Mietrecht - Befristeter Mietvertrag, noch legal?

Ich bin kurz davor eine Wohnung zu mieten und der Makler hat mirschon mal den Mietvertrag zugechickt. In ihm steht eine befritung, d.h. 3 Jahre Mietdauer, wenn nicht gekündigt wird dann verlängert sich der Mietvertrag um ein Jahr. Einmal abgeschlossen kann man einen solchen Vertrag nicht oder nur sehr schwer kündigen. Ich habe gehört, dass das Mietrecht vor 1-2 Jahren verändert wurde und laut neuem Mietrecht befristete Mietverträge „ungesetzlich“ sind. Schliesse ich dann einen unbefristeten Mietvertrag ab, wenn ich den Mietvertrag mit der Befristung unterzeichne und habe dann alle Rechte die ein unbefristeter Mietvertrag beinhaltet (Kündigungsfristen usw.)? Bzw. eine Befristung ist möglich, wenn der Vermieter Gründe für die Befristung angibt. Gibt er die nicht im Mietvertrag an, wird dann automatisch ein unbefristeter draus ach wenn ich den Vertrag mit dem Wissen unterzeichne, dass da etwas nicht in Ordnung ist?

Für ein baldige Antwort wäre ich sehr dankbar, da die Unterzeichnung kurz bevorsteht.

Vielen Dank

Rüdiger

Hallo Rüdiger,

Es gibt sie noch die befristeten Mietverträge, sie sind auch noch zulässig ($575 BGB)
man muß nur unterscheiden zwischen Wohnungen ohne „Bestandsschutz“ und mit.
Wohnungen ohne ergeben sich aus $549 abs.2 und 3 und sind Wohnungen in Studentenheimen, möblierte Wohnungen in der Wohnung des Vermieters, Obdachlosenwohnungen, nur zum vorübergehenden Gebrauch.
Alle anderen fallen unter § 575 und dann ist eine Befristung nur mit Gründen möglich. Diese da wären Eigennutzung, Dienstwohnung, Baumaßnehmen.
Strittig sind noch die Auswirkungen einer unwirksamen Befristung. Es dürfte aber so sein, daß der Vermieter sich an der unwirksamen Befristung festhalten lassen muß, wobei der Mieter die Wahl hat diese zu akzeptieren oder die Fortsetzung verlangen kann.
War das verständlich ?

Als Rat kann ich Dir geben, bei Vertragsabschluß nichts zu sagen und zu unterschreiben, aber dann 4 Monate vor Ablauf mußt Du die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen (schriftlich) § 575 Abs.3 Satz 2 BGB. Das Fortsetzungsverlangen ist zwingend !!!

Viel Glück
Harry

Hallo Rudi,

Ich bin kurz davor eine Wohnung zu mieten und der Makler hat
mirschon mal den Mietvertrag zugechickt. In ihm steht eine
befritung, d.h. 3 Jahre Mietdauer, wenn nicht gekündigt wird
dann verlängert sich der Mietvertrag um ein Jahr. Einmal
abgeschlossen kann man einen solchen Vertrag nicht oder nur
sehr schwer kündigen.

Dieser Vertrag ist unwirksam. Er enthält keine Zweckbindung anch Ablauf der Vertragszeit. Diese Zweckbindung ist nach § 575 BGB ausdrücklich vorgeschrieben. Hier gilt Eigenbedarf, wobei die Person, für die Eigenbedarf erklärt wird namentlich bei Vertragsbeginn zu nennen ist. Der Hinweis „Eigenbedarf“ ist nicht ausreichend. Ein weiterer Grund ist, wenn der Vermieter nach Ablauf des Vertrages die Wohnung beseitgen oder völlig umbauen will und ein Grund ist, wenn "ordnungsgemäss in Bezug mit Arbeitsverhältnissen das Mietverhältnis befristet wird.

Ich habe gehört, dass das Mietrecht vor

1-2 Jahren verändert wurde und laut neuem Mietrecht befristete
Mietverträge „ungesetzlich“ sind. Schliesse ich dann einen
unbefristeten Mietvertrag ab, wenn ich den Mietvertrag mit der
Befristung unterzeichne und habe dann alle Rechte die ein
unbefristeter Mietvertrag beinhaltet (Kündigungsfristen usw.)?

An die Stelle des unwirksamen Zeitmietvertrages tritt die gesetzliche Regelung, also die übliche Frist von drei Monaten als Kündigungsrahmen.

Bzw. eine Befristung ist möglich, wenn der Vermieter Gründe
für die Befristung angibt. Gibt er die nicht im Mietvertrag
an, wird dann automatisch ein unbefristeter draus ach wenn ich
den Vertrag mit dem Wissen unterzeichne, dass da etwas nicht
in Ordnung ist?

Du kannst jederzeit einen Vertrag unterschreiben, auch wenn einzelne Klauseln unwirksam oder gar sittenwidrig sind. Da sie ungültig sind, erfolgt keine Wirkung.

Gruss Günter

Hallo Harry,

Strittig sind noch die Auswirkungen einer unwirksamen
Befristung.

Weshalb ? Mir ist kein Urteil bekannt, das in irgend einer Form die Auswirkungen einer unwirksamen Befristung bezweifelt. Eine unwirksame Befristung wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.

Es dürfte aber so sein, daß der Vermieter sich an

der unwirksamen Befristung festhalten lassen muß, wobei der
Mieter die Wahl hat diese zu akzeptieren oder die Fortsetzung
verlangen kann.
War das verständlich ?

Als Rat kann ich Dir geben, bei Vertragsabschluß nichts zu
sagen und zu unterschreiben, aber dann 4 Monate vor Ablauf
mußt Du die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen
(schriftlich) § 575 Abs.3 Satz 2 BGB. Das
Fortsetzungsverlangen ist zwingend !!!

Sorry, das ist missverständlich und der User weiss nun nicht was er tun soll. § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB geht von einem befristen Vertrag aus, der wirksam ist, also die Gründe der Befristung enthält. Das Problem, das aber unser Kollege hier hat ist, dass er einen unwirksamen Vertrag hat. Wenn hier aber die gesetzliche Regelung gilt muss - egal was unwirksam im Mietvertrag steht - keine Fortsetzung des Mietverhältnisses beantragt werden. Das Fortsetzungsverlangen ist dann zwingend, wobei der Vermieter den Mieter hinweisen muss, dass der Grund der Befristung entfallen ist.

Dies wiederum betrifft aber unser anfragendes Mitglied nicht. Der Mietvertrag ist in seiner Befristung unwirksam.

Der Mieter kann von dem Vermieter 4 Monate vor Ablauf verlangen dass dieser innerhalb eines Monates erklärt, ob der Grund der Befristung noch vorliegt. Reagiert der Vermieter später, so kann der Mieter einer Verlängerung des Mietverhältnisses für den Zeitraum der Verspätung verlangen.

Grüsse Günter

Hallo Harry,

Strittig sind noch die Auswirkungen einer unwirksamen
Befristung.

Weshalb ? Mir ist kein Urteil bekannt, das in irgend einer
Form die Auswirkungen einer unwirksamen Befristung bezweifelt.
Eine unwirksame Befristung wird durch die gesetzlichen
Regelungen ersetzt.

Mir ist auch noch keines bekannt, dafür ist die Regelung wohl noch zu frisch. Die Literatur streitet sich eben genau um diesen Punkt.

Sorry, das ist missverständlich und der User weiss nun nicht
was er tun soll. § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB geht von einem
befristen Vertrag aus, der wirksam ist, also die Gründe der
Befristung enthält. Das Problem, das aber unser Kollege hier
hat ist, dass er einen unwirksamen Vertrag hat. Wenn hier aber
die gesetzliche Regelung gilt muss - egal was unwirksam im
Mietvertrag steht - keine Fortsetzung des Mietverhältnisses
beantragt werden. Das Fortsetzungsverlangen ist dann zwingend,
wobei der Vermieter den Mieter hinweisen muss, dass der Grund
der Befristung entfallen ist.

Was ist wenn der Mieter nach 3 Jahren (befristeter Zeitraum) einfach ohne Kündigung auszieht? Gilt dann die Befristung nicht? Muß er die Kündigungsfrist einhalten? Genau daß habe ich versucht mitzuteilen. Warum soll der Vermieter nicht an die Befristung gebunden sein? Kann es zu Lasten des Mieters gehen, wenn er auf die Wirksamkeit der befristung vertraut?

Gruß
Harry

Grüsse Günter

Hallo Harry,

Sorry, das ist missverständlich und der User weiss nun nicht
was er tun soll. § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB geht von einem
befristen Vertrag aus, der wirksam ist, also die Gründe der
Befristung enthält. Das Problem, das aber unser Kollege hier
hat ist, dass er einen unwirksamen Vertrag hat. Wenn hier aber
die gesetzliche Regelung gilt muss - egal was unwirksam im
Mietvertrag steht - keine Fortsetzung des Mietverhältnisses
beantragt werden. Das Fortsetzungsverlangen ist dann zwingend,
wobei der Vermieter den Mieter hinweisen muss, dass der Grund
der Befristung entfallen ist.

Was ist wenn der Mieter nach 3 Jahren (befristeter Zeitraum)
einfach ohne Kündigung auszieht?

Geht nicht. Wenn der Vertrag unwirksam ist, kann er nicht einfach ausziehen sondern muss mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Gilt dann die Befristung

nicht?

Unwirksam abgeschlossene Verträge werden, so im übrigen auch der Rechtsausschuss des Bundestages und das Gesetz als „Vertrag auf unbestimmte Zeit“ gewertet.

Muß er die Kündigungsfrist einhalten?

siehe oben

Genau daß habe

ich versucht mitzuteilen. Warum soll der Vermieter nicht an
die Befristung gebunden sein?

Der Vermieter ist nicht einseitig an den Vertrag gebunden, wenn dieser in dieser Frage unwirksam ist. Nenne mir einen Fall, in welchem unwirksame Vereinbarungen nach BGB i.V. m. AGBG trotzdem für eine Seite wirksam sein soll`? Mir ist keiner bekannt.

Hinweis: Der Vermieter kann erklären, dass er vor Ablauf einer Frist von drei oder mehr Jahren auf eine Kündigung verzichtet.
Der Mieter kann trotzdem mit drei Monaten vorher kündigen. Hier handelt es sich jedoch nicht um einen Zeitmietvertrag sondern um eine Individualvereinbarung.

Kann es zu Lasten des Mieters

gehen, wenn er auf die Wirksamkeit der befristung vertraut?

Weshalb zu Lasten ? Ich erinnere Dich an das Urteil des OLG Hamm i. S. Nebenkosten. „Jeden durchschnittlich gebildeten Bürger der Bundesrepublik DE ist es zumutbar, dass er sich durch die Medien informiert.“ Insoweit etwa der Tenor. Wir gehen in unserem Land immerhin davon aus, dass jeder Haushalt wenigstens eine Tageszeitung hat - was zwar nicht zutrifft - und mindestens einmal am Tage die Nachrichten siegt.

Ich gestehe Dir aber insoweit zu, dass es erschreckend ist, wie wenig sich Mieter und Vermieter trotz der monatelangen Diskussionen zum Mietrecht genau in dieser Problematik auskennen.

Ich weise zur Zeit in der Woche durchschnittlich drei Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2001 zurück, weil die Abrechnungen nach dem 01.01.2003 eingehen und im Monat etwa fünf Zeitmietverhältnisse wegen Unwirksamkeit.

Es hat sich besonderes in Baden-Württemberg eingebürgert durch Empfelung von Haus & Grund Mietern auf ein Jahr befristete Verträge zu geben und Verlängerungsklauseln einzusetzen um das Wohlverhalten der Mieter zu erhalten. Da wurden dann schon mal auch die Verwaltergebühren vorsätzlich abgerechnet. Dass der Gesetzgeber diesen kriminellen Handlungen Einhalt geboten hat, halte ich persönlich für richtig. Hierbei sind ausdrücklich jene Vermieter zu bedauern, die bislang stets korrekt gehandelt haben und nun bestraft werden.

Ist der Zeitmietvertrag wirksam vereinbart ( Gründe für die Befristung sind angegeben) endet das Mietverhältnis ohne Kündigungsfrist zum angegebenen Termin. Einer Kündigung durch den Mieter bedarf es ausdrücklich nicht.

Ist der Zeitmietvertrag nicht wirksam vereinbart ( ohne Nennung der Gründe der Befristung) ist der Vertrag unwirksam und es gelten die gesetzlichen Regelungen. Dies bedeutet, dass der Mieter auf jeden Fall mit einer Frist von drei Monaten kündigen muss.

Hallo Günther,

zur Rechtssicherheit würde das sicherlich dienen. Aber ich habe in der Literatur bereits mehrere Stimmen gelesen, die eben das von mir vorgetragene vertreten.
S. Hannemann, „Wohnraummietrecht“ Münchner Anwaltshandbuch, § 44 RN 73, oder Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, RN 418.

Mal überspitzt formuliert:
Ein Vermieter bietet eine befristeten Vertrag an. Der Mieter nimmt an, die Befristung ist allerding unwirksam, was der Mieter nicht weiß. Er zieht aus und der Vermieter verlangt nach Auszug Nutzungsausfall für die Monate nach Auszug, weil keine Kündigung vorliegt. Mieter leider Pech gehabt.
Wäre ein krasser Fall, aber auch ich kenne Vermieter die das riskieren würden. Gut über Treu und Glauben evtl. Verstoß gegen Hinweispflichten wäre da vielleicht was hinzubekommen, aber die Meinung, der Mieter hat die Wahl ist sicherlich nicht die schlechteste, oder?

Naja warten wir mal auf die Gerichte.

Gruß
Harry

PS: Es gibt nicht nur kriminelle Vermieter. Leider z.Zt sehr viele kriminelle Mieter, die die Vermieter ruinieren.

Hallo Harry,

zur Rechtssicherheit würde das sicherlich dienen. Aber ich
habe in der Literatur bereits mehrere Stimmen gelesen, die
eben das von mir vorgetragene vertreten.
S. Hannemann, „Wohnraummietrecht“ Münchner Anwaltshandbuch, §
44 RN 73, oder Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, RN 418.

Mal überspitzt formuliert:
Ein Vermieter bietet eine befristeten Vertrag an. Der Mieter
nimmt an, die Befristung ist allerding unwirksam, was der
Mieter nicht weiß. Er zieht aus und der Vermieter verlangt
nach Auszug Nutzungsausfall für die Monate nach Auszug, weil
keine Kündigung vorliegt. Mieter leider Pech gehabt.

Ja, so ist es nach der bisherigen Rechtssprechung.

Wäre ein krasser Fall, aber auch ich kenne Vermieter die das
riskieren würden. Gut über Treu und Glauben evtl. Verstoß
gegen Hinweispflichten wäre da vielleicht was hinzubekommen,
aber die Meinung, der Mieter hat die Wahl ist sicherlich nicht
die schlechteste, oder?

Hier sind wir grundsätzlich unterschiedlicher Auffassung. Ich vertrte die Auffassung, dass sich Mieter wie Vermieter anrechnen lassen müssen, wenn sie unwirksame Klauseln vereinbaren. Nicht nur in der Zeit vor dem neuen Gesetz war fast täglich das Mietrecht in beinahe allen zeitungen und Fernsehmagazinen, sondern bis heute bieten z.B. WISO oder regionale Sender Magazine an, die Fragen des Mietrechts behandeln. Von einem Bürger kann ich erwarten, dass er sich bei einem Mietvertrag umfassend informiert. Ich vertrete die Meinung des OLG Hamm.

Wer ein Auto kauft kümmert sich um jeden Reifen, um jedes PS, um die Kosten der Versicherung, der Steuern und des Verbrauches. Wer einen Arbeitsplatz antritt will Auskunft über sein Einkommen, seinen Arbeitsbereich, Leistungen usw. Genau „der“ Deutsche, der sich ansonsten umfassend um alles kümmert, will ausgerechnet in Verbindung mit dem Mietrecht als Vermieter oder Mieter keine Ahnung haben. Will ausgerechnet hier aufgeklärt werden. Nein, wenn er was wissen will, muss er nachfragen.

Naja warten wir mal auf die Gerichte.

Hier vertraue ich nach dem Urteil wg. der Nebenkosten auf die Gerichte.

Gruß
Harry

PS: Es gibt nicht nur kriminelle Vermieter. Leider z.Zt sehr
viele kriminelle Mieter, die die Vermieter ruinieren.

Sorry, ich habe dies in Verbindung mit Vermietern gemeint, die Kosten von Mietern verlangt haben oder verlangen und Zeitmietverträge mit jeweils einer Laufzeit von einem Jahr abschliessend um bei Nichtzahlung mit der Kündigung zu drohen.

Kriminell kann hier wohl nur jemand handeln, der Einmietbetrug begeht und seine EV nicht offen legt. Nichtzahlung der Mieten oder Vandalismus ist nicht kriminell.

Gruss Günter