgespräche geführt, aber die Frage habe ich weiblichen Berwerberinnen IMMER gestellt!

Mir ging es gar nicht darum, ob sie lügen oder nicht - aber wenn mir eine Person mit dem Hinweis kam, dass diese Frage unzulässig sei (passierte nur zwei mal), war für mich klar, dass ich sie nicht nahm! Wenn eine Bewerberin es weiß und mich noch nicht einmal freundlich anschwindelt, fehlt ihr einfach die Cleverness…

Grüße
Guido

Hi Guido,

Ich habe nicht soo viele Einstellungsgespräche geführt, aber
die Frage habe ich weiblichen Berwerberinnen IMMER gestellt!

Eines versteh ich nicht:

Mir ging es gar nicht darum, ob sie lügen oder nicht - aber
wenn mir eine Person mit dem Hinweis kam, dass diese Frage
unzulässig sei (passierte nur zwei mal), war für mich klar,
dass ich sie nicht nahm! Wenn eine Bewerberin es weiß und mich
noch nicht einmal freundlich anschwindelt, fehlt ihr einfach
die Cleverness…

Wie kommst Du drauf, dass eine Frau schwanger sein muss, um sich diese Frage zu verbitten? Ich habe mehrfach bei Einstellungsgesprächen auf die Unzulässigkeit verwiesen. Meistens war aber ich nicht mehr interessiert an einer Einstellung, wenn der zukünftige Arbeitgeber noch nicht mal die Mindestanforderungen für ein Einstellungsgespräch kennt.

NB: Meine einzige Tochter war zu jener Zeit schon längst auf der Welt.

Gruß, Karin

Gruß, Karin

Hi Karin

Wie kommst Du drauf, dass eine Frau schwanger sein muss, um
sich diese Frage zu verbitten? Ich habe mehrfach bei
Einstellungsgesprächen auf die Unzulässigkeit verwiesen.
Meistens war aber ich nicht mehr interessiert an einer
Einstellung, wenn der zukünftige Arbeitgeber noch nicht mal
die Mindestanforderungen für ein Einstellungsgespräch kennt.

Zum einen gibt es keine „Mindestanforderungen“! Es ist nicht so, dass diese Frage verboten ist! Fragen darf ich alles - ich darf halt nur keine ehrlichen Antworten auf alle Fragen erwarten…

Mir ist es tausendmal lieber, nett angeflunkert zu werden, als von einem Bewerber dauernd auf Regeln aufmerksam gemacht zu werden.

Verstehe mich nicht falsch - ich habe diese Fragen nicht gestellt, um eine „Antwort“ zu erhalten - ich wollte Reaktionen „herauskitzeln“.

Liebe Grüße
Guido