Auch hallo!
Zuerst einmal steht die Frage, ob Du einen einklagbaren Unterhaltstitel hast. Ist dies der Fall, so kann Dein Ex-Mann nicht eigenmächtig „daran herumfeilen“, sondern müsste bei zum Beispiel Einkommensveränderungen eine Änderung dieses Titels erwirken. Er wäre also im Zugzwang.
Grundsätzlich sind volljährige Kinder minderjährigen Kindern gleichgestellt, so lange sie das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, im elterlichen Haushalt leben und sich in der allgemeinen Schulpflicht befinden. (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB)
Für Deine Tochter dürfte sich also gar nichts geändert haben.
Bei Deinem Sohn wäre nun zu prüfen, inwiefern er nach Beendigung seiner Schulzeit in der Lage gewesen ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Nach § 1602 Abs. 1 BGB könnte dies nämlich hier der Fall gewesen sein, sodass auch hier eine Minderung des Unterhalts nicht von vornherein rechtens gewesen wäre.
Auch, wenn Dein Sohn in einer eigenen Wohnung lebt, diese aber vor allem von Dir finanziert wird, besteht unter Umständen ein Unterhaltsanspruch. Wenn Dein Sohn nun studiert, so ergibt sich sehr wahrscheinlich auch ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Selbst, wenn er nebenbei jobbt; denn in der Regel wird Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung grundsätzlich für überobligationsmäßig gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. (Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1215)
Jetzt ist mein Ex-Mann auf Altersteilzeit gegangen, was ja
sicher mit Einkommenseinbußen verbunden ist. Deshalb will er
jetzt nur noch € 130,- für die Tochter und € 150,- für den
Sohn zahlen. Meiner Bitte um Zusendung der Einkommensbescheinigung für 2002 und einer aktuellen Einkommensbescheinigung ist er nicht nachgekommen (von mir hat er diese vorliegen).
Auskunftspflicht besteht, wenn zu erwarten ist, wenn der Unterhaltsanspruch beeinflusst wird. Das dürfte bei Deinem Ex-Mann ja der Fall sein (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB) Im Übrigen haben auch Deine Kinder diese Auskunftspflicht. Wenn zum Beispiel Dein Sohn sein Studium abbricht, so muss er dies unverzüglich ohne Aufforderung seinem Unterhalt zahlenden Vater mitteilen.
Nun meine Fragen:
- Ist es in Ordnung, dass sich sein Unterhalt jetzt nur noch
an seinem verringerten Einkommen bemisst? Da er ja freiwillig
weniger arbeitet, müsste das doch eigentlich auf seine
Unterhaltspflicht keinen Einfluss haben, oder?
Najaaaa, Altersteilzeit ist ja nur möglich, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen. Insofern von einer einseitigen Handlung auszugehen, würde ich eher ablehnen. Unterhalt wird aufgrund des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens der letzten zwölf Monate pluas Abfindungen, Nachzahlungen, Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Sitzungsgelder etc. berechnet.
- Ich bin zwar nicht der Empfänger des Unterhalts, sondern
die Kinder, aber mein Unterhaltsanteil richtet sich ja nach
dem, was mein Ex-Mann verdient/zahlt.
Nö, Dein Unterhaltsanteil richtet sich nach Deinen Einkommensverhältnissen.
Kann ich deshalb von mir
aus hier eine gerichtliche oder außergerichtliches Klärung
herbeiführen oder können das nur die Kinder?
Ich würde behaupten: Die Kinder, da sie volljährig sind. Aber sicher bin ich mir nicht. Deshalb rate ich Dir, bei Deinem zuständigen Jugendamt vorzusprechen. Die haben die besten Erfahrungen, kann ich aus eigener Erfahrung nur feststellen.
- Kann er bei der Berechnung des Unterhalts von seinem
Einkommen jeweils den Unterhalt für das andere Kind abziehen?
Wenn ja, kann ich dieses auch? (Für die Tochter, die bei mir
lebt, „zahle“ ich ja nicht direkt, sondern leiste nach wie vor
„Naturalunterhalt“.
Diese Frage verstehe ich nicht so ganz, da ihr ja den Unterhalt nicht nach Gutdünken festgelegt habt, hoffe ich. Dass das Kind bei Dir lebt, ist ja sozusagen schon berücksichtigt. Denn Kindesunterhalt berechnet sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen des Kindes. Diese fiktive Summe wird zu gleichen Teilen auf die Eltern aufgeteilt, die dann anteilig ihren Verhältnissen dafür aufkommen müssen.
Natürlich könnte beispielsweise Dein Sohn genauso auch gegen Dich Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind.
Ich hoffe, es sind nicht zu viele Fragen auf einmal (ich hätte
noch ein paar auf Lager, aber vielleicht erledigen die sich ja
bereits, wenn ich eure Antworten erhalten).
Naja, wie gesagt: Hole Dir fachlichen Beistand beim Jugendamt. Das wird das Klügste sein.
Alles Gute
Jana