Pfändung

Hallo Experten,
ich habe mal eine Frage zum Thema Pfändung.
Wenn ein Gegenstand gepfändet wurde und anschließend meistbietend versteigert wird und dabei ein höherer Preis erzielt wird als die ursprüngliche Schuld, wer kriegt dann den Überschuß? Konkret: Ich habe eine Sache gepfändet, weil mir jemand z.B. 1000,- DM schuldet. Jetzt versteigere ich diese Sache und kriege 2000,- DM dafür. Wer kriegt die überschüssigen 1000,- DM?
Danke für Eure Hilfe.
Sabine

Die bekommt natürlich der Schuldner. Eine Pfändung mit anschließender Versteigerung soll ja zur Befriedigung einer Forderung dienen und nicht zur Bereicherung des Gläubigers. Das wäre ja dasselbe als wenn der Gerichtsvollzieher bei einer Taschenpfändung, die DM 100,00 beträgt, DM 200 pfänden würde nur weil die halt gerade mal da sind. Natürlich kann der Gläuboger vom Versteigerungsüberschuß berechtigte Nebenkosten abziehen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Stimmt so nicht ganz! Mit der Pfändung geht dsa betreffende Objekt erstmal in Dein Eigentum über!

Anders ist der Fall gelagert, wenn das Objekt unstrittig einen höheren Wert hatte, als der Pfändungsbetrag!

Gruß

Bernd

Sag ich doch ! Wenn ich jemandem DM 1000 schulde und er erlöst mit einem gepfändeten Objekt DM 2000, dann steht doch mir der Mehrbetrag zu, oder ?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Hängt halt davon ab, ob der „höhere“ Preis vorher bekannt war!!!

Wenn ich z. B. einen „unscheinbares“ Sammlerstück pfände gehört es definitiv mir, auch wenn ich jemand finde, der mir ne Unsumme dafür bietet!

Gruß

Bernd

Das sehe ich natürlich ein, daß ich im Privatverkauf durchaus Liebhaberpreise erzielen kann. Meine Antwort bezog sich jedoch mehr auf die Zwangsversteigerung. Wenn ein Gerichtsvollzieher z.B. einen deutlichen höheren Wert erzielt als die eigentliche Schuldsumme muß doch der Überschuß dem Schuldner zukommen; oder liege ich da auch falsch ? Denn theoretisch könnte der dann doch bei einer Schuldsumme vom DM 5000 ein Auto im Wert von DM 20000 pfänden und den Rest sonstwie verwenden. Das darf doch dann nicht sein.

MfG
Dietmar Lucas

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ihr zwei,
leider bin ich jetzt immer noch nicht schlauer. Ich schildere jetzt mal den konkreten Fall. Ein Schuldner schuldet unserer Firma ca. DM 3000,–. Mahnbescheid nutzte nichts, er gab eine EV ab. Dann haben wir seine Internet-Domains gepfändet, die laut DeNiC noch in seinem Besitz waren. Zwei von den Domains haben Namen, die mit Sex bzw. Erotik zu tun haben. Die könnten wir jetzt meistbietend im Internet versteigern (denk ich mal, ich versteh auch nicht soviel davon). Falls wir jetzt mehr als DM 3000,-- plus Nebenkosten dafür kriegen (manche Domain-Namen werden ja hoch gehandelt), wer kriegt die Differenz? . Doch wohl nicht unser Schuldnder, der ja laut EV nichts besitzt und anders auch nicht zum zahlen zu bringen war. Wenn er die Differenz kriegen würde, würden wir natürlich bei DM 3000,-- plus Nebenkosten den Zuschlag erteilen, wir wollen ihm ja nicht noch Geld in den Rachen schieben.
Habt Ihr darauf eine Antwort?
Sabine

Hallo Sabine,

es handelt sich hier offensichtlich nicht um den Eigentumsvorbehalt an einem Gegenstand, sondern um eine unbestrittene Geldforderung. Dann steht Dir auch nur dieser Geldbetrag zu, zuzüglich der Kosten, die durch Eintreibung, Versteigerung, etc. verursacht wurden.
Du begibst Dich auf ganz dünnes Eis, wenn Du ein wertvolles Gut nachweislich verschleuderst, nur weil Dir der Erlös reichte. Der Gläubiger soll zu seinem Geld kommen, aber er darf dabei keinen vermeidbaren Schaden anrichten und er muß mit kaufmännischer Sorgfalt vorgehen und verwerten. Für Rachegelüste ("… Geld in den Rachen schieben") ist dabei kein Platz.
Jeder die Schuld übersteigende Erlös steht nach Abzug der Kosten dem Schuldner zu - ohne wenn und aber!
Manch Schuldner wehrt sich aus Unkenntnis oder Scham nicht und wird deshalb leicht übers Ohr gehauen. Ganze Regimenter verkrachter Winkeladvokaten leben davon, daß sie die Keule der Gebührenordnung schwingen und aus kleinen Schulden einen riesigen Schaden produzieren, von dem sich viele arme Teufel nie mehr erholen.
Begib’ Dich nicht auf dieses Niveau. Allzu leicht kann jeder einmal in diese Situation kommen.

Gruß
Wolfgang

Natürlich nicht! In diesem Falle wäre ja der höhere Wert bekannt und daher müßte die „überschüssige“ Summe natürlich zurückgezahlt werden…

Wenn Sie doch wissen daß der Schuldner solch „wertvolle“ Domains besitzt könnten Sie sich doch an den Gerichtsvollzieher wenden, diesem die Sache erläutern und die Domainnamen pfänden lassen. Dann hätten Sie zumindest eine juristisch einwandfreie Handhabe. Aber wie mein Vorredner schon sagte, eine evtl. Versteigerung muß korrekt und gemäß den üblichen Gepflogenheiten ablaufen. Mal im Ernst: Auch ich hätte bei einer EV die Domainnamen nicht angegeben, da ich ( und der Gerichttsvollzieher wahrscheinlich auch nicht ) den Wert gar nicht hätte beziffern könne.