Defektes Notebook - Rückgabe oder Nachbesserung

Hallo!

Habe ein Problem: habe ein Notebook bei einem Freund gekauft, der sich vor kurzem selbständig gemacht hat. Der Bildschirm flackert aber. Würde jetzt gern ein neues haben - geht ja, soweit ich weiß, hab ich Wahlrecht, ob ich das alte reparieren oder ein neues haben möchte, oder? Aber: könnte das unvorteilhaft für meinen Freund sein? Er wusste das nämlich nicht, ob er es zurückgeben kann ans Werk, weil es ja auch nach meinen Wünschen zusammengestellt wurde. Oder bleibt er dann darauf sitzen? Gibt es bestimmte Bedingungen für die Rückgabe? Hab ja eigentlich zwei Jahre ein Rückgaberecht - sprich: wie sieht das mit Gebrauchsspuren aus? Wie muss der Gegenstand aussehen, gibt es da Richtlinien?

Vielen Dank im voraus!

Gruß nyhr

Hallo nyhr,

ich bin kein Rechtsanwalt, deshalb ist dies auch nur ein privater Rat ohne Rechtsgültigkeit…:wink:

Habe ein Problem: habe ein Notebook bei einem Freund gekauft,
der sich vor kurzem selbständig gemacht hat. Der Bildschirm
flackert aber. Würde jetzt gern ein neues haben - geht ja,
soweit ich weiß, hab ich Wahlrecht, ob ich das alte reparieren
oder ein neues haben möchte, oder?

Zunächst einmal hast Du das Recht auf ein mangelfreies Notebook (natürlich). Da dies nicht erfüllt ist, hast Du nach dem BGB das Recht auf Nachbesserung, Minderung, Wandlung oder Ersatzlieferung.

Jetzt kommt es darauf an, was zwischen Dir und Deinem Freund (vielleicht auch über seine AGBs) vereinbart wurde. Dort kann sich nämlich ein Händler Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorbehalten, so dass Du ihm ggf. erst die Chance geben musst, bis zu 2-3 Reperaturversuche auf seine Kosten vorzunehmen.

Ob Du dann ein Anrecht auf Ersatzlieferung hast, bemisst sich u.a. an der persönlichen Konfiguration des Notebooks, da ein Anspruch auf Ersatzlieferung nur bei Gattungskäufen (also Serienprodukten) möglich ist (dürfte aber hier erfüllt sein).

Erst dann hast Du das Recht auf Minderung (also Kaufpreissenkung) oder Wandlung (Rückgängigmachen des Kaufvertrags).

Aber könnte das
unvorteilhaft für meinen Freund sein?

Ja, natürlich, aber willst Du jetzt ein funktionsfähiges Notebook oder Deinen Freund sponsorn?

Er wusste das nämlich
nicht, ob er es zurückgeben kann ans Werk, weil es ja auch
nach meinen Wünschen zusammengestellt wurde.

Prinzipiell hat er die selben Rechte gegenüber seinem Händler wie Du (außer er hat als Kaufmann seine Rechte aufgegeben, dann wäre er aber ganz schön dumm gewesen). Problematisch könnte natürlich sein, dass er Dein Notebook aus Einzelkomponenten zusammengestellt hat und u.U. seine Verantwortung für den Mangel nicht 100%ig ausschließen kann. Aber interessiert Dich das wirklich? Das ist ja wohl das Problem Deines Freundes und nicht Deins… (weswegen wir hier mal wieder feststellen, dass man mit Freunden nur sehr begrenzt Geschäfte machen sollte, man kann zu schnell zu viel verlieren…)

Oder bleibt er
dann darauf sitzen? :

Kommt auf ihn darauf an (s.o.)

Gibt es bestimmte Bedingungen für die
Rückgabe?

Der Nachweis, dass der Mangel nicht durch unsachgemäße Benutzung entstanden ist, sondern im Gerät selber zu suchen ist.

Hab ja eigentlich zwei Jahre ein Rückgaberecht -
sprich: wie sieht das mit Gebrauchsspuren aus?

Es kann sein, dass Du bei zu starker Abnutzung einen Nutzungsausgleich zu zahlen hast bzw. nicht den Neuwert ersetzt bekommst.

Wie muss der
Gegenstand aussehen, gibt es da Richtlinien?

IMHO nein

Grüße
Jürgen

Hab ja eigentlich zwei Jahre ein Rückgaberecht

Hallo!

Es gibt grundsätzlich kein Rückgaberecht, es sei denn, es wurde beim Kauf ausdrücklich vereinbart. Aber welcher Händler macht das? Du hast 2 Jahre Anspruch auf Gewährleistung, das hat aber mit Rückgabe nichts zu tun.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

da muss ich jetzt einhaken…

Es gibt grundsätzlich kein Rückgaberecht,

Natürlich hast Du innerhalb der Gewährleistung das Recht zur Wandelung (Rückgabe). Dieses kann für eine gewisse Periode hintangestellt werden gegenüber einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erfolgen diese aber nicht, kannst Du jederzeit wandeln! (§462 BGB)

es sei denn, es
wurde beim Kauf ausdrücklich vereinbart.

Ich glaube, das ist am Thema vorbei, denn wir reden hier über ein defektes Gerät, also a priori von Gewährleistung.

Aber welcher Händler
macht das? Du hast 2 Jahre Anspruch auf Gewährleistung, das
hat aber mit Rückgabe nichts zu tun.

Na aber hallo!

Wir (auch Du:smile:) sollten hier doch stark zwischen einem allgemeinen Rückgaberecht und dem Rückgaberecht innerhalb der Gewährleistung (das ja durch die genannte Frist von 2 Jahren von der OP gemeint war) trennen, sonst tauchen hier nur unnötige Verwirrungen auf, die niemandem nutzen.

Grüße
Jürgen

Hallo Jürgen!

Um es ganz deutlich zu sagen:

Eine Ware ist einwandfrei. Der Kunde hat kein Rückgaberecht. Ausnahme: Das Rückgaberecht wurde beim Kauf vereinbart.

Die Ware hat einen Mangel: Der Kunde hat kein Rückgaberecht. Der Händler hat für Instandsetzung zu sorgen.

Die Instandsetzung schlägt mehrmals fehl: Erst jetzt kann der Kunde Wandlung, Umtausch, Rückgabe verlangen.

Es gibt also in der Folge eines Kaufs kein Rückgaberecht. Es gibt die Möglichkeit der Rückgabe erst als Folge fruchtloser Instandsetzungsversuche. Deshalb ist die Aussage im Ursprungsposting „ich habe 2 Jahre lang ein Rückgaberecht“ unzutreffend.

Gruß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

auch wenn wir jetzt langsam haarspalten…

Eine Ware ist einwandfrei. Der Kunde hat kein Rückgaberecht.
Ausnahme: Das Rückgaberecht wurde beim Kauf vereinbart.

Jawoll!

Die Ware hat einen Mangel: Der Kunde hat kein Rückgaberecht.

Falsch. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt §462 BGB, das heißt der Kunde hat ein Wahlrecht zwischen Wandelung und Minderung.
Dies kann aber durch eine einzelvertragliche Vereinbarung oder AGBs zugunsten einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung übergangen werden. $476a BGB

Der Händler hat für Instandsetzung zu sorgen.

Aber nur, wenn dies vereinbart war!

Die Instandsetzung schlägt mehrmals fehl: Erst jetzt kann der
Kunde Wandlung, Umtausch, Rückgabe verlangen.

s.o.

Es gibt also in der Folge eines Kaufs kein Rückgaberecht. Es
gibt die Möglichkeit der Rückgabe erst als Folge fruchtloser
Instandsetzungsversuche. Deshalb ist die Aussage im
Ursprungsposting „ich habe 2 Jahre lang ein Rückgaberecht“
unzutreffend.

Und genau deswegen kommt es zur Beurteilung des Rückgaberechts auf den konkreten Kaufvertrag an. Wenn $476a BGB nicht genutzt wurde, hat der Kunde selbstverständlich ein Rückgaberecht innerhalb der Gewährleistung, weswegen Deine pauschale Aussage falsch ist.

Grüße
Jürgen

Hallo

Falsch. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt §462 BGB, das heißt der Kunde hat ein Wahlrecht zwischen Wandelung und Minderung.
Dies kann aber durch eine einzelvertragliche Vereinbarung oder AGBs zugunsten einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung übergangen werden. $476a BGB

NEIN !!! Nur wenn Kauf vor 1.1.2002, ansonsten 437 BGB, Schuldrechtsreform!

Dies kann aber durch eine einzelvertragliche Vereinbarung oder
AGBs zugunsten einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung
übergangen werden. $476a BGB

Neues Recht über den Verbrauchsgüterkauf (§§474 ff BGB)

Der Händler hat für Instandsetzung zu sorgen.

Aber nur, wenn dies vereinbart war!

Die Instandsetzung schlägt mehrmals fehl: Erst jetzt kann der
Kunde Wandlung, Umtausch, Rückgabe verlangen.

neues Recht Nachbesserung, altes Recht sof. Wandlung, Minderung… (Gesetz)
Erst nach fehlgeschlagener, sinnloser, verweigerter Nachbesserung a.) Rücktrittsrecht b.) Minderungsrecht !
Beim Verbrauchsgüterkauf besteht Rückgriffsrecht für Händler an seinen Großhändler (§478 !)

Gruß
Harry