Einklagung der Mietkautionsrückzahlung - wie?

Hallo,

ich habe Probleme mit der Rückzahlung meiner Mietkaution. Ich habe gehört, dass nach 6 Monaten die Ansprüche verjähren. Das wäre bei mir am 1. Mai 2003 der Fall.

Zum Verständnis der Lage ein paar Fakten nebenher:

  1. Der Vermieter gilt - nach Aussage des Hausverwalters - als chaotisch und schlampig. Nach dessen Aussage ließ er ein undichtes Fenster zwei Jahre nicht reparieren und hat ohne weiteres die Kürzung der Miete meiner Vormieterin hingenommen.

  2. In den Jahren 1999-2002, wo ich in der entsprechenden Wohnung gewohnt habe, habe ich nie eine Nebenkosten-Abrechnung erhalten.

  3. Die Wohnung wurde zum 30.11.02 gekündigt. Trotz mehrfacher Aufforderung an den Vermieter, die Wohnung abzunehmen und die Schlüssel zurückzunehmen, ist dies nie erfolgt. Die Schlüssel habe ich ihm dann per Post per Express zugeschickt.

  4. Die Zinsaufstellung der Kaution mit Zahlungsaufforderung ließ er unbeantwortet.

Ich will die Kohle aber haben!!!

Hinzu kommt: Ich bin seit 2 1/2 Jahren arbeitlos und beziehe Arbeitslosenhilfe. Ich kann mir leider keinen Rechtsanwalt leisten.

Meine Fragen nun:

  1. Wie komme ich doch noch an mein Geld, ohne dass der Anspruch verjährt (einfaches Schreiben an den Vermieter wird wohl nicht reichen)?

  2. Reicht ein einfacher Mahnbescheid beim Amtsgericht vor dem 1. Mai aus, um die Verjährung zu stoppen?

  3. Welche Möglichkeiten habe ich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, ohne dick Geld berappen zu müssen? Es soll da die Möglichkeit geben, Prozesskostenbeihilfe zu bekommen?

  4. Was muss ich in welcher Reihenfolge tun, um meinen Anspruch noch durchzusetzen?

Gruß

Euer Carsten

Hallo Carsten,

Hinzu kommt: Ich bin seit 2 1/2 Jahren arbeitlos und beziehe
Arbeitslosenhilfe. Ich kann mir leider keinen Rechtsanwalt
leisten.

Meine Fragen nun:

  1. Welche Möglichkeiten habe ich, einen Rechtsanwalt zu
    konsultieren, ohne dick Geld berappen zu müssen? Es soll da
    die Möglichkeit geben, Prozesskostenbeihilfe zu bekommen?

Gehe zum zuständigen Amtsgericht, die haben entweder eine eigene Rechtsberatung für Bedürftige oder sie stellen Dir einen Schein für Rechtsberatung aus, den Du bei einem Anwalt einlösen kannst.

Die Bedürftigkeit musst Du natürlich dabei nachweisen (AlHi-Bescheid usw.)

Gruß, Karin

Hallo Carsten,

ich habe Probleme mit der Rückzahlung meiner Mietkaution. Ich
habe gehört, dass nach 6 Monaten die Ansprüche verjähren. Das
wäre bei mir am 1. Mai 2003 der Fall.

Jein.

Zum Verständnis der Lage ein paar Fakten nebenher:

  1. Der Vermieter gilt - nach Aussage des Hausverwalters - als
    chaotisch und schlampig. Nach dessen Aussage ließ er ein
    undichtes Fenster zwei Jahre nicht reparieren und hat ohne
    weiteres die Kürzung der Miete meiner Vormieterin hingenommen.

Hat mit Deiner Kaution nichts zu tun.

  1. In den Jahren 1999-2002, wo ich in der entsprechenden
    Wohnung gewohnt habe, habe ich nie eine Nebenkosten-Abrechnung
    erhalten.

Sofern Du hier Guthaben erwartest, fordere die Abrechnungen an.
Beachte hierbei, dass Nachforderungen für das Jahr 2001 nicht mehr gefordert werden können. Sehr wohl aber für 1999, 2000 und den Rest von 2002.

  1. Die Wohnung wurde zum 30.11.02 gekündigt. Trotz mehrfacher
    Aufforderung an den Vermieter, die Wohnung abzunehmen und die
    Schlüssel zurückzunehmen, ist dies nie erfolgt. Die Schlüssel
    habe ich ihm dann per Post per Express zugeschickt.

Hier kann es Probleme geben. Insofern solltest Du vor Ablauf der sechs Monate keine Massnahmen treffen, egal was Dir hier im Internet noch vorgeschlagen wird.

  1. Die Zinsaufstellung der Kaution mit Zahlungsaufforderung
    ließ er unbeantwortet.

Im Moment gibt es hier kein „will“, sondern vorerst noch ein „möchte“ und dies möglicherweise nur in Höhe einer Rückzahlung, die eventuelle Nebenkostennachforderungen beinhaltet.

Ich will die Kohle aber haben!!!

Hinzu kommt: Ich bin seit 2 1/2 Jahren arbeitlos und beziehe
Arbeitslosenhilfe. Ich kann mir leider keinen Rechtsanwalt
leisten.

Gehe zu einem Amtsgericht. Lege Deinen Bescheid der Alohilfe vor und beantrage einen Beratungsschein für Rechtsberatung. Sofern Du Gerichte in Anspruch nehmen musst, steht Dir bei weiterer Arbeitslosigkeit auch Prozesskostenhilfe zu. Dein Anwalt wird Dich hier beraten.

Meine Fragen nun:

  1. Wie komme ich doch noch an mein Geld, ohne dass der
    Anspruch verjährt (einfaches Schreiben an den Vermieter wird
    wohl nicht reichen)?

Suche Anwalt auf, siehe oben

  1. Reicht ein einfacher Mahnbescheid beim Amtsgericht vor dem
  2. Mai aus, um die Verjährung zu stoppen?

siehe oben wegen Beratung Anwalt

  1. Welche Möglichkeiten habe ich, einen Rechtsanwalt zu
    konsultieren, ohne dick Geld berappen zu müssen? Es soll da
    die Möglichkeit geben, Prozesskostenbeihilfe zu bekommen?

siehe oben

  1. Was muss ich in welcher Reihenfolge tun, um meinen Anspruch
    noch durchzusetzen?

Im Moment ist zuerst einmal zu klären, ob die Wohnung frist- und vertragsgemäss übergeben wurde. Sodann muss geklärt werden, wo der Vermieter die Kaution getrennt von seinen Vermnögen angelegt hat. Du kannst also Deinen früheren Vermieter höflich anschreiben und ihn auffordern bis spätestens 15.04.2003 Dir den Nachweis vorzulegen, wo Deine Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt ist. Geht der Nachweis nicht ein, setze den Vermieter in Verzug und suche dann einen Anwalt auf.

Grüsse Günter

Hallo,

wollte nur anmerken, daß man mit verjährten Forderungen aufrechnen kann.
Das bedeutet, daß man zwar seine Kaution prinzipiel zurückfordern kann, der Vermieter aber möglicherweise mit Nebenkosten und Schadensersatz aufrechnen kann.

Gruß
Harry

Hallo,

Danke für den Zusatz, wollte ihn auch bringen, habe dann doch vergessen direkt hinzuweisen, weil ich davon ausgegangen bin, dass ein Anwalt hier sowieso diesen Sachverhalt erklärt.

Aber richtig, Laien können bei einer Anfrage daraus nicht erkennen, was ein Anwalt sagen wird. (Ein Stück Blindheit nach dem Motto, was für mich klar ist, kann der Andere aus meine Antwort erkennen)

Gruss Günter

wollte nur anmerken, daß man mit verjährten Forderungen
aufrechnen kann.
Das bedeutet, daß man zwar seine Kaution prinzipiel
zurückfordern kann, der Vermieter aber möglicherweise mit
Nebenkosten und Schadensersatz aufrechnen kann.

Gruß
Harry