ich muss eine Kriminalgeschichte für meine Uni schreiben und möchte einen Handlungsstrang aufbauen, der nur klappt, wenn ich eine Antwort auf folgende Frage habe.
Angenommen ein Anwalt übernimmt eine Praxis und behält einen Teil der Klienten. Ein Klient hat vor 15 Jahren ein Testament gemacht, in dem er alles einer Person vermacht hat.
Kann der junge/neue Anwalt vorher bei der Bank nachfragen, wie viel Geld dort liegt, bzw ob ein Haus schuldenfrei ist? Oder benötigt er dazu die Vollmacht des Erben, um so etwas zu erfahren? Falls er eine Vollmacht braucht, kann er die erst nach der Testamentseröffnung bekommen?
Sorry, jede Menge Fragen, aber es wäre toll, wenn jemand meiner Krimigeschichte auf die Sprünge helfen könnte. Das ist rein HYPOTHETISCH!!! Ich bin weder Erbin noch gedenke ich in naher Zukunft mein Testament zu machen.
Kann der junge/neue Anwalt vorher bei der Bank nachfragen, wie
viel Geld dort liegt,
Nein, darf er nicht - bzw. er könnte schon, aber die Bank würde ihm keine Auskunft über den Betrag geben; sie darf es einfach nicht. Eine kurze Zusammenfassung zum Thema Bankgeheimnis & Bankauskunft findest Du hier: http://www.bankstudent.de/bankkaufmann/bankgehe.pdf.
bzw ob ein Haus schuldenfrei ist?
Wenn eine Immobilie belastet wird, wird eine Grundschuld eingetragen und das kann man leicht per Grundbucheinsicht überprüfen. Allerdings muß für eine solche ein berechtigtes Interesse dargelegt werden; einfach nur ‚ich will mal gucken‘ reicht nicht.
Falls er für die Erben handelt:
Von den Aasgeiern könnte er sich natürlich schon vor der Testamentseröffnung bevollmächtigen lassen (die erhalten auch eine Bankauskunft und/oder Grundbucheinsicht).
ich glaube, bei Dir geht da einiges mit Anwalt- und Notartätigkeit durcheinander. Was Du da beschreibst betrifft eher Notare als Anwälte, auch wenn natürlich auch Anwälte erbrechtliche Beratung und Testamentserstellung betreiben. Was nun Deine Fragen angeht, so muss man hier ja wohl von einem notariellen Testament in amtlicher Verwahrung ausgehen, weil sich ja sonst die Frage der Testamentseröffnung gar nicht stellt. Dies würde bedeuten, dass ein Notar das Testament einmal beurkundet und dann in die Verwahrung des Amtsgerichts gegeben hat. Er könnte dann (wie dies auch regelmäßig geschieht) natürlich auche eine Zweitschrift bei seinen Akten behalten haben, die dann an den Nachfolger übergegangen ist. Allerdings kann dieser in dem von Dir angesprochenen Bereich damit wenig anfangen, weil für die Bankauskunft ein Erbschein notwendig wäre, und der wird bei amtlich verwahrtem Testament erst nach Eröffnung des Testaments und nur zu Gunsten der darin genannten Erben ausgestellt.
Und auch die Sache mit dem Grundstück klingt nicht so richtig gut. Zwar brauchen Notare kein weitergehendes berechtigtes Interesse bei Einsicht in ein Grundbuch nachweisen, aber gerade dies bedeutet ja, dass der Notar jederzeit hieruaf Zugriff nehmen kann, also nicht an die Frage des Erbfalls gebunden ist. Auch stellt sich ja immer das Problem, inwieweit das Grundbuch die tatsächlichen Verhältnisse wiederspiegelt. So wird längst nicht immer sofort eine Grundschuld gelöscht oder umgeschrieben. D.h. nur im günstigsten Fall könnte der Notar da einen Zeitvorteil über die Frage der ausgeglichenen Grundschuld gegenüber Dritten haben (die aber selbst auch jederzeit einen Notar mit der Einsichtnahme betrauen könnten).
Klingt für mich daher als Setting nicht so ganz brauchbar um daraus einen Krimi zu machen.
Gruß vom Wiz
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