(Ein) Hallo E. Krull (hat noch nie geschadet:o))
– Was hat der Teilurlaub aus 2004 mit dem Eintrittsdatum in
die Firma zu tun? Der anteilige Januarurlaub steht in jedem
Falle zu.
Urlaub gibt es immer für VOLLE BESCHÄFTIGUNGSMONATE (§ 5 Abs.
1 BUrlG):
– Der § ist mir sehr wohl bekannt. Das Problem ist nur, daß der § 5 Abs. 1 BUrlG hier aber eigentlich gar nichts mit der Frage zu tun hat. Wir sprechen hier über den Eintritt in die Elternzeit. Daß das AV im Vorjahr längst aufgenommen wurde ist doch unstrittig. Hier ist wohl eher der BErzGG § 17 Urlaub einschlägig. Der Eintrittstermin in die Firma ist hier somit völlig irrelevant. Selbst, wenn Dany am 02.01. in die Elternzeit geht, steht der Teilurlaub für den Januar zu.
Selbst wenn wir den Aspekt der Elternzeit außen vor lassen, hat das Eintrittsdatum hier nichts mit dem Teilurlaub aus 2004 zu tun, denn - auch das steht im BUrlG - Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Somit würde auch ein Eintritt in die Firma am z.B. 15.07.2003 bei Ausscheiden aus der Firma am 15.01.2004 keinen Teilurlaub für 2004 bedingen.
- Den Urlaub kannst Du auch noch nach der Elternzeit nehmen.
Dann hast Du in diesem Jahr 12 Wochen Urlaub
– Wie kommst Du auf 12 Wochen Urlaub?
Ich gehe davon einfach davon aus, dass von einer Minderheit in
Zeitarbeit, Billigjobs oder Aushilfen abgesehen, wohl über 90
% der AN 6 Wochen Urlaub hat.
– Ungeachtet der Tatsache, daß Du somit gefährliche Vermutungen streust, liegst Du mit Deiner Schätzung von 90% AN (6 Wochen Urlaub / Jahr) da ziemlich fern ab der Realität… Desweiteren trifft dies - selbst wenn die „6-Wochenvermutung“ stimmen sollte - ausschließlich nur dann zu, wenn Dany die Elternzeit auch im Januar beendet. Benndet Sie die Elternzeit in einem anderen Monat, wird der Jahresanspruch gemäß §17 BErzGG entsprechend gekürzt. Das alles weiß man aber eben nicht. Dazu bedürfte es dann ohne entsprechende Nachfrage einer funktionsfähigen Kristallkugel, die Du vermutlich ebenso wie ich nicht hast. Warum müssen dann also eigentlich immer irgendwelche Vermutungen gestreut werden? Was spricht denn dagegen, entweder nachzufragen, oder die Antwort so zu formulieren, daß der Fragenden klar ist, daß (hier) „6 Wochen“ lediglich zu Beispielzwecken herangezogen wird und nicht etwa ein gesetzliches Minimum darstellen? Gerade von einem auf der ViKa als Juristen ausgewiesenen Menschen erwarte ich mehr Präzision. Du solltest Dir doch darüber im Klaren sein, daß der Frager eventuell Deine ViKa heranzieht und Deinen Antworten eine erheblich höhere Gewichtung gibt.
(Auch ein) Gruß, (hat noch nie geschadet:o))
LeoLo