Mietvertragsfrage
Von: , Frage gestellt am Mo, 28. Apr 2003
Hi
in einem Mietvertag habe ich folgendes gesehen:
§ 11 Instandhaltung
(1) Schäden in den Mieträumen hat der/die Mieter/in, sobald er/sie sie bemerkt, dem/der Vermieter/in anzuzeigen.
(2) Für Schäden, die nach dem Einzug durch den/die Mieter/in, seinen/ihren Familienmitgliedern, Hausgehilfen, Untermieter und die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden, haftet der/die Mieter/in gegenüber dem/der Vermieter/in.
(3) Der/die Mieter/in trägt die sog. kleinen Instandhaltungskosten, soweit die Schäden nicht von einem Vertragspartner zu vertreten sind. Kleine Instandhaltungen umfassen das Beheben kleinerer Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direktem und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den/die Mieter/in besteht nur bis zu 80,- EUR je Einzelreparatur ohne Anfahrts- und Abfahrtskosten und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresmiete.
Ist das Rechtens? Wo kann ich das nachlesen?
Wenn in einem Haus eine Wohnung leersteht, wie werden dann die flächenberechnenden Nebenkosten berechnet? Inklusive der Fläche oder exklusive?
Gibt es eine Klausel, die besagt:
Wenn die Wohnung in einem wohnfähigen Zustand ist. Denn wenn der ioben ausbaut, dann kann da niemand wohnen und er legt die Nebenkosten auf die genutzte Fläche um.
Kay
