hi,
wie matthias richtig anmerkt. ihr solltet euch mal aktuelle BGBs besorgen.
der passende § ist der 439 im BGB und absatz 1 ist deutlich:
„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
und das er das ding kostenlos abholt, ist nicht kulanz, sondern seine gesetzliche pflicht. hierzu § 439 Abs. 2 BGB:
„Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“
wie gesagt, 462 war die alte vorschrift. neu geht ein „rücktritt vom vertrag“ mit rückgewährschuldverhältnissen nur im rahmen von § 437 Nr. 2 BGB.
über § 440 ergibt sich, das eine nachbesserung erst nach 2 versuchen als fehlgeschlagen gilt. erst hiernach ist der sofortige rücktritt möglich bzw. eine nachfristsetzung erfolgte.
und um vom rechtsproblem wegzukommen. bildschirme sollte man immer NEU kaufen, da diese so empfindlich sind, das ein gebrauchter selbst nach 3monaten schon schrottwert sein kann…
gruss vom
showbee