Problem mit Fernabsatzvertrag - Rücktritt möglich?

Ich habe mich gestern bei einem Internetdienst angemeldet, der gegen ein Entgelt einen Proxyserver zur Verfügung stellt, über den man angeblich eine schnellere Verbindung ins Internet bekommt, unabhängig von der Bandbreite des Nutzers. Ich habe jetzt aber festgestellt, dass sich an der Geschwindigkeit nichts (wesentlich) geändert hat. Bei der Anmeldung musste ich eine Einzugsermächtigung erteilen. Der Dienstleister ist eine jur. Person und hat sich auch so ausgegeben. Besteht hier ein Fernabsatzvertrag und kann ich von diesem zurücktreten? Besteht alternativ die Möglichkeit, vom Vertrag gem. § 437 BGB zurückzutreten und so das Geld wieder zu bekommen?

Gruß, Mathias

Hallo,

Ich habe mich gestern bei einem Internetdienst angemeldet, der
gegen ein Entgelt einen Proxyserver zur Verfügung stellt, über
den man angeblich eine schnellere Verbindung ins Internet
bekommt, unabhängig von der Bandbreite des Nutzers. Ich habe
jetzt aber festgestellt, dass sich an der Geschwindigkeit
nichts (wesentlich) geändert hat. Bei der Anmeldung musste ich
eine Einzugsermächtigung erteilen. Der Dienstleister ist eine
jur. Person und hat sich auch so ausgegeben. Besteht hier ein
Fernabsatzvertrag und kann ich von diesem zurücktreten?

Grundsätzlich ja, § 312b BGB.
Problem könnte § 312d III BGB werden, wenn der Unternehmer bereits mit seiner Dienstleistung begonnen hat.

Besteht alternativ die Möglichkeit, vom Vertrag gem. § 437 BGB
zurückzutreten und so das Geld wieder zu bekommen?

Wenn es denn ein Kaufvertrag (welche Ware wird denn gekauft?)ist. Könnte auch ein Mietvertrag (Nutzung) oder Dienstleistungsvertrag sein.
Aber bei allen gilt: wird nicht ordnungsgemäß geliefert besteht ein Rückgabe- bzw Kündigungsrecht. Dies gilt v.a. wenn höhere Geschwindigkeiten zugesichert wurden.
In der Regel haben diese Anbieter aber AGB die Du sicherlich akzeptieren musstest. Dann sind darin die Regeln für die Vertragsauflösung beschrieben.
Schreibe dem Provider, daß Du nicht zufrieden bist und die Einzugsermächtigung widerrufst. Sollte es sich dann bessern, kannst Du diese ja wieder erteilen.

Gruß, Mathias

Gruß zurück
Harry

Hallo,

Besteht hier ein
Fernabsatzvertrag und kann ich von diesem zurücktreten?

Wie Harry bereits beschrieben hat:

Grundsätzlich ja, § 312b BGB.
Problem könnte § 312d III BGB werden, wenn der Unternehmer
bereits mit seiner Dienstleistung begonnen hat.

Wenn er mit der Dienstleistung „mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers (…) begonnen hat, oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat“.
Ich weiß natürlich nicht, wie das technisch gelaufen ist. Wenn Du aber den Proxy bereits benutzt hast, ist meiner Meinung nach Dein besonderes Widerrufsrecht erloschen.

Wie sind denn die Kosten und die Kündigungsfristen? Kommen bis zu nächstmöglichen Kündigungsfrist 200€ oder mehr zusammen (sorry, keine Ahnung, wie teuer so was sein könnte)? Dann hättest Du ein Widerrufsrecht aus §505 BGB (Ratenlieferung, Abo) und könntest aus dem Vertrag raus.

Besteht alternativ die Möglichkeit, vom Vertrag gem. § 437 BGB
zurückzutreten und so das Geld wieder zu bekommen?

Ich würde mich auch an den Provider wenden, vielleicht gibt’s da eine Möglichkeit, dass Du sofort rauskommst und z.B. anteilig Deine bisherige Nutzung bezahlst.
Vor allem musst Du prüfen, dass der ausbleibende Erfolg nicht an Deinem PC liegt, und Du das aus der Werbung oder dem Vertrag hättest erkennen können (z.B. „Ihr Anschluss wird schneller, wenn Sie DSL haben“, und Du hast nur ISDN oder so in der Art).

Eine Möglichkeit, mittels §437 aus dem Vertrag rauszukommen, sehe ich nur, wenn die Dienstleistung entweder mangelhaft ist (allgemein gesehen, für ein Problem, das speziell bei Dir auftritt, kann der Provider nur etwas, wenn er es hätte wissen müssen - jaja etwas kryptisch ausgedrückt, heißt z.B. wenn die Leistung in Berlin oder Deinem Stadtteil generell nicht funktioniert und er trotz allem an Dich verkauft), oder die Leistung gem. §323 nicht vertragsgemäß ist (heißt, wenn Du XXL bestellt hast und XS geliefert bekommst).

Also, ich sehe relativ wenig Chancen, über Rücktritt herauszukommen, weil Du auch eine ganze Menge beweisen müsstest. Das würde Dich inkl. Anwaltskosten wahrscheinlich mehr als 200€ kosten. Ab 200€ kämst Du problemlos über Widerruf nach §505 raus. Sonst nur über Kündigung zum nächsten Zeitpunkt.

Gruß
Oskar van de Kaalstraat