Hallo,
Der Eigentümer unseres Mietshauses hat über ein
Insolvenzverfahren selbiges verloren. Es ist zwangsversteigert
worden.
Vorher hatten wir jahrelang Nebenkosten die mangels fehlender
Ablesegeräte mit unserer vertaglich sehr niedrigen
Nebenkostenvorauszahlungen übereinstimmten.
Außerdem hatten wir wegen Verwahrlosung des Hauses
(Rohrsysteme, Heizungsausfälle, Lagerung des Mülls im
Treppenhaus etc.) die letzten 2 Mietsteigerungen nicht
akzeptiert.
Der neue Eigentümer möchte natürlich richtig Geld verdienen
und verlangt jetzt sowohl volle Nebenkosten als auch den
vollen Mietzins.
was bedeutet hiuer „den vollen Mietzins“. Wenn ihr die Mietsteigerungen nicht akzeptiert habt und der frühere Vermieter hat dies anerkannt, kam es zu keiner Mieterhöhung. Somit hat der neue Vermieter nur Anspruch auf die vereinbarte Miete. Dre „volle Mietzins“ bedeutet letztlich, dass ihr die Miete gemindert habt. Davon gehe ich, soweit wie Du es darstellst, nicht aus.
Jedoch muss Du nun die Mängel mit eienr Mängelanzeige dem neuen Vermieter mitteilen und diesen auffordern, die Mängel zum xx.xx.xxxx zu beseitigen. Hierbei hinweisen, dass die Miete nur unter Vorbehalt bezahlt wird und ihr eine Mietminderung euch ab dem xx.xx.xxxx (Datum der Mängelanzeige) vorbehalten werdet. Hier das Datum der mündliche Besprechung über die Mängel eintragen.
Die vereinbarten Nebenkosten sind natürlich zu zahlen. Du kannst nicht so einfach mal schnell weniger zahlen. Hier heisst es, die Vorauszahlungen leisten und bei der Abrechnung dann Widerspruch einlegen, wenn etwas nicht stimmt.
Er betont natürlich das er sich um die
Mißstände kümmern werde „sobald es möglich ist“.
Die Mehrkosten würden insgesamt somit ca. 150 Euro pro Monat
betragen!!!
Vor diesem Hintergrund haben wir auch ertmalig die Wohnung
selber vermessen mit dem Resultat:
Sie ist mindestens 10% kleiner als im Vertrag angegeben!
Soweit dies den Mietpreis betrifft liegt die Abweichung in der Toleranzzone, es sei denn, dass ausdrücklich eine bestimmte Wohnfläche als „Eigenschaft“ zugesichert wurde. Dann darf aber nirgends im Mietvertrag „ca xx qm“ stehen oder es muss nachgewiesen werden, dass z.B. pro Quadratmeter 5 EURO verlangt werden und die Wohnung lt. Vermieter 100 qm haben soll, deshalb die Miete 500 EURO beträgt.
Bei den Nebenkosten ist jedoch eine Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche nicht erlaubt.
Gerade vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage
erscheinen mir auch jähliche Mietsteigerungen von vertr.
festgel. 3% einfach nicht mehr zeitgemäß.
Vertrag ist Vertrag. Wenn Du 3 % Steigerung pro Jahr vereinbart hast, ist diese Steigerung bindend. Wenn also die Steigerung - wie von Dir dargestellt - zwei Jahre lang nicht durchgeführt wurde und der Vermieter hat dies akzeptiert, kann der neue jedoch verlangen, dass diese Steigerung auf der letzten Miete des alten Vermieters nun zu zahlen ist.
Wohnungsmängel ist mit Mietminderung zu begegnen. Eine vereinbarte Mieterhöhung kann nicht deshalb verweigert werden, weil Mängel bestehen. Du wirst also nachwiesen müssen, dass der frühere Vermieter die Mieterhöhung ausgesetzt hat oder seine Zustimmung gegeben hat, dass die Mieterhöhung nicht vorgenommen werden soll. Gelingt Dir der Nachweis nicht und Du kannst nicht beweisen, dass der Vermieter der Mieterhöhungs-Aussetzung zugestimmt hat, kann der neue Vermjieter durchaus von Dir verlangen, dass die Miete zu zahlen ist, die üblicherweise jetzt zu zahlen wäre. Dann bleibt nur die Mietminderung.
Wie sollte man sich jetzt verhalten?
Verhandle und fixiere dies schriftlich, wie bis zur Mängelbeseitigung die Miete entweder so bleibt wie bisher oder in welcher Höhe die Miete gemindert werden kann. Mangels Hinweise ist eine klare Antwort nicht möglich.
P.S:
Kann eine Wasserverbrauchsrechnung einfach auf die qm
Wohnfläche umgelegt werden obwohl in den anderen Wohnunen zum
Teil 7-köpfige Familien wohnen?
Ja, kann. Wenn jedoch hier einzelne Mieter unverhältnismässig benachteiligt werden, kann ein Mieter verlangen, dass bei ihm eine Wasseruhr eingebaut wird. Die Kosten hat er jedoch dann zu tragen. Es darf aber erst ab der kommenden Abrechnung dann entsprechend abgerechnet werden. Rückwirkende Abrechnungen sind davon nicht betroffen.
Gruss Günter