BGB § 312 d Absatz 4 Nr. 3

Hallo,

in § 312 d Absatz 4 BGB steht:
„Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen … 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten …“

Wer weiß, wie sich hier die Begriffe „Zeitung“, „Zeitschrift“ und „Illustrierte“ juristisch genau (!) bestimmen lassen, also welche Merkmale gegeben sein müssen, damit der Begriff erfüllt ist?

Gibt es Rechtsprechung dazu bzw. wo ist das festgelegt?

Herzliche Grüße

Thomas Miller

Moin,

Wer weiß, wie sich hier die Begriffe „Zeitung“, „Zeitschrift“
und „Illustrierte“ juristisch genau (!) bestimmen
lassen, also welche Merkmale gegeben sein müssen, damit der
Begriff erfüllt ist?

als Anhaltspunkt vielleicht ein Auszug aus dem Schleswig-Holsteinischen Landespressegesetz:
§7 Abs. 4: Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
Womit schon mal eine regelmässige Erscheinungsweise erforderlich sein dürfte.
Des weiteren ist für eine Zeitung ein redaktioneller Teil erforderlich. (So dürfen die kostenlosen Wochenblätter auch in Briefkästen mit „Keine Werbung“-Aufkleber verteilt werden, da es sich nicht um Werbung sondern um eine Zeitung handelt.) Alles was ein Impressum und einen VisdP hat, sollte also unter die Begriffe Zeitung etc. fallen.

Reicht dir das? Worauf willst du eigentlich hinaus?

Gruss
Nils

Hallo,

Moin,

Wer weiß, wie sich hier die Begriffe „Zeitung“, „Zeitschrift“
und „Illustrierte“ juristisch genau (!) bestimmen
lassen, also welche Merkmale gegeben sein müssen, damit der
Begriff erfüllt ist?

als Anhaltspunkt vielleicht ein Auszug aus dem
Schleswig-Holsteinischen Landespressegesetz:
§7 Abs. 4: Periodische Druckwerke sind Zeitungen,
Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch
unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs
Monaten erscheinende Druckwerke.
Womit schon mal eine regelmässige Erscheinungsweise
erforderlich sein dürfte.
Des weiteren ist für eine Zeitung ein redaktioneller Teil
erforderlich. (So dürfen die kostenlosen Wochenblätter auch in
Briefkästen mit „Keine Werbung“-Aufkleber verteilt werden, da
es sich nicht um Werbung sondern um eine Zeitung handelt.)
Alles was ein Impressum und einen VisdP hat, sollte also unter
die Begriffe Zeitung etc. fallen.

Reicht dir das? Worauf willst du eigentlich hinaus?

ich möchte Texte im Internet anbieten, für die ich Widerruf- und Rückgaberecht in der AGB ausschließe (keine Angst, nichts Unseriöses!). Diese Texte möchte ich längerfristig anbieten und ständig (aber nicht sehr regelmäßig, wohl aber im sehr groß angelegten Rahmen von 6 Monaten) erweitern.

Nach deiner Definition wäre es nun aus meiner Sicht prinzipiell möglich, die alten Texte auch weiterhin - in einem Archiv oder so - anzubieten, es müssten sozusagen nur immer neue Texte hinzukommen, damit es sich um eine „Zeitschrift“ in diesem Sinne handelt und ich das Rückgaberecht und das WR auschließen darf. Ist das richtig?

Erstmal vielen Dank und herzliche Grüße

Thomas Miller

Hallo Thomas,

nur ein kleiner Hinweis, ohne eine Antwort auf Deine eigentliche Frage zu haben:

ich möchte Texte im Internet anbieten, für die ich Widerruf-
und Rückgaberecht in der AGB ausschließe

Wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, dann brauchst Du es nicht ausschließen. Wenn eines besteht, kannst Du ausschließen, soviel Du willst, es gilt trotzdem. Und da Du dann nicht anständig die jeweiligen Vorschriften befolgt hättest, würde das Widerrufsrecht womöglich gar nicht erlöschen.

Nun doch noch etwas zur Frage:
Wenn Du die Texte zum Herunterladen anbietest, dann besteht meiner Meinung nach kein Widerrufsrecht, da nicht die Möglichkeit besteht, den Text irgendwie zurückzugeben (ist eben eine Datei). Außerdem erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst hat, das ist beim Download der Fall.

Der von Dir angegebene § bezieht sich eher auf die Lieferung von Zeitungen etc. (Bestellung im Internet), nicht auf den Download von Artikeln.

Wenn Du das auf Abo-Basis machst, und nicht für jeden Text einzeln kassierst, musst Du aber untersuchen, ob das Angebot evtl. unter § 505 BGB, Ratenlieferungsverträge, fällt.

Gruß
Oskar van de Kaalstraat

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Hallo,

Wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, dann brauchst
Du es nicht ausschließen. Wenn eines besteht, kannst Du
ausschließen, soviel Du willst, es gilt trotzdem.

das ist natürlich selbstverständlich, aber es bestünde eben möglicherweise ein Widerrufsrecht, wenn es sich nicht um Zeitungen/Zeitschriften handelte, wohingegen eben keines bestünde, wenn es sich darum handelte.

Wenn Du das auf Abo-Basis machst, und nicht für jeden Text
einzeln kassierst, musst Du aber untersuchen, ob das Angebot
evtl. unter § 505 BGB, Ratenlieferungsverträge, fällt.

Danke schön für den Hinweis, das werde ich mir gleich *ähäm* morgen früh mal ansehen.

Herzliche Grüße

Thomas Miller

noch eine Frage - eigentlich zwei Fragen
Hallo nochmal,

Wenn Du die Texte zum Herunterladen anbietest, dann besteht
meiner Meinung nach kein Widerrufsrecht, da nicht die
Möglichkeit besteht, den Text irgendwie zurückzugeben (ist
eben eine Datei). Außerdem erlischt das Widerrufsrecht, wenn
der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst
veranlasst hat, das ist beim Download der Fall.

diese beiden Bemerkungen fand ich sehr interessant, konnte aber keinen Beleg dafür finden, weder für den ersten Satz noch für den zweiten. Wärst du so nett, mir eine (oder die) gesetzliche Grundlage zu nennen?

Achja, Spiegel-online z. B. schließt das Widerrufsrecht mittels § 312d aus. Nach deiner Darstellung wäre das gar nicht notwendig, oder?

Herzliche Grüße

Thomas Miller

Hallo Thomas,

Wenn Du die Texte zum Herunterladen anbietest, dann besteht
meiner Meinung nach kein Widerrufsrecht, da nicht die
Möglichkeit besteht, den Text irgendwie zurückzugeben (ist
eben eine Datei).

§312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, „…oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind…“

Außerdem erlischt das Widerrufsrecht, wenn
der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst
veranlasst hat, das ist beim Download der Fall.

§312d Abs. 3 BGB

Wenn Du ein juristisches Seminar in der Nähe hast, kann ich Dir folgenden Artikel empfehlen: Schmitt, Hansjörg: Online-Kaufverträge über „Intangible Goods“ und der Anwendungsbereich von Verbrauchergesetzen. In: CR (Computer&Recht) 2001, Heft 12, S.838-845, besonders interessant für Dich S.843f.

Achja, Spiegel-online z. B. schließt das Widerrufsrecht
mittels § 312d aus. Nach deiner Darstellung wäre das gar nicht
notwendig, oder?

Meine Fresse, haben die ihre AGB versteckt. Ich habe di erst gar nicht gefunden, dann die Suche benutzt. AGB - nix. 312d - nix. Erst bei „Widerruf“ habe ich die „AGB“ genannte Seite (die die Suche nicht gefunden hat), angezeigt bekommen.

Ist meiner Meinung nach nicht notwendig (wenn es so korrekt ist). Nach dem Anschauen halte ich das aber gar nicht für so doof, weil die Kunden extra darauf hingewiesen werden, damit ist es geklärt, und es gibt dadurch vielleicht weniger Nachfragen.

Gruß Oskar

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Hallo,

§312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, „…oder die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind…“

ich meinte, dass sich aus dem Kontext ergäbe, dass es hier eher um verderbliche Waren ginge.

Wenn Du ein juristisches Seminar in der Nähe hast,

Leider nein, Magdeburg ist (wie Braunschweig auch) eine Jura-Wüste. Ihr habt ja immerhin ein OLG … :smile:

kann ich Dir folgenden Artikel empfehlen: Schmitt, Hansjörg:
Online-Kaufverträge über „Intangible Goods“ und der
Anwendungsbereich von Verbrauchergesetzen. In: CR
(Computer&Recht) 2001, Heft 12, S.838-845, besonders
interessant für Dich S.843f.

Hast du den Artikel zufällig da? Für das Faxen/Schicken übernehme ich gerne die Kosten, die Fernleihe hier dauert manchmal ewig.

Meine Fresse, haben die ihre AGB versteckt.

Ja, darüber habe ich mich auch gewundert. Herzlichen Dank für deine Interpretation, die ich ganz einleuchtend finde. Ich möchte mich eben gerne rechtlich absichern, um nicht andernfalls echte Probleme zu bekommen.

Solltest du den Artikel nicht haben, bitte ich dir, mir das kurz mitzuteilen, dann muss ich ihn eben bestellen.

Vielen Dank und herzliche Grüße

Thomas Miller

Hallo Thomas,

§312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, „…oder die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind…“

ich meinte, dass sich aus dem Kontext ergäbe, dass es hier
eher um verderbliche Waren ginge.

Das ist jeweils durch ein „oder“ abgegrenzt. Verderbliche Waren sind die nächste Möglichkeit, kein Widerrufsrecht zu haben. Die Ware muss nur eine der „Oder“-Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Du ein juristisches Seminar in der Nähe hast,

Leider nein, Magdeburg ist (wie Braunschweig auch) eine
Jura-Wüste. Ihr habt ja immerhin ein OLG … :smile:

Leider mit fast so wenig Zeitschriften wie unsere Uni-BiB. Und von der CR haben die noch nie gehört. Dien Artikel habe ich aus der Oldenburger Uni-BiB.

kann ich Dir folgenden Artikel empfehlen: Schmitt, Hansjörg:
Online-Kaufverträge über „Intangible Goods“ und der
Anwendungsbereich von Verbrauchergesetzen. In: CR
(Computer&Recht) 2001, Heft 12, S.838-845, besonders
interessant für Dich S.843f.

Hast du den Artikel zufällig da? Für das Faxen/Schicken
übernehme ich gerne die Kosten, die Fernleihe hier dauert
manchmal ewig.
Solltest du den Artikel nicht haben, bitte ich dir, mir das
kurz mitzuteilen, dann muss ich ihn eben bestellen.

Den Artikel habe ich schon, aber meine Wohnung ist leider eine Fax- und Scanner-Wüste ;-(, und ich kann Dir nicht versprechen, dass ich in den nächsten Tagen zurm Kopieren komme (ich bin gerade wieder in meinen beschissenen Bericht-Endspurt-Rhythmus verfallen, da bin ich nachts wach und schlafe tagsüber und gehe alle paar Tage aus der Wohnung, um neue Zigaretten zu holen…).

Meine Fresse, haben die ihre AGB versteckt.

Ja, darüber habe ich mich auch gewundert. Herzlichen Dank für
deine Interpretation, die ich ganz einleuchtend finde. Ich
möchte mich eben gerne rechtlich absichern, um nicht
andernfalls echte Probleme zu bekommen.

Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, dann bestelle Dir den Artikel. Wenn es noch eine Nummer sicherer sein soll, dann lass die Frage nach dem Widerrufsrecht von einem im Online-Recht bewanderten Anwalt begutachten. Das müsste sehr einfach zu klären sein (wenn Deine Website vorliegt). Ich hatte mal ein Domain-Problem, das hat mich 50 DM gekostet, ich hatte dafür aber Klarheit und hätte im Fall der Fälle das Gutachten vorlegen können. Dann hätte der Anwalt für seinen Beratungsfehler gehaftet. Die Adresse habe ich noch.

Gruß Oskar

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Nachtrag
Ich bin’s nochmal,

ich bin mir nichr sicher, ob es sich lohnt, den Artikel zu bestellen, er behandelt nämlich intangible goods, also unkörperliche Leistungen allgemein, und ist nur auf anderthalb Seiten relevant. Ergebnis des Artikels: Downloads können entweder als Ware oder als Dienstleistung verstanden werden. Sie fallen unter das FernAbsG (jetzt §312bff.), das Widerrufsrecht ist aber aus den im obigen Artikel genannte Gründen ausgeschlossen.

Es ist eine mail unterwegs, angehängt die Bundestags-Drucksache mit dem Entwurf des Fernabsatzgesetzes. Da wird das näher erläutert und eine klare Aussage zum Download gegeben, wie im CR-Artikel (da hat der wohl abgeschrieben, wa ey :wink:

Gruß Oskar

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Hallo,

Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, dann bestelle Dir den
Artikel.

das werde ich machen.

Anwalt … Die Adresse habe ich noch.

Danke für das Angebot, aber meine Frau ist Juristin, da werde ich unter ihren Kollegen schon fündig werden.

Die zweite Mail mit dem Gesetz habe ich auch erhalten. Vielen Dank.

Herzliche Grüße

Thomas Miller