Hallo,
Eine Freundin ist seit mehreren Jahren in einem Dentallabor als Zahntechnikerin angestellt. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und ungekündigt. Sie möchte zum 15.4. oder wenn es vom neuen AG akzeptiert wird, vorzugsweise zum 1.5. eine neue Stellung (wie gesagt bei neuem AG) antreten.
Sie hat ca. 260 Überstunden (es existiert ein schriftl. Stundenkonto) und auch noch einige Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr.
Mit dem bisherigen AG ist sehr vorsichtig umzugehen, er hat den Spieß auch schon umgedreht und unter Nennung fadenscheiniger Gründe vorwegnehmend fristlos gekündigt (nachdem er vom Kündigungsvorhaben des AN erfuhr), um die Fristen für die Rückerstattung des Weihnachtsgeldes nicht verstreichen zu lassen. Auch bemüht er gerne das Arbeitsgericht. Naja, und nicht zuletzt soll das Zeugnis ja auch noch passabel sein.
Arbeitsrechtlich stellen sich hier mehrere Fragen:
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Besteht grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung der aufgelaufenen Überstunden (Abfeiern geht ja rein zeitlich schon nicht mehr)? Der Arbeitsvertrag sagt darüber nichts.
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Welche konkrete Frist ist bei der Kündigung einzuhalten, wenn wie hier im Arbeitsvertrag steht: „Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden“? Sind das 28 Tage vor dem letzten Arbeitstag oder ein voller Monat oder wie stellt es sich dar? Ich kenne solche Formulierungen nicht.
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Auch will die Freundin ihre Weihnachtsgratifikation natürlich behalten. Wann ist unter diesem Aspekt eine Kündigung sinnvoll? Der Arbeitsvertrag sagt hierzu: „Eine Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung … Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung (Fälligkeit 30.12. des Kalenderjahres) durch den AN oder AG gekündigt oder in anderer Weise beendet - beispielsweise durch Aufhebungsvertrag etc. - bzw. erfolgt seine Beendigung in der vorgenannten Weise bis zum 31.03. des folgenden Jahres (eigene Anmerkung: das versteh ich nicht !!!), so entfällt die Gewährung der Weihnachtsgratifikation. Bereits geleistete Zahlungen sind in voller Höhe zurück zu zahlen…“. Kann hier die Kündigung schon vor dem 31.3. z.B. zum 30.4. (so ist es eigentlich geplant) ausgesprochen werden, ohne daß sie rückerstattungspflichtig wird? Ich versteh den Text nicht. Was ist entscheidend: der Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung selbst oder der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll (z.B. zum 30.4.)?
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Der AG hat in den Arbeitsvertrag folgende Passage aufgenommen: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird“.
Ist so ein Passus rechtens?
Ich würde mich unter Würdigung der Gesamtsituation (zweifelhafter AG, viele Überstunden (besteht Auszahlungsanspruch?), Resturlaub aus Altjahr(was geschieht damit?), Fristbeachtung bezügl. Weihnachtsgratifikation usw. über Ratschläge zum geschickten Vorgehen in allen genannten Bereichen sehr freuen.
Viele Dank im Voraus
Grüsse
Ulrich