Rote Ampel

Hi Leute,

ich habe folgendes Problem: Vor dreieinhalb Monaten wurde ich im Auto meines Vaters an einer roten Ampel geblitzt. Als ich die Linie überquerte, hatte die Ampel gerade von grün auf gelb gewechselt, allerdings kam es auf der Kreuzung kurzzeitig zu einem kleinen Stau, weil einer der vorderen Fahrer kurz nach der Ampel angehalten hatte, um nach links abzubiegen. Leider hatte ich dafür keine Zeugen, weshalb sich nun das folgende Problem ergeben hat:
Eben beschriebener Vorgang trug sich am 12.12.02 zu und am 25.01.03 bekam mein Vater erwartungsgemäß ein Schreiben (Anhörung). Kurz darauf schickte er eine Email an die zuständige Behörde, in der er mitteilte, dass er an besagtem Tag das Auto nicht benutzt habe. Danach tat sich erst einmal gar nichts mehr. Am 16.03.02 ging mir nun dieses Schreiben zu (Wie kommen die überhaupt darauf, dass ich das gewesen sein könnte?).
Nun meine Frage: Normalerweise verjährt dieser Tatbestand doch nach 3 Monaten oder hat sich daran was geändert? Eigentlich muss ich den Vorwurf ja dann nicht mehr gegen mich gelten lassen, denn Kenntnisnahmemöglichkeit hatte ich ja eigentlich nicht? Kann mir da jemand weiterhelfen?

Gruß
Maran

Hallo,

Als ich
die Linie überquerte, hatte die Ampel gerade von grün auf gelb
gewechselt, allerdings kam es auf der Kreuzung kurzzeitig zu
einem kleinen Stau, weil einer der vorderen Fahrer kurz nach
der Ampel angehalten hatte, um nach links abzubiegen

Das erscheint mir technisch unwahrscheinlich. Der Blitz löst m.E. aus, wenn man die Linie zu spät überfährt. Wenn man dann dahinter (also auf der Kreuzung) stehenbleibt und wieder anfährt, kann der Blitz normalerweise nicht auslösen. Aber das nur nebenbei…

Eben beschriebener Vorgang trug sich am 12.12.02 zu und am
25.01.03 bekam mein Vater erwartungsgemäß ein Schreiben
(Anhörung). Kurz darauf schickte er eine Email an die
zuständige Behörde, in der er mitteilte, dass er an besagtem
Tag das Auto nicht benutzt habe.

Dann hat er Glück gehabt, daß das Schreiben überhaupt als eingegangen anerkannt wurde. Sowas wie Emails ignorieren die Verkehrsbehörden / Polizei nämlich gerne.

Danach tat sich erst einmal
gar nichts mehr. Am 16.03.02 ging mir nun dieses Schreiben zu
(Wie kommen die überhaupt darauf, dass ich das gewesen sein
könnte?).

Welches Schreiben ?

Nun meine Frage: Normalerweise verjährt dieser Tatbestand
doch nach 3 Monaten oder hat sich daran was geändert?

Ich denke Du hast recht. Verjährung nach 3 Monaten.

Eigentlich muss ich den Vorwurf ja dann nicht mehr gegen mich
gelten lassen, denn Kenntnisnahmemöglichkeit hatte ich ja
eigentlich nicht? Kann mir da jemand weiterhelfen?

Ich denke, daß sich die Verjährungsfrist von 3 Monaten auf den 25.01. bezieht, als die Behörden Kenntnis bekamen, daß Du das Auto gefahren hast.

Gruß,
Tommy

Hi Leute,

Hallo Maran,
Ich widerspreche ungerne jemanden, aber Tommy hat nicht in allem recht:

Eben beschriebener Vorgang trug sich am 12.12.02 zu und am
25.01.03 bekam mein Vater erwartungsgemäß ein Schreiben
(Anhörung). Kurz darauf schickte er eine Email an die
zuständige Behörde, in der er mitteilte, dass er an besagtem
Tag das Auto nicht benutzt habe. Danach tat sich erst einmal
gar nichts mehr. Am 16.03.02 ging mir nun dieses Schreiben zu
(Wie kommen die überhaupt darauf, dass ich das gewesen sein
könnte?).

Möglichkeit hierfür: Einsichtnahme ins Melderegister - feststellen, dass da eine Tochter existiert, die Altersmäßig hinkommt - Bild von Tochter besorgen (liegt beim EMA) - mit Foto vergleichen - BINGO

Nun meine Frage: Normalerweise verjährt dieser Tatbestand
doch nach 3 Monaten oder hat sich daran was geändert?

Grundsätzlich hast du recht.
Schau mal bitte auf das Datum des Anhörungsbogens (es dürfte ein solcher sein): Wenn dort ein Datum VOR dem 12.3 drauf steht (als 11.03. oder früher), dann hast du verloren - die Verjährungsfrist ist unterbrochen und wurde neu gestartet. Es kommt nicht darauf an, wann das schreiben bei dir ankommt, sondern wann die Behörde gehandelt hat. Ein in- und externe Postlauf von 6 Tagen ist durchaus normal.

Eigentlich muss ich den Vorwurf ja dann nicht mehr gegen mich
gelten lassen, denn Kenntnisnahmemöglichkeit hatte ich ja
eigentlich nicht? Kann mir da jemand weiterhelfen?

Was ist das genau für ein Schreiben?? (steht in der Überschrift)
Ein Bußgeldbescheid: Sofort Einspruch einlegen und vor Gericht deine Gründe darlegen. Evtl. über Anwalt Akteneinsicht beantragen und das Foto anschauen.
Eine Anhörung: deine Lage schildern, evtl. über Anwalt…

Gruß
Maran

Gruß zurück

HaWeThie

Hallo Leute,

euere Antworten haben wir schon mal ein ganzes Stück weitergeholfen. Danke dafür.

Es handelt sich bei dem Schreiben, das mir zugegangen ist, tatsächlich um einen Anhörungsbogen. Und der datiert vom 14.03.03.

Somit hatte ich wohl mehr Glück als Verstand?

Gruß
Maran

Moin,

Ich widerspreche ungerne jemanden, aber Tommy hat nicht in
allem recht:

Wohl wahr…

Schau mal bitte auf das Datum des Anhörungsbogens (es dürfte
ein solcher sein): Wenn dort ein Datum VOR dem 12.3 drauf
steht (als 11.03. oder früher), dann hast du verloren - die
Verjährungsfrist ist unterbrochen und wurde neu gestartet. Es
kommt nicht darauf an, wann das schreiben bei dir ankommt,
sondern wann die Behörde gehandelt hat. Ein in- und externe
Postlauf von 6 Tagen ist durchaus normal.

Bist Du sicher, daß die Verjährungsfrist nicht am 25.01. bzw mit dem Eingang der Email an die Polizei neu gestartet wurde ?

Gruß,
Tommy

Hallo Maran,

ich habe schon ein Problem mit deiner ganzen Darstellung.

Eine Ampel hat eine Gelbphase von 3 Sekunden, dann kommt meist eine Toleranzsekunde und dann wird geblitzt was anschließen in die Kreuzung einfährt und nicht das was schon drin steht.

Also lass dir da was besseres einfallen.

Dann glaube ich nicht, dass das ganze verjährt ist.

Da Greift meines Erachtens OWiG § 32 Abs 1. (Ruhen der Verfolgungsverjährung):

(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.

Und das ist m.E. der Fall, wenn der Fahrer erst noch ermittelt werden muss.

Wenn dem doch so war, so hat du deinen anderen Verstoß begangen. Das einfahren in eine Blockiere Kreuzung ist auch nicht erlaubt.

Gruß Ivo

Bist Du sicher, daß die Verjährungsfrist nicht am 25.01. bzw
mit dem Eingang der Email an die Polizei neu gestartet wurde ?

100%-ig. Nicht die Kenntnisnahme durch die Behörde, sondern die erstmalige Anhörung des Betroffenen ist Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung.

Gruß
HaWeThie

Hallo Ivo,
dieser § gilt nicht.
Zwar kann die Verfolgung nicht begonnen werden, jedoch aus tatsächlichen Gründen und nicht „nach dem Gesetz“.

Gruß
HaWeThie

Hallo nochmal

Es handelt sich bei dem Schreiben, das mir zugegangen ist,
tatsächlich um einen Anhörungsbogen. Und der datiert vom
14.03.03.

Somit hatte ich wohl mehr Glück als Verstand?

sieht fast so aus - wenn alle Angaben stimmen.
Du kannst es jetzt

  • darauf ankommen lassen und nach einem Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Vor Gericht dann „Einrede der Verjährung“ erheben.

oder

der Behörde einen netten brief schreiben und dabei mitteilen, dass du der Ansicht bist, dass die Sache verjährt sei.

Wenn du sauer auf die Behörde bist: mach das erste

Wenn du meinst, dass da auch nur Leute arbeiten, die Fehler machen( und du Verschwendung von Steuergeldern hasst): versuchs mit dem zweiten

Gruß
HaWeThie

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Bist Du sicher, daß die Verjährungsfrist nicht am 25.01. bzw
mit dem Eingang der Email an die Polizei neu gestartet wurde ?

100%-ig. Nicht die Kenntnisnahme durch die Behörde, sondern
die erstmalige Anhörung des Betroffenen ist Zeitpunkt der
Verjährungsunterbrechung.

Aber dann ist der Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung doch der 25.01. denn dann ist ja dem Vater der Anhörungsbogen zugegangen ?

Tommy

Nein!!!
Die Behörde muss gegen den Betroffenen handeln - also hier gegen die Tochter.
Die Verjährung wird gegen die Person unterbrochen, gegen die sich die Maßnahme richtet.

Gruß
HaWeThie

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