Hallo Harry,
Sorry, das ist missverständlich und der User weiss nun nicht
was er tun soll. § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB geht von einem
befristen Vertrag aus, der wirksam ist, also die Gründe der
Befristung enthält. Das Problem, das aber unser Kollege hier
hat ist, dass er einen unwirksamen Vertrag hat. Wenn hier aber
die gesetzliche Regelung gilt muss - egal was unwirksam im
Mietvertrag steht - keine Fortsetzung des Mietverhältnisses
beantragt werden. Das Fortsetzungsverlangen ist dann zwingend,
wobei der Vermieter den Mieter hinweisen muss, dass der Grund
der Befristung entfallen ist.
Was ist wenn der Mieter nach 3 Jahren (befristeter Zeitraum)
einfach ohne Kündigung auszieht?
Geht nicht. Wenn der Vertrag unwirksam ist, kann er nicht einfach ausziehen sondern muss mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Gilt dann die Befristung
nicht?
Unwirksam abgeschlossene Verträge werden, so im übrigen auch der Rechtsausschuss des Bundestages und das Gesetz als „Vertrag auf unbestimmte Zeit“ gewertet.
Muß er die Kündigungsfrist einhalten?
siehe oben
Genau daß habe
ich versucht mitzuteilen. Warum soll der Vermieter nicht an
die Befristung gebunden sein?
Der Vermieter ist nicht einseitig an den Vertrag gebunden, wenn dieser in dieser Frage unwirksam ist. Nenne mir einen Fall, in welchem unwirksame Vereinbarungen nach BGB i.V. m. AGBG trotzdem für eine Seite wirksam sein soll`? Mir ist keiner bekannt.
Hinweis: Der Vermieter kann erklären, dass er vor Ablauf einer Frist von drei oder mehr Jahren auf eine Kündigung verzichtet.
Der Mieter kann trotzdem mit drei Monaten vorher kündigen. Hier handelt es sich jedoch nicht um einen Zeitmietvertrag sondern um eine Individualvereinbarung.
Kann es zu Lasten des Mieters
gehen, wenn er auf die Wirksamkeit der befristung vertraut?
Weshalb zu Lasten ? Ich erinnere Dich an das Urteil des OLG Hamm i. S. Nebenkosten. „Jeden durchschnittlich gebildeten Bürger der Bundesrepublik DE ist es zumutbar, dass er sich durch die Medien informiert.“ Insoweit etwa der Tenor. Wir gehen in unserem Land immerhin davon aus, dass jeder Haushalt wenigstens eine Tageszeitung hat - was zwar nicht zutrifft - und mindestens einmal am Tage die Nachrichten siegt.
Ich gestehe Dir aber insoweit zu, dass es erschreckend ist, wie wenig sich Mieter und Vermieter trotz der monatelangen Diskussionen zum Mietrecht genau in dieser Problematik auskennen.
Ich weise zur Zeit in der Woche durchschnittlich drei Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2001 zurück, weil die Abrechnungen nach dem 01.01.2003 eingehen und im Monat etwa fünf Zeitmietverhältnisse wegen Unwirksamkeit.
Es hat sich besonderes in Baden-Württemberg eingebürgert durch Empfelung von Haus & Grund Mietern auf ein Jahr befristete Verträge zu geben und Verlängerungsklauseln einzusetzen um das Wohlverhalten der Mieter zu erhalten. Da wurden dann schon mal auch die Verwaltergebühren vorsätzlich abgerechnet. Dass der Gesetzgeber diesen kriminellen Handlungen Einhalt geboten hat, halte ich persönlich für richtig. Hierbei sind ausdrücklich jene Vermieter zu bedauern, die bislang stets korrekt gehandelt haben und nun bestraft werden.
Ist der Zeitmietvertrag wirksam vereinbart ( Gründe für die Befristung sind angegeben) endet das Mietverhältnis ohne Kündigungsfrist zum angegebenen Termin. Einer Kündigung durch den Mieter bedarf es ausdrücklich nicht.
Ist der Zeitmietvertrag nicht wirksam vereinbart ( ohne Nennung der Gründe der Befristung) ist der Vertrag unwirksam und es gelten die gesetzlichen Regelungen. Dies bedeutet, dass der Mieter auf jeden Fall mit einer Frist von drei Monaten kündigen muss.