Okay, da ist die DIN 5008 als Quell der Weisheit genannt, aber
eine DIN ist ja bei allem Respekt ihr gegenüber keine
Vorschrift, aus der sich hier ein Rechtsanspruch ableiten
lässt, oder?
Nein, einen Rechtsanspruch kannst Du hier sicher nicht
ableiten.
Okay, das ist letztlich die entscheidende Aussage.
Artikel 10 GG regelt zwar das Post- und das Briefgeheimnis,
allerdings ist mir kein weiterführender oder enger gefasster §
oder Gesetz bekannt, welcher/welches die exakte Form der
Anschrift regeln würde.
Da wird es vermutlich auch keine Urteile drüber geben, nehm ich an…
Daher dient die DIN 5008 hier als Grundlage/Regel. Nachteil -
wie schon gesagt -: Sie ist nicht allgemein bekannt und ihr
Inhalt schon gar nicht.
Das ist sowieso so bei DINs. Meine Lieblings-DIN, DIN 54007 kennt auch kaum einer. ;-(
Wenn wir - im Anwaltsbüro - sichergehen wollen, dass etwas nur
vom gewünschten Empfänger geöffnet wird, erhält die Anschrift
den von mir schon erwähnten Zusatz.
Ja, das nützt natürlich, wenn ihr als Sender sichergehen wollt - aber wie gesagt, wenn das Hauptinteresse der Vertraulichkeit beim Empfänger liegt, hilft das wenig, man kann ja nicht sämtliche Kommunikationspartner bitten, nur noch „persönlich“ zu versenden, das würde schon etwas komisch anmuten.
Ich würde in diesem Fall vorschlagen, dass bei der die
Eingangspost bearbeitenden Stelle bekannt gemacht wird, dass
alle Briefe, die mit „Herrn Doc Valde“ - an welcher Stelle
auch immer - versehen sind, ungeöffnet weitergeleitet werden
sollen.
Wenn das denn auch von den weisungsbefugten Stellen so gewünscht ist…
Versagt dieses System, hm … wohl wirklich Pech gehabt,
außer: Es steht persönlich / verschlossen über der Anrede. 
Okay. Danke für die (Er-)Klärung und liebe Grüße,
Malte