wann muss eine werdene Mutter ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber spätestens mitteilen? Laut Mutterschutzgesetz § 5 besteht Mitteilungspflicht, sobald der Mutter ihr Zustand bekannt ist…
wenn es Dich betrifft, erstmal herzlichen Glückwunsch.
Ich bin auch schwanger, habe es meinem Arbeitgeber aber aus taktischen Gründen noch nicht gesagt.
Man sollte es im eigenen Interesse möglichst schnell nach Bekanntwerden dem Arbeitgeber mitteilen, da dann bestimmte Schutzbestimmungen in Kraft treten. Aber eine Verpflichtung dazu gibt es nicht.
Dany
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wann muss eine werdene Mutter ihre Schwangerschaft dem
Arbeitgeber spätestens mitteilen? Laut Mutterschutzgesetz § 5
besteht Mitteilungspflicht, sobald der Mutter ihr Zustand
bekannt ist…
Wie es im Gesetz steht: sobald der Schwangeren dieser Umstand bekannt ist muß sie es ihrem Arbeitgeber mitteilen. Allerdings weiß die Schwangere erst dann „wirklich“ von ihrer Schwangerschaft, wenn sie durch den Frauenarzt festgestellt wurde. Die Schwangere ist dann aber zu der Meldung verpflichtet!
Der Grund ist zum einen, daß der AG seinen Verpflichtungen nur dann nachkommen kann wenn er von der Schwangerschaft weiß. Ein zweiter Grund ist aber auch, daß der AG „Ersatzmaßnahmen“ planen können muß.
Eine Frist (ein Tag, eine Woche…) für die „unverzügliche“ Meldung kann man aber nicht nennen, dies ist vom Einzelfall abhängig und ich glaube nicht, daß diese Frage schon mal höchstrichterlich entschieden wurde.
Viele Grüße, (und wenn Du die Schwangere bist) viel Glück für Schwangerschaft und Geburt
wenn es Dich betrifft, erstmal herzlichen Glückwunsch.
Ich bin auch schwanger, habe es meinem Arbeitgeber aber aus
taktischen Gründen noch nicht gesagt.
Das halte ich für ziehmlich gefährlich. Vor allem ist mir schleierhaft, welche „taktischen“ Gründe es geben könnte, es sei denn es geht um eine bevorstehende Beförderung. Aber spätestens bei der Meldung fällt anhand des errechneten Geburtstermins auf, daß Du etwas „gewartet“ hast…
Man sollte es im eigenen Interesse möglichst schnell nach
Bekanntwerden dem Arbeitgeber mitteilen, da dann bestimmte
Schutzbestimmungen in Kraft treten. Aber eine Verpflichtung
dazu gibt es nicht.
Doch, die gibt es (s.o.)! Ich bin mir aber nicht im Klaren darüber, welche Folgen es haben könnte.
Frage an Andere: wäre in solch einem Fall eine Abmahnung gerechtfertigt?
Wie es im Gesetz steht: sobald der Schwangeren dieser Umstand
bekannt ist muß sie es ihrem Arbeitgeber mitteilen.
– Da solltest Du die Gesetze, die Du zitierst, vielleicht einmal vorher gründlicher lesen. Es existiert nirgends eine „Meldepflicht“. Um Dir die Arbeit zu ersparen:
MuSchG § 5
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. (…)
Allerdings weiß die Schwangere erst dann „wirklich“ von ihrer
Schwangerschaft, wenn sie durch den Frauenarzt festgestellt
wurde. Die Schwangere ist dann aber zu der Meldung
verpflichtet!
==> falsch
Es ist sicherlich manchmal klug, die Schwangerschaft erst später mitzuteilen. So wird eine befristet eingestellte AN, die kurz vor der Weiterbefristung oder der Übernahme in ein unbefristetes AV steht, klugerweise noch ein wenig warten…
Solange die Schwangerschaft nicht mitgeteilt wird, greift natürlich das MuSchG noch nicht. Bei alledem sei also zu beachten, daß man selbstverständlich in Rücksichtnahme auf das Kind zur Vermeidung von Komplikationen die Meldung vornehmen sollte, wenn die Art der Beschäftigung das Leben des Kindes gefährden könnte. Zudem sollte man im Hinterkopf haben, daß - solange der AG nichts weiß - zunächst der besondere Küschutz des MuSchG nicht greift, dieser aber bei Zugang der Kü nachträglich in Kraft tritt, wenn die Meldung binnen zwei Wochen ab Zugang nachgeholt wird. Aber, wie gesagt, die AN muß die Schwangerschaft dem AG nicht unverzüglich anzeigen, sondern Sie soll!
Hallo Jule,
die Arbeitnehmerin soll es mitteilen, wenn sie es weiß. Es ist aber zu bedenken, dass nicht gleich vom ersten Tag davon ausgegangen werden kann. Ich habe immer und würde jeder Frau raten, die ersten kritischen Wochen abzuwarten, wo man leicht die Frucht verlieren kann.
Ich selbst habe 4 Kinder verloren, wenn ich jedes Mal hätte Alarm geschlagen - allein schon die Fragerei der Kollegen hinterher.
Von daher ist „Wissen“ bei mir, nach der Zeit, wo man noch abbrechen könnte.
Gruß Chris
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– Da solltest Du die Gesetze, die Du zitierst, vielleicht
einmal vorher gründlicher lesen. Es existiert nirgends eine
„Meldepflicht“. Um Dir die Arbeit zu ersparen:
Du irrst…ich habe nicht nicht gründlich genug gelesen, ich habe es höchstens mal überflogen…*schämfürsvorlautsein*
Ich habe hier wohl schlicht ein paar Dinge durcheinander geworfen… Meine Kenntnisse kommen aus den Erfahrungen mit der Schwangerschaft meiner Frau. Sie ist allerdings Krankenschwester und da greifen neben dem MuSchG auch versch. andere Regeln/Vorschriften. Sie hatte deswegen auch wirklich eine Meldepflicht.
Ich gelobe (wie schon öfter) Besserung. Jedenfalls Dank für die Aufklärung…*g*
Was mich aber noch interessiert: wie lange könnte eine Schwangere denn „folgenlos“ ihre Schwangerschaft verschweigen? Greifen hier nicht auch Mitwirkungspflichten seitens des AN? Der AG muß doch auch planen können…
Das halte ich für ziehmlich gefährlich. Vor allem ist mir
schleierhaft, welche „taktischen“ Gründe es geben könnte, es
sei denn es geht um eine bevorstehende Beförderung. Aber
spätestens bei der Meldung fällt anhand des errechneten
Geburtstermins auf, daß Du etwas „gewartet“ hast…
Zwei Wochen oder auch drei hin und her ist unkritisch (alldieweil Schwangerschaften nicht nach Generalstabsplan zu verlaufen pflegen). Erst bei Vorliegen einer Pauke von der Größe eines Medizinballs die Meldung abzugeben, ist allerdings eher ungut
Doch, die gibt es (s.o.)!
Näää , „Soll“- Bestimmungen sind nicht so stark wie „Muss“- Bestimmungen, da beißt die Krähe dem Fass keine Flinte fort, und der kranke Nachbar auch.
Frage an Andere: wäre in solch einem Fall eine Abmahnung
gerechtfertigt?
Gegenfrage : Was willst Du abmahnen? Verspätete Mitteilung greift nicht, es sei denn, es liegen besondere Umstände im Arbeitsumfeld vor, wie Umgang mit gefährlichen Stoffen u.dgl. Abmahnen kannst Du nur Fehlverhalten, das der Arbeitnehmer durch eine Verhaltensänderung beeinflussen kann. Aus der „Soll“- Vorschrift ist kein solches Fehlverhalten ableitbar.
Andersherum ist es natürlich, wenn die Mitteilung nicht erfolgte, auch nicht möglich, den Arbeitgeber wegen Nichteinhaltung von irgendwas zu belangen, wenn z.B. durch schweres Heben ein Schaden entsteht. Ist ja logisch …
Was mich aber noch interessiert: wie lange könnte eine
Schwangere denn „folgenlos“ ihre Schwangerschaft verschweigen?
Greifen hier nicht auch Mitwirkungspflichten seitens des AN?
Der AG muß doch auch planen können…
Die Frage kann man jetzt nicht beantworten a la „mindestens X Wochen vorher“. Es gibt mehrere Möglichkeiten, warum eine Schwangere die Schwangerschaft meldet oder melden sollte. Alleine die Tatsache, daß das MuSchG erst dann Anwendung findet, ist im Zusammenhang mit den vorzunehmenden Schutzbestimmungen und den anfallenden Vorsorgeuntersuchungen (zu denen man ja dann freigestellt werden muß) schon Grund genug, nicht allzu lange zu warten. Irgendwann kommt ja auch die Zeit des Beschäftigungsverbotes und die Aufnahme in die Klinik. Und zu guter Letzt dann vermutlich auch noch das Beantragen der Elternzeit. Einen Zeitpunkt, bis zu dem die werdende Mutter aber die Schwangerschaft mitgeteilt haben muß , gibt es so gar nicht. Irgendwann geht es einfach nicht mehr „heimlich“.