Annahme von Waren in Stellvertretung

Hallo,

ich habe in letzter Zeit des Öfteren Materiallieferungen (meistens Holz) für meinen Nachbarn, einen Tischler, in Empfang genommen, wenn dieser gerade nicht da war.

Jetzt stelle ich mir die Frage, ob es dabei irgendwie mal zu Problemen kommen könnte, wenn das Material anschließend nicht seinen Erwartungen entspricht und er es reklamieren will. Kann dann der Lieferant behaupten, dass die Ware ja angenommen wurde (von mir unterschrieben) und so automatisch als akzeptiert gilt? Ich bin Privatmann und habe keine Ahnung von der Materie, so dass es mir auch fern liegt ein Urteil abzugeben.

Gibt es rein rechtlich die Möglichkeit, dass der Lieferant so verfahren könnte?
Was muss ich beachten, wenn ich demnächst wieder Lieferungen annehme?

Vielen Dank für die Antworten!

Gruß
Medion

Hallo Medion,

wenn du die Lieferung annimmst, sprich deine Unterschrift auf den Lieferschein setzt, schreibe doch einen Vermerk dazu.
„Warenannahme vorbehaltlich späterer Prüfung durch Hr. soundso“ o.ä.

Oder dein Nachbar sollte ein Schreiben aufsetzen, in dem die „Verhältnisse“ verdeutlicht werden und das er den Lieferanten schickt.

Grüße
anke

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Hallo.

Jetzt stelle ich mir die Frage, ob es dabei irgendwie mal zu
Problemen kommen könnte, wenn das Material anschließend nicht
seinen Erwartungen entspricht und er es reklamieren will. Kann
dann der Lieferant behaupten, dass die Ware ja angenommen
wurde (von mir unterschrieben)

Du unterschreibst doch hoffentlich nur für den Empfang eines Paketes/einer Palette?

und so automatisch als
akzeptiert gilt? Ich bin Privatmann und habe keine Ahnung von
der Materie, so dass es mir auch fern liegt ein Urteil
abzugeben.

Solange Du nicht unterschreibst, dass Du die Ware auf Mängel geprüft und für gut befunden hast, kann es m.E. kaum zu Problemen kommen. Immer vorausgesetzt, dass, wenn Du für zwei Pakete unterschreibst, da auch zwei bei Dir landen und nicht eins oder keins.

Gibt es rein rechtlich die Möglichkeit, dass der Lieferant so
verfahren könnte?

Der wäre [schøn blød]™.

Was muss ich beachten, wenn ich demnächst wieder Lieferungen
annehme?

Siehe oben - Du empfängst eine Sendung Menge X und quittierst den Empfang einer Sendung Menge X. Alles andere regeln die Vertragspartner.

Angenommen, er bekommt eine Sendung „Furnierholz, Eiche hell, Stärke bla, in Platten zu blä, Menge 50 Platten“ (was weiß ich, bin kein Schreiner), dann quittierst Du nur den Empfang des Paketes. Ob da Eiche hell oder Nussbaum dunkel, ob da Furnier oder Massivholz und ob da 50 oder 47 Platten drin sind, kannst Du nicht prüfen und musst Du auch nicht,

meint kw

Hallo,

Fehlmengen oder Beschädigungen sieht der Empfänger nie, ob Du es bist oder Dein Nachbar. Dies stellt sich erst nach einer genauen Überprüfung beim Auspacken der Ware heraus. Es sei denn, die Ware ist schon äusserlich sichtbar beschädigt. Das musst Du Dir beim Empfang bestätigen lassen. Das ist so Gang und Gäbe und auch rechtlich einwandfrei. Reklamationen werden auch später vom Versender anerkannt.
Vermerke auf dem Lieferschein wie Annahme unter Vorbehalt sind somit unnötig.

Gruß
roland

Hi!

Machs dir doch einfach und setze einn kurzes Schreiben auf, das der Tischler dir genehmigt die Waren in seinen Namen anzunehmen. Da er ja Interesse daran hat wird er sicher das sofort unterschreiben ;o)

Gruß

Bernd

Da Du bislang ja nicht Empfangsbevollmächtigter des Tischlers bist, kommt dir nur die Funktion eines Boten des Lieferanten zu. Der Tischler kann also Prüfungspflichten erst haben, wenn Du ihm die Ware aushändigst. Du trittst quasi an Stelle des Lieferanten.

Während der unentgeltlichen Verwahrung haftest Du natürlich jedenfalls für Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Beschädigung, da vermutlich die in Rede stehenden Sachwerte keine reine Gefälligkeit, sondern ein Rechtsverhältnis (Auftrag und Verwahrung) zwischen dem Lieferant und Dir begründen. Schläfst Du also mit Zigarette ein und brennt Deine Wohnung samt Ware ab, mußt Du sie dem Lieferanten ersetzen.

Allenfalls könntest Du daher ein Interesse daran haben, daß der Tischler Dich von derartigen Schadensersatzansprüchen des Lieferanten im Falle der Beschädigung freistellt, oder Du andernfalls nicht mehr bereit bist, Ware anzunehmen.