Mietvertragsfrage

Von: , Frage gestellt am Mo, 28. Apr 2003

Hi
in einem Mietvertag habe ich folgendes gesehen:

§ 11 Instandhaltung
(1) Schäden in den Mieträumen hat der/die Mieter/in, sobald er/sie sie bemerkt, dem/der Vermieter/in anzuzeigen.
(2) Für Schäden, die nach dem Einzug durch den/die Mieter/in, seinen/ihren Familienmitgliedern, Hausgehilfen, Untermieter und die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden, haftet der/die Mieter/in gegenüber dem/der Vermieter/in.
(3) Der/die Mieter/in trägt die sog. kleinen Instandhaltungskosten, soweit die Schäden nicht von einem Vertragspartner zu vertreten sind. Kleine Instandhaltungen umfassen das Beheben kleinerer Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direktem und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den/die Mieter/in besteht nur bis zu 80,- EUR je Einzelreparatur ohne Anfahrts- und Abfahrtskosten und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresmiete.

Ist das Rechtens? Wo kann ich das nachlesen?

Wenn in einem Haus eine Wohnung leersteht, wie werden dann die flächenberechnenden Nebenkosten berechnet? Inklusive der Fläche oder exklusive?
Gibt es eine Klausel, die besagt:
Wenn die Wohnung in einem wohnfähigen Zustand ist. Denn wenn der ioben ausbaut, dann kann da niemand wohnen und er legt die Nebenkosten auf die genutzte Fläche um.

Kay

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietvertragsfrage - Schäden- Mängelanzeige

    Hallo, § 11 Instandhaltung
    (1) Schäden in den Mieträumen hat der/die Mieter/in, sobald
    er/sie sie bemerkt, dem/der Vermieter/in anzuzeigen.
    Geht in Ordnung (2) Für Schäden, die nach dem Einzug durch den/die Mieter/in,
    seinen/ihren Familienmitgliedern, Hausgehilfen, Untermieter
    und die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und
    dergleichen schuldhaft verursacht werden, haftet der/die
    Mieter/in gegenüber dem/der Vermieter/in.
    Ist völlig klar. Wer Schäden verursacht oder wer einen anderen beauftragt und dieser verursacht Schäden haftet gegenüber dem Vermieter. Die Frage, ob der Verursacher haftet ist nur für den Mieter interessant, da er klären kann, ob ihm Schadenersatz zusteht. (3) Der/die Mieter/in trägt die sog. kleinen
    Instandhaltungskosten, soweit die Schäden nicht von einem
    Vertragspartner zu vertreten sind. Kleine Instandhaltungen
    umfassen das Beheben kleinerer Schäden an Teilen der Wohnung,
    die dem direktem und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt
    sind wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und
    Elektrizität
    (keine Leitungsschäden)

    , Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster,
    Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen,
    Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die
    Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den/die Mieter/in
    besteht nur bis zu 80,- EUR je Einzelreparatur ohne Anfahrts-
    und Abfahrtskosten
    Die Berechnung beinhaltet und stützt sich auf die Höhe der Rechnung, also mit Anfahtskosten und mit Abfahrtskosten. Diese Klausel ist in diesem Teil also nicht wirksam.

    und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresmiete.
    Dies ist die sogenannte "Kleinreparaturklausel". In dieser Form ist diese Klausel wirksam. Jedoch muss beachtet werdne, dass hier jede einzelne Kleinreparatur geprüft werden muss, ob der Mieter sich an den Kosten beteiligen muss. Die Abfassung z.B. Badenzimmereinrichtungen ist zu unbestimmt. Der Mieter haftet nicht für die Badewanne. Zu unbestimmt ist auch die Vereinbarung "Heiz-Koch-und Kühleinrichtungen". Eine defekte Herdplatte muss z.B. nicht unter diese Klausel fallen, wenn sie ohne Anlass ausfällt. Verglasungen, Spiegel und/oder Beleuchtungskörper sind ebenso Quatsch. Geht der Spiegel kaputt muss der Mieter Schadenersatz zahlen. Dasselbe gilt für Fenster. Der Begriff "usw." kann im dem Vertrag bleiben. Ist das Rechtens? Wo kann ich das nachlesen?
    BGB, die Klausel mit dem Einzelbetrag und der Jahresbegrenzung wurde in der Rechtssprechung entwickelt. Wenn in einem Haus eine Wohnung leersteht, wie werden dann die
    flächenberechnenden Nebenkosten berechnet? Inklusive der
    Fläche oder exklusive?
    Die Fläche muss in voller Höhe angerechnet werden. Gibt es eine Klausel, die besagt:
    Wenn die Wohnung in einem wohnfähigen Zustand ist. Denn wenn
    der ioben ausbaut, dann kann da niemand wohnen und er legt die
    Nebenkosten auf die genutzte Fläche um.
    Wenn ein Ausbau erfolgt und dort sind Heizung oder Wasserversorgungen angeschlossen muss umgelegt werden. Soweit Wohnraum nicht ausgebaut, jedoch als Wohnraum in der Planung vorgesehen wurde, ist zu prüfen, ob die Grundsteuer, Versicherungen bereits auch auf diese Fläche abgeschlossen sind. Dann muss hier umgelegt werden. Im übrigen kann die Frage nur bei Sichtung der Wohnung genau beantwortet werden.


    Gruss Günter

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