Berufs bzw. Erwerbsunfähigkeit

Von: , Frage gestellt am Do, 24. Feb 2000

Wer kann diese Begriffe im Sinne der BFA definieren.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
    Re: Berufs bzw. Erwerbsunfähigkeit

    Einfach gesagt:

    berufsunfähig ist, wer krankheitsbedingt den erlernten/ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann

    erwerbsunfähig ist, wer krankheitsbedingt einer Erwerbstätigkeit - d.h. berufsübergreifend - nicht mehr nachgehen kann

    • Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
      Re^2: Berufs bzw. Erwerbsunfähigkeit

      Einfach gesagt:

      berufsunfähig ist, wer krankheitsbedingt
      den erlernten/ausgeübten Beruf nicht mehr
      ausüben kann
      Gibt es bestimmte Definitionen z.B. 4 h oder weniger oder 50 % Minderung der Arbeitskraft ??
      erwerbsunfähig ist, wer krankheitsbedingt
      einer Erwerbstätigkeit - d.h.
      berufsübergreifend - nicht mehr nachgehen
      kann

  2. Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
    Re: Berufs bzw. Erwerbsunfähigkeit

    Berufsunfähigkeit:
    Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage gilt der Versicherte nicht als berufsunfähig, der noch eine zumutbare Arbeit vollschichtig ausüben kann. Der Rentenantragsteller kann auf andere zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden. Diese Regelung wurde mit Wirkung ab 1.6.1996 durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetz eingeführt.

    Erwerbsunfähigkeit
    Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder Behinderung eine
    Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig ausüben kann oder aber nur geringfügiges
    Einkommen (seit 1.4.1999 einheitlich 630,00 DM) erzielen kann.

    Selbstständige können nur erwerbsunfähig sein, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit
    völlig aufgegeben haben

    Genau nachzulesen im Sozialgesetzbuch (SGB), Sechtes Buch, §§ 43,44

    Gruß
    WALTER

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