Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft

Liebes Forum,

ich bin berufstätig (angestellt), schwanger und am Überlegen bis wann mir für dieses Kalenderjahr Urlaub zusteht. Der voraussichtliche Geburtstermin ist am 2. November. Steht mir bis zu diesem Tag Urlaub zu, den ich versuchen sollte, vor dem Mutterschutz zu nehmen oder bis 8 Wochen nach der Geburt? Oder verhält es sich ganz anders mit dem Urlaubsanspruch für dieses Jahr??

Über Aufklärung freut sich
Dany

Hallo Dany,

ich bin berufstätig (angestellt), schwanger und am Überlegen
bis wann mir für dieses Kalenderjahr Urlaub zusteht. Der
voraussichtliche Geburtstermin ist am 2. November. Steht mir
bis zu diesem Tag Urlaub zu, den ich versuchen sollte, vor dem
Mutterschutz zu nehmen oder bis 8 Wochen nach der Geburt? Oder
verhält es sich ganz anders mit dem Urlaubsanspruch für dieses
Jahr??

Du hast Urlaubsanspruch für jeden Monat, in dem Du nicht in Elternzeit bist, also auch für die Zeit des Mutterschutzes. In Deinem Fall müsste das eigentlich bedeuten: Ganz normaler voller Urlaub in diesem Jahr :wink:

Viele Grüße
Jana

ich bin berufstätig (angestellt), schwanger und am Überlegen
bis wann mir für dieses Kalenderjahr Urlaub zusteht. Der
voraussichtliche Geburtstermin ist am 2. November. Steht mir
bis zu diesem Tag Urlaub zu, den ich versuchen sollte, vor dem
Mutterschutz zu nehmen oder bis 8 Wochen nach der Geburt? Oder
verhält es sich ganz anders mit dem Urlaubsanspruch für dieses
Jahr??

Über Aufklärung freut sich

Hallo Dany.

Jana hat Dich ja schon darüber aufgeklärt, daß auch in Zeiten des Beschäftigungsverbotes Urlaubsansprüche entstehen. Somit dürfte sich in Deinem Falle die Ansprüchshöhe auch dann nicht ändern, wenn Du im Anschluss an die Geburt in die Elternzeit gehst. Nur noch zur Vervollständigung: Solltest Du den Urlaub nicht vor der Elternzeit nehmen können, dann kannst Du den Anspruch auch noch nach Ablauf der Elternzeit noch geltend machen. Der Urlaub verfällt dann nicht. Trotzdem ist es eher sinnig, den Urlaub schon in diesem Kalenderjahr zu nehmen, zumal sich die Ansprüchshöhe eventuell anteilsmäßig reduzieren kann, wenn Du nach der Elternzeit beim AG eine Reduzierung der Arbeitszeit beabsichtigst. Außerdem wirst Du sicherlich im Laufe der Schwangerschaft bald froh über eine längere „arbeitsfreie“ Zeit sein… (Und dem Kind gefällt’s sicherlich auch, wenn die Mutter sich entspannt :o))

Alle Gute für Dich und das Kind wünscht,
LeoLo

Hi Dany,
ergänzend zum schon Gesagten noch eine kleine Anregung : Du kannst den Urlaub auch zwischen Mutterschutz und Elternzeit einschieben, dann erhältst du entsprechend länger dein volles Gehalt.
Gruß
Heidi

Hallo Heidi.

Prinzipiell hast Du nicht unrecht. Zwei Dinge sind dabei aber sicherlich zu berücksichtigen.
1.) Es kommt auf den AG an… Wenn der AG nämlich plötzlich das Urlaubsverlangen betriebsbedingt ablehnt, wird Dany sicherlich nicht gerade erfreut darüber sein, daß sie ihr 2 Monate altes Kind für diesen Zeitraum unterbringen muß. Zumindest wird sie dann ihr Urlaubsverlangen dann einklagen müssen, was (auch bei erfolgreicher Klage) nicht gerade das AV verbessert und die Rückkehr aus der Elternzeit schon frühzeitig „erschwert“.
2.) Kann der AG m.E. berechtigt bei Einreichen des Antrages ablehnen und auf Urlaubsnahme im lfd Kalenderjahr bestehen.

Gruß,
LeoLo

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Hallo Heidi und LeoLo,

ergänzend zum schon Gesagten noch eine kleine Anregung : Du
kannst den Urlaub auch zwischen Mutterschutz und Elternzeit
einschieben, dann erhältst du entsprechend länger dein volles
Gehalt.
Gruß
Heidi

Dir, Heidi, erstmal danke für den Tipp. Auf diese Idee wäre ich nie gekommen. Da ich Zwillinge erwarte (im Moment 11. Woche), darf ich auf Anraten meiner Frauenärztin nur bis zur 20., maximal 24. Woche arbeiten. Und da schaffe ich es unmöglich, bis dahin meinen kompletten Jahresurlaub zu nehmen. Habe im Moment noch vollen Urlaubsanspruch - also noch nichts genommen in diesem Jahr.

Prinzipiell hast Du nicht unrecht. Zwei Dinge sind dabei aber
sicherlich zu berücksichtigen.
1.) Es kommt auf den AG an… Wenn der AG nämlich plötzlich
das Urlaubsverlangen betriebsbedingt ablehnt, wird Dany
sicherlich nicht gerade erfreut darüber sein, daß sie ihr 2
Monate altes Kind für diesen Zeitraum unterbringen muß.
Zumindest wird sie dann ihr Urlaubsverlangen dann einklagen
müssen, was (auch bei erfolgreicher Klage) nicht gerade das AV
verbessert und die Rückkehr aus der Elternzeit schon
frühzeitig „erschwert“.
2.) Kann der AG m.E. berechtigt bei Einreichen des Antrages
ablehnen und auf Urlaubsnahme im lfd Kalenderjahr bestehen.

Gruß,
LeoLo

Zu Punkt 2: Bei uns in der Firma können wir laut Manteltarifvertrag Resturlaub bis zum 30.4. des Folgejahres nehmen. Und das nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Realität :wink:
Problematisch wird es nur, den Urlaub vor der Geburt termingenau zu beantragen (beispielsweise 26.01.-06.02.04). Die Kinder kommen ja (fast) nie am errechneten Geburtstermin (bei mir der 2.11.). Wie soll man da genau den Anschluss an die 12 Wochen Mutterschutz (bei Mehrlingen) finden? Wenn ich es nicht vorher schriftlich hätte, würde ich sowas nicht machen, ansonsten passiert mir doch das, was Du unter Punkt 1 beschrieben hast. Aber eine Idee wäre doch, die Resttage zu beantragen und als Termin „im Anschluss an den Mutterschutz“ anzugeben. Was haltet ihr davon?

Gruß
Dany

Hi Dany,

red’ einfach mal mit deinem AG !
Bei uns in der Firma ist das ganz üblich, zumal meist vor dem Mutterschutz noch genug zu tun ist ,Nachfolger einlernen usw…
Mit dem Termin dürfte es doch eigentlich keine Schwierigkeiten geben. Da du in absehbarer Zeit so oder so nicht mehr arbeitest kann es deinem AG doch egal sein, von wann bis wann genau der Urlaub geht. Weg ist weg !
Also wenn dein AG nicht gerade böswillig ist oder dich besch… will sehe ich keinen Grund, warum er einer solchen Regelung (Urlaubsbeginn : 1. Tag nach Beendigung ders Mutterschutzes) nicht zustimmen sollte !

Viel Glück und Alles Gute !

Heidi

Dafür einen STERN!
Hi!

red’ einfach mal mit deinem AG !

Und zwar genau DAFÜR!

Ich finde es immer geradezu grauenvoll, dass immer über Recht und Unrecht in der Arbeitsbeziehung geredet wird! Es ist doch irgendwo ein MITeinander und kein GEGENeinander - wenn mir die Meinung meiner Frau nicht passt, verklage ich sie doch auch nicht, sonder suche erst mal das Gespräch…

Das ist nicht als Angriff auf irgendwen hier in diesem Thread gemeint, es fiel mir nur gerade auf…

Liebe Grüße
Guido

2 Like
  1. Die Mutterschutzfrist endet 12 Wochen nach der Geburt (Zwillinge)

  2. Während der Zeit wird das Gehalt im Ergebnis weitergezahlt (Es gibt von der KK Mutterschaftsgeld und den Rest zum Netto vom Arbeitgeber als Zuschuß, allerdings überweisen die KK nicht monatlich, sondern in ein bzw. zwei Raten für die gesamte Mutterschutzfrist)

  3. Die Ärztin wird Dir ein Beschäftigungsverbot ausstellen, so dass ab der 20. oder 24. Woche der Arbeitgeber bis zum Ende der Mutterschutzfrist durchgehend Gehalt zahlen muss, aber keine Arbeitsleistung bekommt

  4. Der Urlaubsanspruch wird bis zum Ende der Mutterschutzfrist gerechnet (Ende Januar), es gibt also vollen Urlaub 2003 und vielleicht je nach Eintrittstermin in die Firma auch noch anteilig für Januar 2004

  5. Den Urlaub kannst Du auch noch nach der Elternzeit nehmen. Dann hast Du in diesem Jahr 12 Wochen Urlaub

  6. Du kannst den Urlaub aber auch vor das Beschäftigungsverbot ziehen, dann bist Du schon in der 14. bzw. 18. Woche weg.

  7. All das wird Deinen Arbeitgeber eine Stange Geld kosten und keine Begeisterungsstürme hervorrufen. :smile:

Hallo.

  1. Der Urlaubsanspruch wird bis zum Ende der Mutterschutzfrist
    gerechnet (Ende Januar), es gibt also vollen Urlaub 2003 und
    vielleicht je nach Eintrittstermin in die Firma auch noch
    anteilig für Januar 2004

– Was hat der Teilurlaub aus 2004 mit dem Eintrittsdatum in die Firma zu tun? Der anteilige Januarurlaub steht in jedem Falle zu.

  1. Den Urlaub kannst Du auch noch nach der Elternzeit nehmen.
    Dann hast Du in diesem Jahr 12 Wochen Urlaub

– Wie kommst Du auf 12 Wochen Urlaub?

Gruß,
LeoLo

Hallo Ekkehard,

  1. All das wird Deinen Arbeitgeber eine Stange Geld kosten und
    keine Begeisterungsstürme hervorrufen. :smile:

Das Risiko hat aber jeder Arbeitgeber, der Frauen im gebärfähigen Alter einstellt :wink: Mein Arbeitgeber tut mir da auch nicht leid. Im Moment warte ich noch auf die nächste Vertragsverlängerung (der 4. Änderungsvertrag!!), damit Punkt 7 auch wirklich eintritt. Die Ausfertigung des Vertrages ist aber nur eine Zeitsache. Die Bereitschaft zur Verlängerung besteht.

Gruß
Dany

– Was hat der Teilurlaub aus 2004 mit dem Eintrittsdatum in
die Firma zu tun? Der anteilige Januarurlaub steht in jedem
Falle zu.

Urlaub gibt es immer für VOLLE BESCHÄFTIGUNGSMONATE (§ 5 Abs. 1 BUrlG):

  1. Den Urlaub kannst Du auch noch nach der Elternzeit nehmen.
    Dann hast Du in diesem Jahr 12 Wochen Urlaub

– Wie kommst Du auf 12 Wochen Urlaub?

Ich gehe davon einfach davon aus, dass von einer Minderheit in Zeitarbeit, Billigjobs oder Aushilfen abgesehen, wohl über 90 % der AN 6 Wochen Urlaub hat.

Gruß,
LeoLo

(Ein) Hallo E. Krull (hat noch nie geschadet:o))

– Was hat der Teilurlaub aus 2004 mit dem Eintrittsdatum in
die Firma zu tun? Der anteilige Januarurlaub steht in jedem
Falle zu.

Urlaub gibt es immer für VOLLE BESCHÄFTIGUNGSMONATE (§ 5 Abs.
1 BUrlG):

– Der § ist mir sehr wohl bekannt. Das Problem ist nur, daß der § 5 Abs. 1 BUrlG hier aber eigentlich gar nichts mit der Frage zu tun hat. Wir sprechen hier über den Eintritt in die Elternzeit. Daß das AV im Vorjahr längst aufgenommen wurde ist doch unstrittig. Hier ist wohl eher der BErzGG § 17 Urlaub einschlägig. Der Eintrittstermin in die Firma ist hier somit völlig irrelevant. Selbst, wenn Dany am 02.01. in die Elternzeit geht, steht der Teilurlaub für den Januar zu.
Selbst wenn wir den Aspekt der Elternzeit außen vor lassen, hat das Eintrittsdatum hier nichts mit dem Teilurlaub aus 2004 zu tun, denn - auch das steht im BUrlG - Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Somit würde auch ein Eintritt in die Firma am z.B. 15.07.2003 bei Ausscheiden aus der Firma am 15.01.2004 keinen Teilurlaub für 2004 bedingen.

  1. Den Urlaub kannst Du auch noch nach der Elternzeit nehmen.
    Dann hast Du in diesem Jahr 12 Wochen Urlaub

– Wie kommst Du auf 12 Wochen Urlaub?

Ich gehe davon einfach davon aus, dass von einer Minderheit in
Zeitarbeit, Billigjobs oder Aushilfen abgesehen, wohl über 90
% der AN 6 Wochen Urlaub hat.

– Ungeachtet der Tatsache, daß Du somit gefährliche Vermutungen streust, liegst Du mit Deiner Schätzung von 90% AN (6 Wochen Urlaub / Jahr) da ziemlich fern ab der Realität… Desweiteren trifft dies - selbst wenn die „6-Wochenvermutung“ stimmen sollte - ausschließlich nur dann zu, wenn Dany die Elternzeit auch im Januar beendet. Benndet Sie die Elternzeit in einem anderen Monat, wird der Jahresanspruch gemäß §17 BErzGG entsprechend gekürzt. Das alles weiß man aber eben nicht. Dazu bedürfte es dann ohne entsprechende Nachfrage einer funktionsfähigen Kristallkugel, die Du vermutlich ebenso wie ich nicht hast. Warum müssen dann also eigentlich immer irgendwelche Vermutungen gestreut werden? Was spricht denn dagegen, entweder nachzufragen, oder die Antwort so zu formulieren, daß der Fragenden klar ist, daß (hier) „6 Wochen“ lediglich zu Beispielzwecken herangezogen wird und nicht etwa ein gesetzliches Minimum darstellen? Gerade von einem auf der ViKa als Juristen ausgewiesenen Menschen erwarte ich mehr Präzision. Du solltest Dir doch darüber im Klaren sein, daß der Frager eventuell Deine ViKa heranzieht und Deinen Antworten eine erheblich höhere Gewichtung gibt.

(Auch ein) Gruß, (hat noch nie geschadet:o))
LeoLo

Selbst wenn wir den Aspekt der Elternzeit außen vor lassen,
hat das Eintrittsdatum hier nichts mit dem Teilurlaub aus 2004
zu tun, denn - auch das steht im BUrlG - Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr. Somit würde auch ein Eintritt in die Firma am
z.B. 15.07.2003 bei Ausscheiden aus der Firma am 15.01.2004
keinen Teilurlaub für 2004 bedingen.

Hallo LeoLo,

tut mir leid, aber da sitzt Du einer Fehlinformation auf. Wenn jemand am 15.12. anfängt und am 15.01. des Folgejahres wieder austritt, dann gibt es nach Deiner Auffassung keinen Teilurlaub? Es ist bei der Berechnung des Teilurlaubs ohne Belang, ob sich der Beschäftigungsmonat über ein Urlaubsjahr hinaus erstreckt, vgl. Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl. 1997 § 5 Rdn. 17.

Es ist richtig, dass eine Kürzung nach § 17 BErzGG nur für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit möglich ist. Aber vor der Frage der Kürzung liegt doch immer noch die Frage, in welcher Höhe der Urlaubsanspruch denn entstanden ist.