Ich habe eine Frage zum neuen Mietrecht.
Ist der „befristete Kündigungsschutz“ nach dem neuen Mietrecht erlaubt ? Hintergrund: ein Mietvertrag abgeschlossen zum 01.12.2002 darf lt. befristetem Kündigungsschutz 1 Jahr lang nicht gekündigt werden unter Einhaltung der 3 Monate Kündigungsfrist. Ist das nach dem neuen Mietrecht erlaubt ?
Der Vertrag muss aber wegen Wegzug aus Berlin dringend gekündigt werden. Wer weiss darüber Bescheid was zu tun ist ?
Astrid
Hallo Astrid,
eindeutig : Nein, in der Form, die Du darstelltst.
Gemäss § 575 BGB kann ein Mietvertrag auf Zeit nur dann abgeschlossen werden, wenn er nach Ablauf der Frist…
a) vom Vermieter für Eigenbedarf benötigt wird, …
b) wenn die Wohnräume in zulässiger Weise beseitigt oder wesenlich verändert werden soll und …
c) für Werks- und Dinestwohnungen.
Deine Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss spätestens z.B. am 3.4.2003 bei Deinem Vermieter eingegangen sein. Entscheidend ist der Eingang der Kündigung beim Vermieter.
Grüsse Günter
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hi Günter,
hm das ist wohl irgendwie bekannt, aber es gibt ja derzeit „empfehlungen“ div. vermierverbände/ anwälte genau dieses über sondervereinarungen zu umgehen, (z.b. „…die partein vereinbaren gegenseitig den Ausschluss der gestzl. Kündigungsfristen für den Zeitraum …“)
ist dies irgendwo schon einmal klar geregelt bzw. gerichtlich entschieden oder gibt es da derzeit noch ein „rechtsloch“?
danke schon mal
uwe
hallo Uwe,
eine solche Regelung ist nach dem Gesetz unzulässig. Wird die trotzdem getroffen, ist sie unwirksam. Ein Ausschluss der gesetzlichen Fristen oder der Gründe ist nach dem Gesetz nicht erlaubt.
hm das ist wohl irgendwie bekannt, aber es gibt ja derzeit
„empfehlungen“ div. vermierverbände/ anwälte genau dieses über
sondervereinarungen zu umgehen, (z.b. „…die partein
vereinbaren gegenseitig den Ausschluss der gestzl.
Kündigungsfristen für den Zeitraum …“)ist dies irgendwo schon einmal klar geregelt bzw. gerichtlich
entschieden oder gibt es da derzeit noch ein „rechtsloch“?
Einen rechtsfreien Raum gibt es da nicht. Urteile in diese Richtung liegen nicht vor. Man wird abwarten müssen, welche Winkelzüge einige Haus- und Grundeigentümer-Verbände mit eigenen Mietverträgen wieder anstreben und dann vor Gericht scheitern.
Gruss Günter
Hallo Günther,
Ja, habe schon einen Trick auf Lager:
Abschluß eines Aufhebungsvertrages gleichzeitig mit Mietvertragsabschluß und zwar Aufhebung in 1, 2 oder 3 Jahren. Keine Kündigungsfristen zu beachten.Zulässig?
Prinzipiell ähnlich: Ausspruch einer Kündigung und Akzeptanz derselben durch den Mieter ebenfalls mit Vertragsabschluß. Zulässig?
Mal gespannt was noch kommt.
gruß
Harry
hi Harry/ günther,
Abschluß eines Aufhebungsvertrages gleichzeitig mit
Mietvertragsabschluß und zwar Aufhebung in 1, 2 oder 3 Jahren.
@ harry: hm die variante ist wohl auch nicht schlecht, muss ich mir mal weiter durchdenken
Einen rechtsfreien Raum gibt es da nicht. Urteile in diese
Richtung liegen nicht vor. Man wird abwarten müssen, welche
Winkelzüge einige Haus- und Grundeigentümer-Verbände mit
eigenen Mietverträgen wieder anstreben und dann vor Gericht
scheitern.
@ günther: hm, das recht hat auch nun wieder 2 seiten, es ist derzeit tatsächlich so (zumindest in den gegenden in denen ich mich bewege) das die mieter sich gar keinen „kopf“ darum machen was alles zu ner vermietung gehört, da wird munter drauflos umgezogen, ausgezogen, weitervermietet etc. und dagegen sollte man doch wenigstens auch ein bisschen gegensteuern können …
danke für die antwort
uwe
Hallo Harry,
Ja, habe schon einen Trick auf Lager:
Abschluß eines Aufhebungsvertrages gleichzeitig mit
Mietvertragsabschluß und zwar Aufhebung in 1, 2 oder 3 Jahren.
Keine Kündigungsfristen zu beachten.Zulässig?
Ich würde auf einen Umgehungstatbestand plädieren, der dem Mieter das gestezlich zuerkannte Recht zur Kündigung abshcneiden soll. Es wäre interessant, einen solchen Fall vor Gericht durchzufechten. Einen Aufhebungsvertrag zum Zwecke eines neuen Mietvertrages erachte ich als unzulässig.
Prinzipiell ähnlich: Ausspruch einer Kündigung und Akzeptanz
derselben durch den Mieter ebenfalls mit Vertragsabschluß.
Zulässig?
Kündigungen zum Zwecke eines neuen Vertragsabschlusses sind nicht zulässig.
Wir werden mit § 575 BGB leben müssen, auch wenn ich persönlich diese Neuregelung für Mieter wie Vermieter als idiotisch sehe.
Warum soll es denn nicht möglich sein, dass zwei Parteien für drei oder fünf Jahre einen Mietvertrag abschliessen ? Der Gesetzgeber ging - was anderes war kaum von diesen unwissenden Experten zu erwarten - hier wieder einmal von jener Minderheit aus, die diese Regelung missbraucht hat.
Ich muss Dir ja nicht erklären, dass es viele Ungereimtheiten gibt, teilweise auch Übergangsbestimmungen wie z.B. bei den Nebenkostenabrechnungen verrückt sind.
Grüsse Günter
hi uwe,
Einen rechtsfreien Raum gibt es da nicht. Urteile in diese
Richtung liegen nicht vor. Man wird abwarten müssen, welche
Winkelzüge einige Haus- und Grundeigentümer-Verbände mit
eigenen Mietverträgen wieder anstreben und dann vor Gericht
scheitern.@ günther: hm, das recht hat auch nun wieder 2 seiten, es ist
derzeit tatsächlich so (zumindest in den gegenden in denen ich
mich bewege) das die mieter sich gar keinen „kopf“ darum
machen was alles zu ner vermietung gehört, da wird munter
drauflos umgezogen, ausgezogen, weitervermietet etc. und
dagegen sollte man doch wenigstens auch ein bisschen
gegensteuern können …
Da sind wir einer Meinung. Lediglich der Mieterbund und der Rechtsausschuss des DE Bundestages sah dies nicht so. Dort wurden - wir hatten 2001 von 162 bearbeiteten Zeitmietverträgen gerade zwei, wo wir von einem Missbrauch ausgehen mussten, in dne Jahren zuvor wegen eines besonderen Falles, an welchen mehr als 130 Mieter betroffen waren - von ein und demselben Vermieter - ist keine klare Wertung möglich, sie hält sich aber im Rahmen von nicht mehr als 2 %.
Derzeit ist die Welle der Umzüge durchaus verständlich. Viele Wohnungen in diversen Regionen sind zu den bisherigen Preisen nicht mehr zu vermieten. Das ändert sich mittelfristig wieder, erste Anzeichen gibt es schon. Das ist dann aber auch in der Zukunft der Personenkreis, der kaum Wohnungen finden wird.
Gruss Günter
hi Günther,
schön das man da mal ein paar hintergründe zu der gesetzesänderung erfährt
… Das ändert sich mittelfristig wieder,
erste Anzeichen gibt es schon.
hoffentlich halten die vermieter diese zeiten durch ohne hinterher selbst wieder sozial gestützte mieter zu sein
Das ist dann aber auch in der
Zukunft der Personenkreis, der kaum Wohnungen finden wird.
nun ja, das ist wie mit handwerkern/ bauunternehmern - irgendeinen billigeren/ Vermieter gibt es immer - sodass die spirale nie (ganz) aufhört
uwe
Hallo Günther
Ich würde auf einen Umgehungstatbestand plädieren, der dem
Mieter das gestezlich zuerkannte Recht zur Kündigung
abshcneiden soll. Es wäre interessant, einen solchen Fall vor
Gericht durchzufechten. Einen Aufhebungsvertrag zum Zwecke
eines neuen Mietvertrages erachte ich als unzulässig.
Kündigungsrecht vorher wird nicht ausgeschlossen bzw. Auszug vor dem Termin mit Ankündigung möglich.
Aber ich denke auch, daß wir hiermit eine unzulässige Umgehung der Befristung hätten. Wir sollten das mal gegeneinander durchprozessieren, wo bist du tätig?
Prinzipiell ähnlich: Ausspruch einer Kündigung und Akzeptanz
derselben durch den Mieter ebenfalls mit Vertragsabschluß.
Zulässig?
Kündigungen zum Zwecke eines neuen Vertragsabschlusses sind
nicht zulässig.
D’accord.
Wir werden mit § 575 BGB leben müssen, auch wenn ich
persönlich diese Neuregelung für Mieter wie Vermieter als
idiotisch sehe.
Warum soll es denn nicht möglich sein, dass zwei Parteien für
drei oder fünf Jahre einen Mietvertrag abschliessen ? Der
Gesetzgeber ging - was anderes war kaum von diesen unwissenden
Experten zu erwarten - hier wieder einmal von jener Minderheit
aus, die diese Regelung missbraucht hat.Ich muss Dir ja nicht erklären, dass es viele Ungereimtheiten
gibt, teilweise auch Übergangsbestimmungen wie z.B. bei den
Nebenkostenabrechnungen verrückt sind.
Ich hab da mal ein Artikel über die Halbwertzeit von Mietgesetzen gelesen, der war echt gut. Wenn Du Interesse hast kann ich ihn dir faxen (FaxNr. Per e-mail durchgeben)
Grüsse Günter
Gruß
Harry