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Disclaimer: Ich bin kein Anwalt. Bei diesem Beitrag handelt es sich nicht um Rechtsberatung, er enthält die persönliche, unverbindliche Meinung eines Laien.
(Sorry, man muss vorsichtig sein.)
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Hallo Chris,
ein Grund, warum sie mit unterschreiben soll, könnte sein, dass ihr Mann mit dem Verkauf des Hauses über sein Vermögen als Ganzes verfügt (wenn er außer dem Haus kein nennenswertes Vermögen hat), und das darf er nur mit Zustimmung des Ehepartners:
§ 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Aus diesem Grund muss bei vielen Immobilienkaufverträgen der Ehepartner mit unterschreiben (also der Vermögensverfügung zustimmen), auch wenn er weder Verkäufer noch Käufer ist.
Auch die Tatsache, dass Deine Freundin beim Kauf mit unterschrieben hat, lässt noch keinen Schluss darauf zu, wer tatsächlich der Käufer war.
Die Gefahr für Deine Freundin sehe ich hauptsächlich darin, dass ihr Mann die Realisierung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Zugewinnausgleich vereiteln könnte, indem er z.B. den Erlös des Hauses „beseite schafft“. Hierfür wäre es auch wichtig zu wissen, ob das Scheidungsverfahren bereits rechtshängig ist, d.h. ist schon Scheidungsantrag gestellt und ist dieser dem/der Antragsgegner(in) bereits zugestellt? Dieser Termin (der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner) ist ein wichtiges Datum, bis hierhin zählt die Ehezeit in Bezug auf den Zugewinn. Ist dieses Datum noch nicht verstrichen, dann „lohnt“ es sich für den Partner, der Vermögen angehäuft hat, u.U. dieses nach außen hin zu vermindern, da sich dadurch auch der Ausgleichsanspruch reduziert.
Das sind alles nur Vermutungen. Deine Freundin sollte sich dringend von einem Anwalt beraten lassen!
Grüße
Sebastian