Recht auf Wandelung?

hallo.

ich habe über ebay einen gebrauchten monitor bestellt, der leider defekt ist (kein bild).
laut beschreibung sollte er getestet und technisch einwandfrei sein.
die firma bietet 1 jahr garantie und zeigt sich zumindest schon mal zur kostenlosen abholung des gerätes bereit.
es existieren keine agbs und auch sonst keine vereinbarungen.

muß eine wandlung des vertrages einvernehmlich mit dem verkäufer vereinbart werden (§§ 465, 466 BGB) oder kann ich darauf bestehen (§ 462 BGB)?

gruß

michael

muß eine wandlung des vertrages einvernehmlich mit dem
verkäufer vereinbart werden (§§ 465, 466 BGB) oder kann ich
darauf bestehen (§ 462 BGB)?

Hi,
ich würde mal sagen hier gilt das Übliche:
Der Firma muss erstmal die Möglichkeit zur Nachbesserung (Reparatur) gegeben werden. Wenn dies erfolglos ist oder die Firma gar nicht reparieren will erfolgt Wandlung.

Ciao
Kaj

Moin,

ich würde mal sagen hier gilt das Übliche:
Der Firma muss erstmal die Möglichkeit zur Nachbesserung
(Reparatur) gegeben werden. Wenn dies erfolglos ist oder die
Firma gar nicht reparieren will erfolgt Wandlung.

Es mag üblich sein, dass zunächst eine Nachbesserung erfolgt. Das kann der Fall sein, wenn Käufer und Verkäufer sich entweder durch (wirksame) AGB oder im Einzelfall darauf einigen bzw. der unwissende Käufer seines Wandlungsrechts beraubt wird. Ohne AGB und ohne Zustimmung zur Nachbesserung durch den Käufer gilt jedoch das BGB, und das kennt im bereits erwähnten §462 keine Nachbesserung, sondern nur die sofortige Wandlung.

Gruss
Nils

Ihr Spezialisten habt aber schon gemerkt, dass es gar keine Wandlung mehr gibt, oder? Und was im aktuellen (!) 462 steht ist hier auch wirklich jedem klar? Hmm…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

erwischt…
Moin,

Ihr Spezialisten habt aber schon gemerkt, dass es gar keine
Wandlung mehr gibt, oder? Und was im aktuellen (!) 462 steht
ist hier auch wirklich jedem klar? Hmm…

Asche auf mein Haupt, da bin ich doch glatt ins offene Messer des alten BGB gelaufen…

Gruss
Nils

hi,

wie matthias richtig anmerkt. ihr solltet euch mal aktuelle BGBs besorgen.

der passende § ist der 439 im BGB und absatz 1 ist deutlich:

„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“

und das er das ding kostenlos abholt, ist nicht kulanz, sondern seine gesetzliche pflicht. hierzu § 439 Abs. 2 BGB:

„Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“

wie gesagt, 462 war die alte vorschrift. neu geht ein „rücktritt vom vertrag“ mit rückgewährschuldverhältnissen nur im rahmen von § 437 Nr. 2 BGB.

über § 440 ergibt sich, das eine nachbesserung erst nach 2 versuchen als fehlgeschlagen gilt. erst hiernach ist der sofortige rücktritt möglich bzw. eine nachfristsetzung erfolgte.

und um vom rechtsproblem wegzukommen. bildschirme sollte man immer NEU kaufen, da diese so empfindlich sind, das ein gebrauchter selbst nach 3monaten schon schrottwert sein kann…

gruss vom

showbee