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Re^2: Verführung Minderjähriger?
weiß jemand wann dieses Gesetzt eintritt
(wenn man sich küßt?, wenn mit einander
schläft?)
und von wem man angezeigt weren kann
(jedem?)
Und was soll das Gesetzt eigentlich?
Weiß jemand einen Beispielsfall. Wie
behandeln die Richter solche fälle?
Nun mal im Detail: Der alte § 182 StGB "Verführung", nach man(n) sich strafbar machte, wenn man ein Mädchen unter 16 Jahren zum Beischlaf verführte, ist 1994 im Zuge der Dt. Einheit zusamnmen mit dem alten § 175 StGB abgeschafft worden.
Der Jugendschutz im StGB ist leider recht zersplittert geregelt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Beziehungen ohne Anwendung von Gewalt und Druck (sonst: § 177 StGB: "Sexuelle Nötigung, Vergealtigung") und wo zwischen den Beteiligten kein institutionelles Machtgefälle besteht (wie z.B. Ausbildung: § 174 StGB "Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen"; z.B. Haft: § 174a StGB: "Sexueller Mißbrauch von Gefangenen", z.B. Verfahren: § 174b StGB: "Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung", z.B: Behandlung: § 174c StGB: "Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- etc - verhältnisses", z.B. bei geistig oder körperlich Kranken oder Süchtigen: § 179 StGB: "Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen").
Wenn all das nicht vorliegt gilt: Sexuelle Handlungen von/an/mit/vor Kindern (= unter 14 Jahren) sind strafbar; §§ 176, 176a, 176b StGB. Sexuelle Handlungen von/mit Personen über 16 Jahren sind -mit Ausnahme der o.g. Fälle des Machtmißbrauchs strafrechtlich irrelevant.
Zwischen 14 und 16 ist die Rechtslage durch den neuen § 182 StGB so geregelt: Strafbar macht sich nur, wer (A) über 18 ist und sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren vornimmt und dabei eine Zwangslage der/des Minderjhährigen ausnutzt oder die Sache gegen Entgelt läuft; oder (B) wer über 21 ist und die fehlende Fähigkeit der unter 16jährigen Person zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Die Idee ist, daß mit dem Altersunterschied automatisch ein Machtgefälle auftritt, was der minderjäghrigen Person einen "Rückzieher" verunmöglicht. Wenn also weder eine Zwangslage des Minderjährigen vorliegt noch Prostitution noch Unreife, dann ist die Beziehung strafrechtlich irrelevant, auch wenn ein Altersunterschied gegeben ist.
Als sexuelle Handlungen i.S.d. § 182 StGB dürfte nur Geschlechtsverkehr zählen, nicht Küssen etc. In der 2. Variante (Täter über 21) ist ein Strafantrag nötig. Das Gericht kann gemäß § 182 Abs. IV StGB von Strafe absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist, etwa wenn eine echte Liebesbeziehung vorliegt.
In der Praxis spielte der alte § 182 StGB keine Rolle und das wird vermutlich beim neuen § 182 StGB auch nicht anders sein.
Zu den Gründen der Existenz des § 182 StGB: Das Gesetz will die sexuelle Entwicklung Minderjähriger schützen, daher sind Erfahrungen unter Gleichaltrigen egal, bei
Altersunterschieden besteht dagegen die Gefahr der Ausnutzung des Machtgefälles und die Gefahr eines Traumas (sagen die Psychologen).