Erbrecht - Erbengemeinschaft

Von: , Frage gestellt am Mo, 10. Mär 2003

Hallihallo,

wir eine Erbengemeinschaft von 3 Schwestern mit landwirtschaftlichen
Betrieb (50 ha Ackerland, Wirtschaftsgebäude), möchten gerne wissen,
wenn einer der 3 Schwestern stirbt, ob deren Erben ihr Erbteil
rausfordern können?
Welche Möglichkeiten bestehen das zu verhindern?
Wer ist Ansprechpartner für solche Angelegenheiten?
Wunsch der 3 Schwestern wäre, die Nachfolgeerbschaft erst nach dem
längsten Leben zu vererben.

(Ich schreibe im Auftrag meiner Mutter)

Wäre toll etwas von Ihnen/Dir zu hören.

Schönen Gruß und Danke Heike

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 10 Stunden 1 hilfreich
    Re: Erbrecht - Erbengemeinschaft

    hallo heike,

    ihr 3 schwestern solltet ein testamant machen (also insgesamt 3 gleichlautende testamente, jede eins extra für sich), das beinhaltet, daß im falle des ablebens einer der schwestern jeweils die verbliebenen anderen 2 schwestern allein und zu gleichen teilen erben sein sollen.

    erbansprüche der gesetzlichen erben könnt ihr nicht grundsätzlich ausschließen, aber versuchen, eine klausel einzufügen, derzufolge die nacherben, sollten sie auf der gesetzliche erbfolge beharren, nur den pflichtteil (die hälfte des gesetzlichen erbes) bekommen und damit als nacherben ausscheiden.

    über die feinheiten solltet ihr euch aber unbedingt von einem fachanwalt beraten lassen.

    beste grüße
    ann

  2. Antwort von nach 11 Stunden 2 hilfreich
    Re: Erbrecht - Erbengemeinschaft

    Hallo Heike,

    wenn es um ein Hofgrundstück geht, stellt sich zunächst einmal die Frage wo es liegt und ob dementsprechend überhaupt "normales" Erbrecht oder Höfeordnung gilt. Erst nach Beantwortung dieser Frage kann man dann eine Beratung zur weiteren erbrechtlichen Gestaltung machen. Dies ist aber kein Fall hier für das öffentliche Forum, sondern immer Sache eines erbrechtlichen Fachmanns (Anwalt oder Notar, wobei ich immer zu den Anwälten raten würde, da diese aufgrund der "interessanteren" Abrechnungssätze da immer bereit sind, sich wirklich zu engagieren, während die Notare immer gerne nur 08/15 machen, weil es für sie ja ohnehin keinen Unterschied macht).

    Über die Höfeordnung wäre eine Absicherung des Hofes als Ganzes möglich, bei normalem Erbrecht wird es schwierig, da man die ggf. zu befriedigenden Pflichtteilsansprüche natürlich nicht ganz los wird. Über eine Jastrowsche Formel, Vorausvermächtnisse, ect. lässt sich die Sache aber weitgehend in den Griff bekommen. Aber dies geht nur im und am konkreten Fall. Allgemeingültige Hinweise sind da u.U. tödlich.

    Gruß vom Wiz [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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