Straftaten - Anzeigepflicht?

Von: , Frage gestellt am So, 9. Mär 2003
Hallo,

nach einem Fernsehkrimi ist die Diskussion entstanden, ob der "Normalbürger" vom Gesetz her verpflichtet ist, eine Straftat, von der er Kenntnis hat, anzuzeigen. Wenn einer z.B. beobachtet, dass ein Zigarettenautomat aufgebrochen oder Autoreifen zerstochen werden - gibt es einen Paragraphen, der ihn zur Anzeige verpflichtet, oder ist das ausschließlich eine moralische Entscheidung?

Kann mich da jemand aufklären (ggf. möglichst mit Angabe des entsprechenden Paragraphen)?

Gruß
Kreszenz

12 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von (abgemeldet) nach 46 Minuten 0 hilfreich
    Re: Straftaten - Anzeigepflicht?
    Hallo,

    nach einem Fernsehkrimi ist die Diskussion entstanden, ob der
    "Normalbürger" vom Gesetz her verpflichtet ist, eine Straftat,
    von der er Kenntnis hat, anzuzeigen. Wenn einer z.B.
    beobachtet, dass ein Zigarettenautomat aufgebrochen oder
    Autoreifen zerstochen werden - gibt es einen Paragraphen, der
    ihn zur Anzeige verpflichtet, oder ist das ausschließlich eine
    moralische Entscheidung?

    Kann mich da jemand aufklären (ggf. möglichst mit Angabe des
    entsprechenden Paragraphen)?
    Jeder Bürger ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Straftaten zur Anzeige zu bringen. Tut er dies nicht, kann er nach § 258 StGB wegen Strafvereitelung belangt werden. Auch ist jeder, der eine Straftat beobachtet zur Hilfeleistung verpflichtet.

    Sofern es in dieser Diskussion um dem Mordfall Pascal gegangen sein könnte, soll hier gesondert eine Vorschrift ins Gesetzbuch um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern bzw. alleine schon den Verdacht durch Privatpersonen anzeigepflichtig zu machen. Dieser Plan wird für sehr fragwürdig gehalten. Zudem ergeben sich doch immer mehr Erkenntnisse, dass diese Kriminellen offenbar gedeckt wurden und bei uns ein Fall Dutreaux durchaus auch denkbar ist.

    Die Polizei, die offenbar aus- und ein ging will nichts bemerkt haben. Personen, die Anzeige erstatten wollten wurde gedroht, wenn sie die Anzeige nicht zurücknehmen würde gegen sie wegen falscher Verdächtigung ermittelt. Das zuständige Jugendamt geht den Vorwürfen nicht nach.

    Nun kommt heraus - ach wie rechtsstaatlich wieder einmal konform - die Hauptäterin war Schöffin. Zudem war sie Spitzel der Polizei. Ich stelle mir eine andere Frage.

    Wem hat die Täterin Kinder aus dem staatlichen Lager zugeführt,
    wenn sie trotz derart schwerer Beschuldigungen solange weiter Kindern missbrauchen lassen konnte und weder Polizei noch Jugendamt tätig wurde, letztlich Zeugen sogar bis hin zum Schweigen eingeschüchtert werden sollten. ?

    Grüsse Günter
    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Straftaten - Anzeigepflicht?
      Jeder Bürger ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene
      Straftaten zur Anzeige zu bringen. Tut er dies nicht, kann er
      nach § 258 StGB wegen Strafvereitelung belangt werden. Auch
      ist jeder, der eine Straftat beobachtet zur Hilfeleistung
      verpflichtet.
      Danke, Günter, für die prompte und klare Information!
      Das entspricht auch meinem Rechtsempfinden; allerdings war ich etwas verunsichert durch das Argument, dass es wohl mit der Strafverfolgung der "Verschweiger" schwierig wäre - wie will man jemandem nachweisen, dass er etwas gesehen oder gewusst hat?
      Wenn er als Zeuge vor Gericht auftreten müsste - könnte er dann nicht die Aussage verweigern, weil er sich ja schließlich selbst belasten müsste? Sofern es in dieser Diskussion um dem Mordfall Pascal gegangen
      sein könnte,......
      ...dass diese Kriminellen offenbar gedeckt wurden
      und bei uns ein Fall Dutreaux durchaus auch denkbar ist.
      Um diesen Fall ist es zwar bei uns nicht gegangen, aber ich bin entsetzt darüber, dass all das möglich sein konnte! "Belgien" war auch mein erster Gedanke. Wem hat die Täterin Kinder aus dem staatlichen Lager
      zugeführt,
      wenn sie trotz derart schwerer Beschuldigungen solange weiter
      Kindern missbrauchen lassen konnte und weder Polizei noch
      Jugendamt tätig wurde, letztlich Zeugen sogar bis hin zum
      Schweigen eingeschüchtert werden sollten. ?
      Diese Überlegung ist tatsächlich nahe liegend.


      Die Diskussion über eine Anzeige schon bei Verdacht haben wir auch öfter geführt. Die Problematik liegt wohl einerseits darin, dass dabei Unschuldige böswillig "angeschwärzt" werden können (mit möglicherweise verheerenden Folgen für sie), andererseits scheuen wohl viele die Gefahr, wegen falscher Anschuldigung belangt zu werden.
      Und was würde das Ganze nützen, wenn die zuständigen Behörden sich wie im Fall Pascal blind und taub stellen?

      Gruß
      Kreszenz
    • Antwort von (abgemeldet) nach 4 Stunden 3 hilfreich
      Leider völlig Falsch....
      Hallo,

      nach einem Fernsehkrimi ist die Diskussion entstanden, ob der
      "Normalbürger" vom Gesetz her verpflichtet ist, eine Straftat,
      von der er Kenntnis hat, anzuzeigen. Wenn einer z.B.
      beobachtet, dass ein Zigarettenautomat aufgebrochen oder
      Autoreifen zerstochen werden - gibt es einen Paragraphen, der
      ihn zur Anzeige verpflichtet, oder ist das ausschließlich eine
      moralische Entscheidung?
      Das ist richtig, der Normalbürger MUSS keine Straftat im Nachhinein anzeigen. Kann mich da jemand aufklären (ggf. möglichst mit Angabe des
      entsprechenden Paragraphen)?
      Jeder Bürger ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene
      Straftaten zur Anzeige zu bringen.
      Tut er dies nicht, kann er
      nach § 258 StGB wegen Strafvereitelung belangt werden.
      Das ist schlicht und einfach falsch.
      Gemäß § 258 StGB ist nur die Strafvereitelung strafbar.
      Vereitelungshandlung ist jedes Tun, das die Bestrafung des Vortäters verhindert, seine Verfolgung erschwert, seine Verteidigung erleichtert oder die Verurteilung unmöglich macht, erschwert oder verzögert. Eine Begehung durch Unterlassen i. S. d. § 13 ist möglich.
      Beispiele:
      • Vernichten oder Verwischen von Tatspuren
      • Beiseiteschaffen von Diebesgut
      • Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen
      • Verstecken des Vortäters
      • Verleitung eines anderen, vor Gericht falsche Angaben zugunsten
      des Vortäters zu machen
      • Warnung vor der anrückenden Polizei
      • Ermöglichung der Flucht durch Aushändigen falscher
      Ausweispapiere usw.
      Ein Hinweis an den Vortäter auf seine Rechte oder die Wahrnehmung
      eigener Rechte ist keine Vereitelungshandlung.
      Eine Anzeigepflicht läßt sich aus § 258 NICHT ableiten.

      Strafbar machen kann sich jedoch der Polizeibeamte und der Staatsanwalt nach 258a, er MUSS im Dienst JEDE und auch außerhalb des Dienstes Verbrechen, also Straftaten mit mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder gewohnheitsmässig begangene Taten anzeigen.
      Diese Anzeigepflicht ergiebt sich für ihn aus dem § 163 StPO, dem sogenannten Legalitätsprinzip.

      Strafbar für den Normalbürger ist lediglich die Nichtanzeige geplanter Straftaten § 138 StGB, wobei es sich bei dem Katalog nur um schwere Delikte, nahezu ausschließlich Verbrechen handelt.
      Nach begangener Tat muss er sie nicht anzeigen.

      Dies alles gilt natürlich nur für den der nichts mit der Sache zu tun hat, sont käme von Begünstigung bis Mittäterschaft alles mögliche, je nach Sachverhalt in betracht. Auch
      ist jeder, der eine Straftat beobachtet zur Hilfeleistung
      verpflichtet.
      Auch das ist nur ganz bedingt richtig.
      Der Bürger KANN zwar z.B: Nothilfe nach 34 StGB leisten oder den verdächtigen unter den in § 127 I StPO genannten Voraussetzungen festhalten, eine Verpflichtung dazu besteht aber für den völlig unbeteiligten nicht.

      Nur bei drohende schweren Gewalttaten (BGHSt 3/66) würde nach § 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung, eine Pflicht zur Hilfeleistung bestehen, die sich allerdings schon auf das Polizei anrufen beschränken kann - je nach Sachverhalt.
      Insgesamt dreht es sich bei § 323 c, wie der Name schon sagt, um das leisten von Hilfe im Gefahrenfall und nicht um Hilfe bei der Strafverfolgung.
      Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich sein würde.


      M.


      PS im Fall Pascal fehlen mir leider die detailierten Inos die Dir anscheinend vorliegenden, daher äußere ich mich dazu nicht.
      • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re: Leider völlig Falsch....
        Hallo Mike,

        lassen wir mal die unsäglichen Kindermörder und Vergewaltiger aussen vor, ich will diesen Thread nicht unnötig emotionalisieren.
        "Gehe ich recht in der Annahme komma"(Hans Sachs, Staatsanwalt und Mitglied der Frager beim Original Was bin ich?)
        das niemand gesetzlich verpflichtet ist einen Straftatbestand zur anzeige zu bringen?
        Ich mag das gar nicht glauben. Mein Abteilungsleiter ist korrupt und ich habe davon Kenntnis, ich beobachte einen Täter bei seiner Tat, muss ich das nicht zur Anzeige bringen?
        Das wäre mir neu und da würde ich mich über erhellende Antworten freuen.

        Gruß

        Knautschke

        http://www.ramblinbluesband.de
        http://www.rockcyclus.de [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
        • Antwort von (abgemeldet) nach 19 Stunden 0 hilfreich
          Re^2: Leider völlig Falsch....
          "Gehe ich recht in der Annahme komma"(Hans Sachs, Staatsanwalt
          und Mitglied der Frager beim Original Was bin ich?)
          das niemand gesetzlich verpflichtet ist einen Straftatbestand
          zur anzeige zu bringen?
          Solange er nicht aus einer Amtspflicht, wie Polizisten und Staatsanwälte zur verfolgung von Straftaten berufen ist - JA. Ich mag das gar nicht glauben.
          Ich hab den Hintergrund oben, in der Antwort zu Günter mal dargestellt. Mein Abteilungsleiter ist
          korrupt und ich habe davon Kenntnis, ich beobachte einen Täter
          bei seiner Tat, muss ich das nicht zur Anzeige bringen?
          Wenn Du als Beamter tätig bist wärst Du nach Deinem Beamtenpflichten natürlich verpflichtet gegen den Vorgestzten vorzugehen, Du stehst ja in einem besonderen Dienst und Treuverhältnis mit Deinem Dienstherren, tust Du das nicht wäre es Disziplinarbewährt und würde möglicherweise sogar zur Entfernung aus dem Dienst führen.
          Strafrechtlich könnte man Dich nicht belangen solange Du außer der Kenntnis von der Sache absolut nichts damit zu tun hast, also nichts deckst, nicht hilfst etc.

          Als Arbeiter/Angestellter dürften Dich wohl rgendwelche arbeitsrechtlichen Plichten treffen - davon versteh ich aber nichts.

          Mal noch ein Bsp. das wahrscheinlich jeder kennt:

          In der Schule kommt es zu Prügelei zwischen zwei 15 Jährigen ohne großartige Verletzungen, Hintergründe oder tragische Umstände, was eben so mal in der Schule passiert.
          Niemand (Schüler, Lehrer, Eltern, Hausmeister...etc.) ist zur Anzeige verpflichtet, obwohl Straftaten vorliegen....

          M.
      • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
        Re: Leider völlig Falsch....
        Hallo Mike,

        vielen Dank für die ausführliche Auskunft! Ich werd´s an meine Diskussionspartner weitergeben.

        Gruß
        Kreszenz
      • Antwort von (abgemeldet) nach 5 Stunden 0 hilfreich
        Re: Leider völlig Falsch....
        Hallo Mike, nach einem Fernsehkrimi ist die Diskussion entstanden, ob der
        "Normalbürger" vom Gesetz her verpflichtet ist, eine Straftat,
        von der er Kenntnis hat, anzuzeigen. Wenn einer z.B.
        beobachtet, dass ein Zigarettenautomat aufgebrochen oder
        Autoreifen zerstochen werden - gibt es einen Paragraphen, der
        ihn zur Anzeige verpflichtet, oder ist das ausschließlich eine
        moralische Entscheidung?
        Das ist richtig, der Normalbürger MUSS keine Straftat im
        Nachhinein anzeigen.
        Dies widerspricht doch der Praxis. Wer eine Straftat beobachtet und schweigt und es kommt heraus, hat doch ganz schnell ein Ermittlungsverfahren am Hals. Kann mich da jemand aufklären (ggf. möglichst mit Angabe des
        entsprechenden Paragraphen)?
        Jeder Bürger ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene
        Straftaten zur Anzeige zu bringen.
        Tut er dies nicht, kann er
        nach § 258 StGB wegen Strafvereitelung belangt werden.
        Das ist schlicht und einfach falsch.
        Gemäß § 258 StGB ist nur die Strafvereitelung strafbar.
        Sorry, aber heisst Nichtstun und Wegsehen oder Schweigen nicht
        auch, dass jemand die Bestrafung des Täters verhindert oder dessen Verfolgung erschwert ? Vereitelungshandlung ist jedes Tun, das die Bestrafung des
        Vortäters verhindert, seine Verfolgung erschwert, seine
        Verteidigung erleichtert oder die Verurteilung unmöglich
        macht, erschwert oder verzögert. Eine Begehung durch
        Unterlassen i. S. d. § 13 ist möglich.
        Beispiele:
        • Vernichten oder Verwischen von Tatspuren
        • Beiseiteschaffen von Diebesgut
        • Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen
        • Verstecken des Vortäters
        • Verleitung eines anderen, vor Gericht falsche Angaben
        zugunsten
        des Vortäters zu machen
        • Warnung vor der anrückenden Polizei
        • Ermöglichung der Flucht durch Aushändigen falscher
        Ausweispapiere usw.
        Ein Hinweis an den Vortäter auf seine Rechte oder die
        Wahrnehmung
        eigener Rechte ist keine Vereitelungshandlung.
        Eine Anzeigepflicht läßt sich aus § 258 NICHT ableiten.

        Strafbar machen kann sich jedoch der Polizeibeamte und der
        Staatsanwalt nach 258a, er MUSS im Dienst JEDE und auch
        außerhalb des Dienstes Verbrechen, also Straftaten mit
        mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder
        gewohnheitsmässig begangene Taten anzeigen.
        Das das klappt glaubst Du wahrscheinlich so wie ich auch. Nicht ! Diese Anzeigepflicht ergiebt sich für ihn aus dem § 163 StPO,
        dem sogenannten Legalitätsprinzip.

        Strafbar für den Normalbürger ist lediglich die Nichtanzeige
        geplanter Straftaten § 138 StGB, wobei es sich bei dem
        Katalog nur um schwere Delikte, nahezu ausschließlich
        Verbrechen handelt.
        Nach begangener Tat muss er sie nicht anzeigen.

        Dies alles gilt natürlich nur für den der nichts mit der Sache
        zu tun hat, sont käme von Begünstigung bis Mittäterschaft
        alles mögliche, je nach Sachverhalt in betracht. Auch
        ist jeder, der eine Straftat beobachtet zur Hilfeleistung
        verpflichtet.
        Auch das ist nur ganz bedingt richtig.
        Der Bürger KANN zwar z.B: Nothilfe nach 34 StGB leisten oder
        den verdächtigen unter den in § 127 I StPO genannten
        Voraussetzungen festhalten, eine Verpflichtung dazu besteht
        aber für den völlig unbeteiligten nicht.
        Nur bei drohende schweren Gewalttaten (BGHSt 3/66) würde nach
        § 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung, eine Pflicht zur
        Hilfeleistung bestehen, die sich allerdings schon auf das
        Polizei anrufen beschränken kann - je nach Sachverhalt.
        Insgesamt dreht es sich bei § 323 c, wie der Name schon sagt,
        um das leisten von Hilfe im Gefahrenfall und nicht um Hilfe
        bei der Strafverfolgung.
        Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sie nur unter
        erheblicher eigener Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger
        Pflichten möglich sein würde.

        Ansonsten kann ich zustimmen, auch wenn es jedes Rechtsempfinden stört.

        Grüsse Günter
        • Antwort von (abgemeldet) nach 19 Stunden 0 hilfreich
          Ist nun mal so
          Dies widerspricht doch der Praxis. Wer eine Straftat
          beobachtet und schweigt und es kommt heraus, hat doch ganz
          schnell ein Ermittlungsverfahren am Hals.
          Wenn der Verdacht besteht, dass er selbst in irgendeiner Weise an der Tat beteiligt war oder diese begünstigt hat, muss ermittelt werden. Bestätigt sich dies jedoch nicht, bleibt die Person Zeuge und muss natürlich wahrheitsgemäß vor Gericht aussagen, sonst würde sie sich wegen eines Aussagedeliktes Strafbar machen.
          Hierin liegt auch die Logik in der Sache:
          Niemand braucht sich im Strafverfahren selbst zu belasten. Wäre nun die bloße Nichtanzeige Strafbar, würde kein Zeuge, der nicht selbst die Polizei gerufen hat (wieso auch immer) vor gericht aussagen müssen - er würde sich ja selbst belasten. Sorry, aber heisst Nichtstun und Wegsehen oder Schweigen nicht
          auch, dass jemand die Bestrafung des Täters verhindert oder
          dessen Verfolgung erschwert ?
          Ja im Wortsinn gebe ich Dir recht. Aber nicht im Sinne des § 258 StGB, dass ist nun einmal so und hat ja wie oben beschrieben auch seinen Grund. Das das klappt glaubst Du wahrscheinlich so wie ich auch.
          Nicht !
          Das was klappt?? Ansonsten kann ich zustimmen, auch wenn es jedes
          Rechtsempfinden stört.
          Wie gesagt, die Logik dahinter ist einfach, dass man möchte, dass sich nach einer Tat auch später noch Zeugen melden können, ohne Angst zu haben, wegen der bloßen Nichtanzeige bestraft zu werden - Dann würden sie sich wohl nie melden.
          Mag man davon halten was man will, ist nun mal so.



          M.
          • Antwort von (abgemeldet) nach einem Tag 1 hilfreich
            Re: Ist nun mal so
            Hallo Mike,

            ich gebe mich zwar wegen der juristischen Defination durchaus geschlagen, auch wenn ich mich immer wieder mit Gerichten in anderen Fällen herum schlage. Sorry, aber heisst Nichtstun und Wegsehen oder Schweigen nicht
            auch, dass jemand die Bestrafung des Täters verhindert oder
            dessen Verfolgung erschwert ?
            Ja im Wortsinn gebe ich Dir recht. Aber nicht im Sinne des §
            258 StGB, dass ist nun einmal so und hat ja wie oben
            beschrieben auch seinen Grund. Das das klappt glaubst Du wahrscheinlich so wie ich auch.
            Nicht !
            Das was klappt??
            Ich meine Deinen Hinweis, dass bei amtlichen Vorfällen von Gesetzes wegen ermittelt werden muss. Selbstverständlich darf man nicht verallgemeinern. Aber ohne Druck ermittelt man in manchen StAen selten bei Verdacht einer Strafvereitelung wenn diese in den eigenen Reihen geschieht. Ansonsten kann ich zustimmen, auch wenn es jedes
            Rechtsempfinden stört.
            Wie gesagt, die Logik dahinter ist einfach, dass man möchte,
            dass sich nach einer Tat auch später noch Zeugen melden
            können, ohne Angst zu haben, wegen der bloßen Nichtanzeige
            bestraft zu werden - Dann würden sie sich wohl nie melden.
            Mag man davon halten was man will, ist nun mal so.

            Ich weiss nicht wie es derzeit bei euch ist. Hier im Süden muss man feststellen, dass es StAen gibt, die zwar Ladendiebe vor Gericht bringen aber bei Betrug und Unterschlagungen die Opfer auf den Zivilweg verweisen werden weil angeblich kein öffentliches Interesse zur Strafverfolgung vorliegt.

            Grüsse Günter


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