wenn eine bank eine schufa-abfrage ohne mein wissen, geschweige denn schriftliche genehmigung durchführt ( die bank hats mit entschuldigungsschreiben bereits zugegeben ), besteht ja wohl ein klarer verstoss gegen den datenschutz. gibt es präzedenzfälle oder meinungen, wie es in diesem falle aussehen könnte unter berufung auf §§ 7 und 8 BDSG schadensersatz wegen verletzung des persönlichkeitsrechts zu fordern?
Dabei wird dann jedes Gericht fragen, wie die Schadenersatzforderung begründet ist und wie hoch der reale Schaden denn ist.
Ist zwar nur meine Meinung, aber ich bin ziemlich sicher, das Du da keine Chancen hast.
Gruß
Roland
bei schadenersatzforderungen wegen verletzung der persönlichkeitsrechte ist der gag ja eben der, dass imho kein materieller schaden vorliegen muss. wenn dir einer auf die mütze haut, wirst du u.u. ja auch mehr als nur die arztrechnung ersetzt bekommen, oder ?
thomas
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bei schadenersatzforderungen wegen
verletzung der persönlichkeitsrechte ist
der gag ja eben der, dass imho kein
materieller schaden vorliegen muss. wenn
dir einer auf die mütze haut, wirst du
u.u. ja auch mehr als nur die
arztrechnung ersetzt bekommen, oder ?
Der Punkt ist: Schadensersatz für nicht materielle Schäden bekommt man nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise auch bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts - aber nur unter zwei einschränkenden Bedingungen:
Erstens darf eine Genugtuung nicht auf andere Art und Weise erreichbar sein (z. B. im Presserecht durch Gegendarstellung oder Widerruf) und zweitens muß es sich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln.
An letzterem dürfte es im vorliegenden Fall fehlen, wenn es durch die unberechtigte Abfrage nicht zu irgendwelchen spürbaren Folgen für den Betroffenen gekommen ist.