Arbeitsrechtliche Fragen !

Hallo,

Eine Freundin ist seit mehreren Jahren in einem Dentallabor als Zahntechnikerin angestellt. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und ungekündigt. Sie möchte zum 15.4. oder wenn es vom neuen AG akzeptiert wird, vorzugsweise zum 1.5. eine neue Stellung (wie gesagt bei neuem AG) antreten.

Sie hat ca. 260 Überstunden (es existiert ein schriftl. Stundenkonto) und auch noch einige Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr.

Mit dem bisherigen AG ist sehr vorsichtig umzugehen, er hat den Spieß auch schon umgedreht und unter Nennung fadenscheiniger Gründe vorwegnehmend fristlos gekündigt (nachdem er vom Kündigungsvorhaben des AN erfuhr), um die Fristen für die Rückerstattung des Weihnachtsgeldes nicht verstreichen zu lassen. Auch bemüht er gerne das Arbeitsgericht. Naja, und nicht zuletzt soll das Zeugnis ja auch noch passabel sein.

Arbeitsrechtlich stellen sich hier mehrere Fragen:

  1. Besteht grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung der aufgelaufenen Überstunden (Abfeiern geht ja rein zeitlich schon nicht mehr)? Der Arbeitsvertrag sagt darüber nichts.

  2. Welche konkrete Frist ist bei der Kündigung einzuhalten, wenn wie hier im Arbeitsvertrag steht: „Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden“? Sind das 28 Tage vor dem letzten Arbeitstag oder ein voller Monat oder wie stellt es sich dar? Ich kenne solche Formulierungen nicht.

  3. Auch will die Freundin ihre Weihnachtsgratifikation natürlich behalten. Wann ist unter diesem Aspekt eine Kündigung sinnvoll? Der Arbeitsvertrag sagt hierzu: „Eine Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung … Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung (Fälligkeit 30.12. des Kalenderjahres) durch den AN oder AG gekündigt oder in anderer Weise beendet - beispielsweise durch Aufhebungsvertrag etc. - bzw. erfolgt seine Beendigung in der vorgenannten Weise bis zum 31.03. des folgenden Jahres (eigene Anmerkung: das versteh ich nicht !!!), so entfällt die Gewährung der Weihnachtsgratifikation. Bereits geleistete Zahlungen sind in voller Höhe zurück zu zahlen…“. Kann hier die Kündigung schon vor dem 31.3. z.B. zum 30.4. (so ist es eigentlich geplant) ausgesprochen werden, ohne daß sie rückerstattungspflichtig wird? Ich versteh den Text nicht. Was ist entscheidend: der Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung selbst oder der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll (z.B. zum 30.4.)?

  4. Der AG hat in den Arbeitsvertrag folgende Passage aufgenommen: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
    Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird“.
    Ist so ein Passus rechtens?

Ich würde mich unter Würdigung der Gesamtsituation (zweifelhafter AG, viele Überstunden (besteht Auszahlungsanspruch?), Resturlaub aus Altjahr(was geschieht damit?), Fristbeachtung bezügl. Weihnachtsgratifikation usw. über Ratschläge zum geschickten Vorgehen in allen genannten Bereichen sehr freuen.

Viele Dank im Voraus

Grüsse

Ulrich

Moin

Ich hab grad wenig Zeit,deshalb kurz und buendig:
geleistete Arbeitszeit ist zu bezahlen.Wenn Ueberstunden nicht
abgefeiert werden koennen muessen sie ausbezahlt werden.
Es ist zwar moeglich im Vertrag zu vereinbaren dass diese im
normalen Lohn enthalten sind,ist aber hier wohl nicht der Fall.
Der Resturlaub koennte bereits verfallen sein.Er ist normalerweise
in dem Jahr zu nehmen in dem er anfaellt.Er kann uebertragen
werden,in dem Fall ist er auch zu gewaehren.
Das Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen.Wenn
also nur Mist drinsteht kann man dagegen auch vorgehen.
Zwecks Weihnachtsgeld,wenn nach dem 31.3 gekuendigt wird muss
das Weihnachtsgeld nicht zurueckbezahlt werden.Davor kann der
AG das zurueckverlangen.
Hier hast du mal ein paar Links zum Selberlesen,da musste das
meiste drinstehen.

Weihnachtsgeld:
http://members.aol.com/rakassing/arbeit/xmasgeld/wge…
Kuendigungsfristen:
http://www.hwk-trier.de/download/1-3-8-1-17.pdf
Urlaub:
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/

Wenn keiner ausfuehrlicher darauf eingeht(Wink mit dem Zaunpfahl)
schreib mir eine E-Mail.Ich melde mich dann.

MfG

Merias

Auch im Brett Jobs.

Dany

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Hallo.

Ich hab grad wenig Zeit,deshalb kurz und buendig:
geleistete Arbeitszeit ist zu bezahlen. Wenn Ueberstunden nicht
abgefeiert werden koennen muessen sie ausbezahlt werden.

=> Es sei denn, vertraglich gibt es da anderslautende Vereinbarungen…

Der Resturlaub koennte bereits verfallen sein. Er ist
normalerweise
in dem Jahr zu nehmen in dem er anfaellt.

=> Ersetze "Rest"urlaub mit "Erholungs"urlaub und es macht Sinn…:o) Bei so vielen Überstunden wird eine Argumentation des AN bzgl betriebsbedingter Übertragung sicherlich ausreichend gewürdigt. Die Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres scheint doch sehr sicher zu sein.

Er kann uebertragen
werden,in dem Fall ist er auch zu gewaehren.

=> Er muß aber auch bis zum 31.03. beantragt, gewährt und genommen worden sein, soweit es nicht anders vereinbart wurde.

Zwecks Weihnachtsgeld,wenn nach dem 31.3 gekuendigt wird muss
das Weihnachtsgeld nicht zurueckbezahlt werden.Davor kann der
AG das zurueckverlangen.

=> Nein. Es kommt nicht drauf an, wann gekündigt wird, sondern zu wann gekündigt wird. Das Aussprechen einer Kü vor dem 31.03. ist hier also sicherlich möglich.

Gruß,
LeoLo