Mietrecht - Nebenkosten -

Hallo Zusammen,
ich brüte hier gerade über der Nebenkostenabrechnung für 2002.
Mein Vermieter hat mir in einem Sideletter einen Betrag genannt, welchen ich Nachzahlen muß.
Dazu mehrere Rechnungen, die zum Teil plausibel sind (Müllabfuhr, Kabelanschluß etc).
Dazu noch eine Kostenaufstellung des beauftragten Hausverwalters.
Ich habe Zweifel, ob alle dort aufgeführten Postionen grundsätzlich (oder auch speziell) von mir ausgeglichen werden müssen.
Zumal ich den Gesamtbetrag über alles (aus dem Sideletter) nicht nachvollziehen kann.

Meine Frage:
Sind die Positionen:

  • Zinsen/Bankgebühren
  • Versicherung
  • Verwaltergebühren
  • Grundsteuer
  • Verbandsgebühren
    von mir als Mieter zu tragen?
    Ich denke (vielleicht etwas naiv…), wenn sich der Vermieter einer Hausverwaltung bedient, ist das seine Sache, er kann die Kosten m.E. nicht an Mieter weitergeben.
    Ebenso bei den Zinsen/Bankgebühren ( er kann die Miete am 1. eines Monats abholen und benötigt eigentlich kein Konto… :wink: )
    Versicherungen, Grundsteuer und Verbandsbeiträge betreffen sein Eigentum und auch hier zweifle ich an, das er die Kosten weitergeben kann.
    Wichtig ist wohl noch zu erwähnen, das der Mietvertrag in Bremen geschlossen wurde.

Wäre schön, wenn Ihr mir mit ein paar Tipps aushelfen könntet.
Ansonsten schönen Sonntag noch.
Beste Grüße
Sir James

Hallo Sir James,

vielleicht hilft Dir diese Seite etwas weiter:

http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…

Noch ein Tipp: bei google mal Nebenkostenabrechnung als Suchbegriff eingeben, da erscheint so Einiges.

Viele Grüße
Hase

Etwas genauer
Anbei etwas genauer die Betriebskosten nach der II. Berechnungsverordnung.

Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:

  1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.

  1. Die Kosten der Wasserversorgung

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

  1. Die Kosten der Entwässerung

Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

  1. Die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;
    b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
    c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
    d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen

  2. Die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;
    b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
    c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;

  3. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
    a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
    b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
    c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

  4. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges

  5. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr

Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.

  1. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.

  1. Die Kosten der Gartenpflege

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

  1. Die Kosten der Beleuchtung

Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

  1. Die Kosten der Schornsteinreinigung

Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.

  1. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

  1. Die Kosten für den Hauswart

Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.

  1. Die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage;
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage;

  1. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung

  2. Sonstige Betriebskosten

Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.

Hallo Sir James,

einfach widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnug einlegen.
hier noch einmal nachfragen, für die Details:
http://www.mieterverein.de
Versicherungen und Steuern könnten für dich anfallen, wenn da eine dramatische Erhöhung eingetreten ist, ansonsten muss dass der Vermieter in seine Kosten einrechenen.
Der Rest ist sein Problem.
Ansonsten schicke ich Dir einen Kuchen mit Feile in das Gefängnis.

Gruß
Knautschke
http://www.ramblinbluesband.de

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Sir James,

:Meine Frage:

Sind die Positionen:

  • Zinsen/Bankgebühren - NEIN -
  • Versicherung - NUR WENN VEREINBART -
  • Verwaltergebühren - NEIN -
  • Grundsteuer - NUR WENN VEREINBART -
  • Verbandsgebühren - NEIN -
    von mir als Mieter zu tragen?

Ich denke (vielleicht etwas naiv…), wenn sich der Vermieter
einer Hausverwaltung bedient, ist das seine Sache, er kann die
Kosten m.E. nicht an Mieter weitergeben.
Ebenso bei den Zinsen/Bankgebühren ( er kann die Miete am 1.
eines Monats abholen und benötigt eigentlich kein Konto… :wink:
)
Versicherungen, Grundsteuer und Verbandsbeiträge betreffen
sein Eigentum und auch hier zweifle ich an, das er die Kosten
weitergeben kann.

Sofern im Mietvertrag angekreuzt ist, dass die Kosten zu tragen sind, im Mietvertrag auf § 27 II. Berechnungsverordnung Anlage 3 hingewiesen wird dürfen Grundsteuer und Versicherungen abgerechnet werden.

Wichtig ist wohl noch zu erwähnen, das der Mietvertrag in
Bremen geschlossen wurde.

Spielt keine Rolle.

Wäre schön, wenn Ihr mir mit ein paar Tipps aushelfen könntet.
Ansonsten schönen Sonntag noch.

Grüsse Günter