Unterhalt für volljährige Kinder

Hallo,
ich habe ein Problem bezüglich des Unterhalts,den mein Ex-Mann für unsere Kinder (18 und 21) zahlt.
Die 18jährige wohnt noch bei mir (sie geht zur Schule), der 21jährige zieht diesen Monat in seine eigene Wohnung (er studiert). Für den 21jährigen hat der Vater nach dem Abitur gar keinen Unterhalt gezahlt (Abi war im Frühsommer 2001, Studium wurde September 2002 aufgenommen, dazwischen war mein Sohn teilweise arbeitslos, hat teilweise gejobbt). Für die Tochter erhielt ich, solange sie uter 18 war, den vorgeschriebenen Unterhaltssatz.
Seit meine Tochter 18 ist, überweist der Vater den Unterhalt direkt auf ihr Konto, was ja o.k. ist. Meine Tochter zahlt dann an mich das Geld abzüglich eines angemessenen Taschengeldes.
Jetzt ist mein Ex-Mann auf Altersteilzeit gegangen, was ja sicher mit Einkommenseinbußen verbunden ist. Deshalb will er jetzt nur noch € 130,- für die Tochter und € 150,- für den Sohn zahlen.
Meiner Bitte um Zusendung der Einkommensbescheinigung für 2002 und einer aktuellen Einkommensbescheinigung ist er nicht nachgekommen (von mir hat er diese vorliegen).
Nun meine Fragen:

  1. Ist es in Ordnung, dass sich sein Unterhalt jetzt nur noch an seinem verringerten Einkommen bemisst? Da er ja freiwillig weniger arbeitet, müsste das doch eigentlich auf seine Unterhaltspflicht keinen Einfluss haben, oder?
  2. Ich bin zwar nicht der Empfänger des Unterhalts, sondern die Kinder, aber mein Unterhaltsanteil richtet sich ja nach dem, was mein Ex-Mann verdient/zahlt. Kann ich deshalb von mir aus hier eine gerichtliche oder außergerichtliches Klärung herbeiführen oder können das nur die Kinder?
  3. Kann er bei der Berechnung des Unterhalts von seinem Einkommen jeweils den Unterhalt für das andere Kind abziehen? Wenn ja, kann ich dieses auch? (Für die Tochter, die bei mir lebt, „zahle“ ich ja nicht direkt, sondern leiste nach wie vor „Naturalunterhalt“.
    Ich hoffe, es sind nicht zu viele Fragen auf einmal (ich hätte noch ein paar auf Lager, aber vielleicht erledigen die sich ja bereits, wenn ich eure Antworten erhalten).
    Danke schon jetzt für eure Tipps.
    Gruß
    Steinchen

Auch hallo!

Zuerst einmal steht die Frage, ob Du einen einklagbaren Unterhaltstitel hast. Ist dies der Fall, so kann Dein Ex-Mann nicht eigenmächtig „daran herumfeilen“, sondern müsste bei zum Beispiel Einkommensveränderungen eine Änderung dieses Titels erwirken. Er wäre also im Zugzwang.

Grundsätzlich sind volljährige Kinder minderjährigen Kindern gleichgestellt, so lange sie das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, im elterlichen Haushalt leben und sich in der allgemeinen Schulpflicht befinden. (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB)

Für Deine Tochter dürfte sich also gar nichts geändert haben.

Bei Deinem Sohn wäre nun zu prüfen, inwiefern er nach Beendigung seiner Schulzeit in der Lage gewesen ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Nach § 1602 Abs. 1 BGB könnte dies nämlich hier der Fall gewesen sein, sodass auch hier eine Minderung des Unterhalts nicht von vornherein rechtens gewesen wäre.

Auch, wenn Dein Sohn in einer eigenen Wohnung lebt, diese aber vor allem von Dir finanziert wird, besteht unter Umständen ein Unterhaltsanspruch. Wenn Dein Sohn nun studiert, so ergibt sich sehr wahrscheinlich auch ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Selbst, wenn er nebenbei jobbt; denn in der Regel wird Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung grundsätzlich für überobligationsmäßig gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. (Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1215)

Jetzt ist mein Ex-Mann auf Altersteilzeit gegangen, was ja
sicher mit Einkommenseinbußen verbunden ist. Deshalb will er
jetzt nur noch € 130,- für die Tochter und € 150,- für den
Sohn zahlen. Meiner Bitte um Zusendung der Einkommensbescheinigung für 2002 und einer aktuellen Einkommensbescheinigung ist er nicht nachgekommen (von mir hat er diese vorliegen).

Auskunftspflicht besteht, wenn zu erwarten ist, wenn der Unterhaltsanspruch beeinflusst wird. Das dürfte bei Deinem Ex-Mann ja der Fall sein (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB) Im Übrigen haben auch Deine Kinder diese Auskunftspflicht. Wenn zum Beispiel Dein Sohn sein Studium abbricht, so muss er dies unverzüglich ohne Aufforderung seinem Unterhalt zahlenden Vater mitteilen.

Nun meine Fragen:

  1. Ist es in Ordnung, dass sich sein Unterhalt jetzt nur noch
    an seinem verringerten Einkommen bemisst? Da er ja freiwillig
    weniger arbeitet, müsste das doch eigentlich auf seine
    Unterhaltspflicht keinen Einfluss haben, oder?

Najaaaa, Altersteilzeit ist ja nur möglich, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen. Insofern von einer einseitigen Handlung auszugehen, würde ich eher ablehnen. Unterhalt wird aufgrund des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens der letzten zwölf Monate pluas Abfindungen, Nachzahlungen, Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Sitzungsgelder etc. berechnet.

  1. Ich bin zwar nicht der Empfänger des Unterhalts, sondern
    die Kinder, aber mein Unterhaltsanteil richtet sich ja nach
    dem, was mein Ex-Mann verdient/zahlt.

Nö, Dein Unterhaltsanteil richtet sich nach Deinen Einkommensverhältnissen.

Kann ich deshalb von mir
aus hier eine gerichtliche oder außergerichtliches Klärung
herbeiführen oder können das nur die Kinder?

Ich würde behaupten: Die Kinder, da sie volljährig sind. Aber sicher bin ich mir nicht. Deshalb rate ich Dir, bei Deinem zuständigen Jugendamt vorzusprechen. Die haben die besten Erfahrungen, kann ich aus eigener Erfahrung nur feststellen.

  1. Kann er bei der Berechnung des Unterhalts von seinem
    Einkommen jeweils den Unterhalt für das andere Kind abziehen?
    Wenn ja, kann ich dieses auch? (Für die Tochter, die bei mir
    lebt, „zahle“ ich ja nicht direkt, sondern leiste nach wie vor
    „Naturalunterhalt“.

Diese Frage verstehe ich nicht so ganz, da ihr ja den Unterhalt nicht nach Gutdünken festgelegt habt, hoffe ich. Dass das Kind bei Dir lebt, ist ja sozusagen schon berücksichtigt. Denn Kindesunterhalt berechnet sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen des Kindes. Diese fiktive Summe wird zu gleichen Teilen auf die Eltern aufgeteilt, die dann anteilig ihren Verhältnissen dafür aufkommen müssen.

Natürlich könnte beispielsweise Dein Sohn genauso auch gegen Dich Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind.

Ich hoffe, es sind nicht zu viele Fragen auf einmal (ich hätte
noch ein paar auf Lager, aber vielleicht erledigen die sich ja
bereits, wenn ich eure Antworten erhalten).

Naja, wie gesagt: Hole Dir fachlichen Beistand beim Jugendamt. Das wird das Klügste sein.

Alles Gute
Jana

Hallo Steinchen,

was Jana geschrieben hat, ist ziemlich gut. Allerdings werden z.B. bei studierenden Kindern auch staatliche Unterstützung wie BAFöG ins Auge gefasst.

Dies wird zwar nach dem Einkommensteuerbescheid des vorletzten Jahres berechnet, kann aber bei begründeter Einkommensveränderung - und die Altersteilzeit fällt sicher darunter - auch aufgrund des aktuellen Einkommens gerechnet werden.

Wenn der Vater meint, gleich fast gar nichts zahlen zu müssen, kann der Sohn auch so BAFöG-Förderung beantragen und das zuständige Studentenwerk wendet sich dann an die unterhaltspflichtigen Eltern.

Und zur Frage, wer auskunftsberechtigt ist: die volljährigen Kinder selber. Meine Tochter hat - mit anwaltlicher Hilfe - auch ihren Unterhaltsprozess gegen den Vater selber geführt.

Gruß, Karin

Auch hallo!

Zuerst einmal steht die Frage, ob Du einen einklagbaren
Unterhaltstitel hast. Ist dies der Fall, so kann Dein Ex-Mann
nicht eigenmächtig „daran herumfeilen“, sondern müsste bei zum
Beispiel Einkommensveränderungen eine Änderung dieses Titels
erwirken. Er wäre also im Zugzwang.

Nein, ich habe keinen einklagbaren Titel. Bislang gab es ja auch keine Probleme.

Grundsätzlich sind volljährige Kinder minderjährigen Kindern
gleichgestellt, so lange sie das 21. Lebensjahr noch nicht
erreicht haben, im elterlichen Haushalt leben und sich
in der allgemeinen Schulpflicht befinden. (§ 1603 Abs. 2 S. 3
BGB)

Für Deine Tochter dürfte sich also gar nichts geändert haben.

Heißt das, er müsste eigenltich weiterhin an mich zahlen, und mein Einkommen wird dabei nicht berücksichtigt?

Bei Deinem Sohn wäre nun zu prüfen, inwiefern er nach
Beendigung seiner Schulzeit in der Lage gewesen ist, seinen
Unterhalt selbst zu bestreiten. Nach § 1602 Abs. 1 BGB könnte
dies nämlich hier der Fall gewesen sein, sodass auch hier eine
Minderung des Unterhalts nicht von vornherein rechtens gewesen
wäre.

Ich denke auch, dass die Kürzung hier nicht gerechtfertigt war, aber das will ich jetzt in Nachhinein nicht mehr nachverfolgen.

Auch, wenn Dein Sohn in einer eigenen Wohnung lebt, diese aber
vor allem von Dir finanziert wird, besteht unter Umständen ein
Unterhaltsanspruch. Wenn Dein Sohn nun studiert, so ergibt
sich sehr wahrscheinlich auch ein Unterhaltsanspruch gegen den
Vater. Selbst, wenn er nebenbei jobbt; denn in der Regel wird
Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung grundsätzlich für
überobligationsmäßig gehalten und bleibt deshalb in aller
Regel anrechnungsfrei. (Bundesgerichtshof Neue Juristische
Wochenschrift 1995, S. 1215)

Ich zahle derzeit € 350,- an Unterhalt an meinen Sohn. Also könnte man sagen, dass ich die Wohnung weitgehendst finanziere. Mir erscheinen da die € 150,- die mein Ex zahlen will, doch etwas wenig. Aber das muss wohl mein Sohn mit ihm ausfechten…

Jetzt ist mein Ex-Mann auf Altersteilzeit gegangen, was ja
sicher mit Einkommenseinbußen verbunden ist. Deshalb will er
jetzt nur noch € 130,- für die Tochter und € 150,- für den
Sohn zahlen. Meiner Bitte um Zusendung der Einkommensbescheinigung für 2002 und einer aktuellen Einkommensbescheinigung ist er nicht nachgekommen (von mir hat er diese vorliegen).

Auskunftspflicht besteht, wenn zu erwarten ist, wenn der
Unterhaltsanspruch beeinflusst wird. Das dürfte bei Deinem
Ex-Mann ja der Fall sein (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB) Im Übrigen
haben auch Deine Kinder diese Auskunftspflicht. Wenn zum
Beispiel Dein Sohn sein Studium abbricht, so muss er dies
unverzüglich ohne Aufforderung seinem Unterhalt zahlenden
Vater mitteilen.

Nun meine Fragen:

  1. Ist es in Ordnung, dass sich sein Unterhalt jetzt nur noch
    an seinem verringerten Einkommen bemisst? Da er ja freiwillig
    weniger arbeitet, müsste das doch eigentlich auf seine
    Unterhaltspflicht keinen Einfluss haben, oder?

Najaaaa, Altersteilzeit ist ja nur möglich, wenn sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen. Insofern von
einer einseitigen Handlung auszugehen, würde ich eher
ablehnen. Unterhalt wird aufgrund des monatlichen
Durchschnittsnettoeinkommens der letzten zwölf Monate pluas
Abfindungen, Nachzahlungen, Aufwandsentschädigungen, Zulagen,
Sitzungsgelder etc. berechnet.

In diesem Fall ist es so, dass mein Ex von sich aus auf Altersteilzeit gegangen ist. Er ist beim Staat beschäftigt, also hier war kein Druck vom Arbeitgeber vorhanden.

  1. Ich bin zwar nicht der Empfänger des Unterhalts, sondern
    die Kinder, aber mein Unterhaltsanteil richtet sich ja nach
    dem, was mein Ex-Mann verdient/zahlt.

Nö, Dein Unterhaltsanteil richtet sich nach Deinen
Einkommensverhältnissen.

Stimmt nicht ganz, bei Volljährigen wird doch das Einkommen beider zusammen gezählt und dann im Verhältnis des jeweiligen Einkommens gezahlt.

Kann ich deshalb von mir
aus hier eine gerichtliche oder außergerichtliches Klärung
herbeiführen oder können das nur die Kinder?

Ich würde behaupten: Die Kinder, da sie volljährig sind. Aber
sicher bin ich mir nicht. Deshalb rate ich Dir, bei Deinem
zuständigen Jugendamt vorzusprechen. Die haben die besten
Erfahrungen, kann ich aus eigener Erfahrung nur feststellen.

  1. Kann er bei der Berechnung des Unterhalts von seinem
    Einkommen jeweils den Unterhalt für das andere Kind abziehen?
    Wenn ja, kann ich dieses auch? (Für die Tochter, die bei mir
    lebt, „zahle“ ich ja nicht direkt, sondern leiste nach wie vor
    „Naturalunterhalt“.

Diese Frage verstehe ich nicht so ganz, da ihr ja den
Unterhalt nicht nach Gutdünken festgelegt habt, hoffe ich.
Dass das Kind bei Dir lebt, ist ja sozusagen schon
berücksichtigt. Denn Kindesunterhalt berechnet sich
grundsätzlich nach den Bedürfnissen des Kindes. Diese fiktive
Summe wird zu gleichen Teilen auf die Eltern aufgeteilt, die
dann anteilig ihren Verhältnissen dafür aufkommen müssen.

Natürlich könnte beispielsweise Dein Sohn genauso auch gegen
Dich Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn gewisse
Voraussetzungen gegeben sind.

Ich hoffe, es sind nicht zu viele Fragen auf einmal (ich hätte
noch ein paar auf Lager, aber vielleicht erledigen die sich ja
bereits, wenn ich eure Antworten erhalten).

Naja, wie gesagt: Hole Dir fachlichen Beistand beim Jugendamt.
Das wird das Klügste sein.

Danke für den Tipp, bin ich, ehrlich gesagt, noch gar nicht selbst drauf gekommen. Ich wäre jetzt nämlich zum Anwalt gegangen. Aber du hast Recht, erst mal ist das Jugendamt wohl Ansprechpartner.

Alles Gute
Jana

Danke,
Saskia

Hallo Steinchen,

was Jana geschrieben hat, ist ziemlich gut. Allerdings werden
z.B. bei studierenden Kindern auch staatliche Unterstützung
wie BAFöG ins Auge gefasst.

Er hatte Beafäg beantragt. Dieses wurde allerdings wegen des Einkommens der Eltern abgelehnt. Da ich in dem Jahr, das als Einkommen nachgewiesen werden musste, noch Teilzeit gearbeitet hatte, und mein Mann Vollzeit, wird sich wohl jetzt nichts an der Ablehnung ändern, fürchte ich. Ich weiß aber, dass mein Sohn es sowieso noch einmal versuchen wird, da er jetzt mit einer eignen Wohnung ja andere Bemessungsgrundlagen hat.

Dies wird zwar nach dem Einkommensteuerbescheid des vorletzten
Jahres berechnet, kann aber bei begründeter
Einkommensveränderung - und die Altersteilzeit fällt sicher
darunter - auch aufgrund des aktuellen Einkommens gerechnet
werden.

Wenn der Vater meint, gleich fast gar nichts zahlen zu müssen,
kann der Sohn auch so BAFöG-Förderung beantragen und das
zuständige Studentenwerk wendet sich dann an die
unterhaltspflichtigen Eltern.

Den Tipp werde ich an meinen Sohn weiter geben.

Und zur Frage, wer auskunftsberechtigt ist: die volljährigen
Kinder selber. Meine Tochter hat - mit anwaltlicher Hilfe -
auch ihren Unterhaltsprozess gegen den Vater selber geführt.

Das werden meine Kinder wohl nicht tun, aber es wäre deshalb schon wichtig, ihnen zumindest die Rechtslage klar zu machen.

Gruß, Karin

Gruß
Saskia

Hallo Saskia,

Nein, ich habe keinen einklagbaren Titel. Bislang gab es ja
auch keine Probleme.

Schade eigentlich… Aber bei Geld hört dann eben bei den meisten doch die Freundschaft auf.

Was mich mal am Rande interessieren würde: Wie seit ihr denn dann auf die Unterhaltssumme gekommen? Einfach mal so in der Düsseldorfer Tabelle geblättert?

Für Deine Tochter dürfte sich also gar nichts geändert haben.

Heißt das, er müsste eigenltich weiterhin an mich zahlen, und
mein Einkommen wird dabei nicht berücksichtigt?

Genau!

Auch, wenn Dein Sohn in einer eigenen Wohnung lebt, diese aber
vor allem von Dir finanziert wird, besteht unter Umständen ein
Unterhaltsanspruch. Wenn Dein Sohn nun studiert, so ergibt
sich sehr wahrscheinlich auch ein Unterhaltsanspruch gegen den
Vater. Selbst, wenn er nebenbei jobbt; denn in der Regel wird
Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung grundsätzlich für
überobligationsmäßig gehalten und bleibt deshalb in aller
Regel anrechnungsfrei. (Bundesgerichtshof Neue Juristische
Wochenschrift 1995, S. 1215)

Ich zahle derzeit € 350,- an Unterhalt an meinen Sohn. Also
könnte man sagen, dass ich die Wohnung weitgehendst
finanziere. Mir erscheinen da die € 150,- die mein Ex zahlen
will, doch etwas wenig. Aber das muss wohl mein Sohn mit ihm
ausfechten…

Vor allem solltest Du nicht immer von diesem Halbe-Halbe-Prinzip ausgehen. Es ist völlig unerheblich, was Du verdienst bzw. Dein Ex-Mann, wenn es um eine Abhängigkeit hier geht. Dein Ex-Mann zahlt anteilig nach seinem Einkommen und Du zahlst abhängig nach Deinem Einkommen. Da besteht kein kausaler Zusammenhang, da ihr nicht mehr miteinander verheiratet seit bzw. unter einem Dach lebt.

Ich würde Deinem Sohn da schon raten, etwas fordernder in die Sache einzusteigen. Erstens wird sein Leben nicht billiger werden, zweitens muss er ja sowieso lernen, sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern.

Wenigstens steht Dir das volle Kindergeld zu, solange Du ihm das Leben finanzierst. Auch etwas.

  1. Ist es in Ordnung, dass sich sein Unterhalt jetzt nur noch
    an seinem verringerten Einkommen bemisst? Da er ja freiwillig
    weniger arbeitet, müsste das doch eigentlich auf seine
    Unterhaltspflicht keinen Einfluss haben, oder?

Najaaaa, Altersteilzeit ist ja nur möglich, wenn sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen. Insofern von
einer einseitigen Handlung auszugehen, würde ich eher
ablehnen. Unterhalt wird aufgrund des monatlichen
Durchschnittsnettoeinkommens der letzten zwölf Monate pluas
Abfindungen, Nachzahlungen, Aufwandsentschädigungen, Zulagen,
Sitzungsgelder etc. berechnet.

In diesem Fall ist es so, dass mein Ex von sich aus auf
Altersteilzeit gegangen ist. Er ist beim Staat beschäftigt,
also hier war kein Druck vom Arbeitgeber vorhanden.

Ich weiß schon genau, was Du meinst. Aber trotzdem läuft es so, wie ich es beschrieben habe. Dein Mann hätte nie auf Altersteilzeit gehen können, wenn ihm sein Arbeitgeber nicht ein entsprechendes Angebot unterbreitet hätte. Ist also etwas anderes, als wenn er einfach so gekündigt hätte, um sich irgendwelcher Zahlungen zu entziehen…

  1. Ich bin zwar nicht der Empfänger des Unterhalts, sondern
    die Kinder, aber mein Unterhaltsanteil richtet sich ja nach
    dem, was mein Ex-Mann verdient/zahlt.

Nö, Dein Unterhaltsanteil richtet sich nach Deinen
Einkommensverhältnissen.

Stimmt nicht ganz, bei Volljährigen wird doch das Einkommen
beider zusammen gezählt und dann im Verhältnis des jeweiligen
Einkommens gezahlt.

So habe ich das noch nie gehört (ihr lebt ja nicht zusammen…). Weißt Du da eine Quelle? Tät mich interessieren!

Naja, wie gesagt: Hole Dir fachlichen Beistand beim Jugendamt.
Das wird das Klügste sein.

Danke für den Tipp, bin ich, ehrlich gesagt, noch gar nicht
selbst drauf gekommen. Ich wäre jetzt nämlich zum Anwalt
gegangen. Aber du hast Recht, erst mal ist das Jugendamt wohl
Ansprechpartner.

Naja, schon allein aus Kostengründen :wink:

Alles Gute
Jana

Hallo Jana,

Was mich mal am Rande interessieren würde: Wie seit ihr denn
dann auf die Unterhaltssumme gekommen? Einfach mal so in der
Düsseldorfer Tabelle geblättert?

Grobe Richtung ja, aber mein Ex-Mann arbeitet bei den „Sozialen Diensten“, die sind dem Jugendamt recht nah, von daher hat er sich von denen beraten lassen, und ich habe das Ganze dann anhand der Düsseldorfer Tabelle kontrolliert.

Für Deine Tochter dürfte sich also gar nichts geändert haben.

Auch, wenn Dein Sohn in einer eigenen Wohnung lebt, diese aber
vor allem von Dir finanziert wird, besteht unter Umständen ein
Unterhaltsanspruch. Wenn Dein Sohn nun studiert, so ergibt
sich sehr wahrscheinlich auch ein Unterhaltsanspruch gegen den
Vater. Selbst, wenn er nebenbei jobbt; denn in der Regel wird
Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung grundsätzlich für
überobligationsmäßig gehalten und bleibt deshalb in aller
Regel anrechnungsfrei. (Bundesgerichtshof Neue Juristische
Wochenschrift 1995, S. 1215)

Ich zahle derzeit € 350,- an Unterhalt an meinen Sohn. Also
könnte man sagen, dass ich die Wohnung weitgehendst
finanziere. Mir erscheinen da die € 150,- die mein Ex zahlen
will, doch etwas wenig. Aber das muss wohl mein Sohn mit ihm
ausfechten…

Vor allem solltest Du nicht immer von diesem
Halbe-Halbe-Prinzip ausgehen.

Doch, ich glaube, das muss ich. Bei volljährigen sind grundsätzlich beide BAR-Unterhaltspflichtig und da wird das Einkommen beider zusammengezählt und der Unterhaltssatz (hier € 622,-) wird anteilig errechnet. Quelle: z.B. http//scheidung-online.de (übrigens eine sehr hilfreiche Seite).

Es ist völlig unerheblich, was

Du verdienst bzw. Dein Ex-Mann, wenn es um eine Abhängigkeit
hier geht. Dein Ex-Mann zahlt anteilig nach seinem
Einkommen und Du zahlst abhängig nach Deinem Einkommen.
Da besteht kein kausaler Zusammenhang, da ihr nicht mehr
miteinander verheiratet seit bzw. unter einem Dach lebt.

Glaube ich eben nicht, s.o.

Ich würde Deinem Sohn da schon raten, etwas fordernder in die
Sache einzusteigen. Erstens wird sein Leben nicht billiger
werden, zweitens muss er ja sowieso lernen, sich um seine
Angelegenheiten selbst zu kümmern.

Raten kann ich ihm schon, aber letztlich ist es seine Entscheidung.

Wenigstens steht Dir das volle Kindergeld zu, solange Du ihm
das Leben finanzierst. Auch etwas. Das bekomme ich zwar, aber das wird auch auf den Unterhalt angerechnet, den mein Ex zahlt.

  1. Ich bin zwar nicht der Empfänger des Unterhalts, sondern
    die Kinder, aber mein Unterhaltsanteil richtet sich ja nach
    dem, was mein Ex-Mann verdient/zahlt.

Nö, Dein Unterhaltsanteil richtet sich nach Deinen
Einkommensverhältnissen.

Stimmt nicht ganz, bei Volljährigen wird doch das Einkommen
beider zusammen gezählt und dann im Verhältnis des jeweiligen
Einkommens gezahlt.

So habe ich das noch nie gehört (ihr lebt ja nicht
zusammen…). Weißt Du da eine Quelle? Tät mich interessieren!

s.o.

Naja, wie gesagt: Hole Dir fachlichen Beistand beim Jugendamt.
Das wird das Klügste sein.

Danke für den Tipp, bin ich, ehrlich gesagt, noch gar nicht
selbst drauf gekommen. Ich wäre jetzt nämlich zum Anwalt
gegangen. Aber du hast Recht, erst mal ist das Jugendamt wohl
Ansprechpartner.

Naja, schon allein aus Kostengründen :wink:

Tja, habe mich mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt. Der Herr war zwar sehr nett, hat mir aber klar gemacht, dass er für Volljährige keine Beratung erteilen kann/darf. Er dürfte nicht einmal eine Berechnung mehr erstellen. Vielleicht hast du mit deinem Jugendamt andere Erfahrungen gemacht, aber hier in Hamburg scheint es tatsächlich so zu sein. Ich muss mich an meine Anwältin wenden, was ich wohl auch tun werde.

Alles Gute
Jana

Danke
Saskia

Hi Saskia,

dass der Mensch auf dem Jugendamt so wenig auskunftsfreudig war, ist ja wirklich enttäuschend… Dann wird Dir jetzt der Weg zum Anwalt tatsächlich nicht erspart bleiben. Schade eigentlich.

Vor allem solltest Du nicht immer von diesem
Halbe-Halbe-Prinzip ausgehen.

Doch, ich glaube, das muss ich. Bei volljährigen sind
grundsätzlich beide BAR-Unterhaltspflichtig und da wird das
Einkommen beider zusammengezählt und der Unterhaltssatz (hier
€ 622,-) wird anteilig errechnet. Quelle: z.B.
http//scheidung-online.de (übrigens eine sehr hilfreiche
Seite).

Also: Ich habe mir jetzt mal die Mühe gemacht, und die Seite (die wirklich ganz gut ist) ausführlich quer gelesen. Aber trotzdem ist das nicht ganz richtig, was Du da herausgelesen hast. Dass das Einkommen beider Eltern bekannt sein muss, um den Unterhalt des Kindes zu berechnen, liegt ja lediglich daran, dass ein volljähriges Kind in jedem Falle Anspruch auf Barunterhalt hat. Ohne die Gegenseite lässt sich da schlecht eine Rechnung aufstellen.

Aber eindeutig steht auch geschrieben: "Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts."

Es ist also notwendig, den Unterhaltsbedarf jedes Kindes zu errechnen. Und nur hier (!) wird das Nettoeinkommen beider Eltern zusammenaddiert, um aus der Tabelle (z. B. der Düsseldorfer Tabelle) den Unterhaltsanspruch des Kindes ablesen zu können. Keineswegs wird nunmehr Halbe-Halbe gemacht.

Lies es Dir noch mal ganz in Ruhe durch.

Dieser Unterhaltsanspruch des Kindes, der sich ergibt (meinetwegen € 500,-) wird dann anteilig nach dem Einkommen eines jeden Elternteils aufgeteilt. Bei wem das Kind lebt, der darf die Summe, die er für das Kind aufwendet, davon abziehen. Der Rest muss dem Kind in Form von Bargeld ausgehändigt/überwiesen werden.

So, vielleicht kannst Du Dich ja mit Deinem Mann doch noch gütlich einigen, ohne den Anwälten sauer verdientes Geld in den Rachen schmeißen zu müssen.

Viele Grüße
Jana