ich habe folgende Fragen zum Vereinsrecht: Hat man als Mitglied einen Anspruch auf Einsicht in die in der Mitgliederversammlung gefertigten Protokolle, müssen die Anwesenten namentlich aufgeführt werden und kann man vor einer Abstimmung das Wort ergreifen oder umfaßt eine Abstimmung nur den bloßen Abstimmvorgang ohne Vorgespräch?
Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, in der Satzung ist nichts zu diesen Punkten geregelt.
ich habe folgende Fragen zum Vereinsrecht: Hat man als
Mitglied einen Anspruch auf Einsicht in die in der
Mitgliederversammlung gefertigten Protokolle,
Ja, kann man wahrnehmen.
müssen die
Anwesenten namentlich aufgeführt werden
Sollte man, woher will man sonst wissen, wer Anwesend ist. Z.B. eine Unterschriftsliste am Eingang des Raumes.
und kann man vor einer
Abstimmung das Wort ergreifen
Ja, so sollte es sein.
oder umfaßt eine Abstimmung nur
den bloßen Abstimmvorgang ohne Vorgespräch?
Nein.
Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, in der Satzung
ist nichts zu diesen Punkten geregelt.
Willst du diese Punkte geregelt haben, strebe eine Satzungsänderung an.
ES gibt das Buch „Vereine gründen und erfolgreich führen“ von Sieghart Ott ISBN 3-423-05231-7 Buch anschauen. Dort kann man manches nachlesen.
ich habe folgende Fragen zum Vereinsrecht: Hat man als
Mitglied einen Anspruch auf Einsicht in die in der
Mitgliederversammlung gefertigten Protokolle, müssen die
Anwesenten namentlich aufgeführt werden
ja und ja
und kann man vor einer
Abstimmung das Wort ergreifen oder umfaßt eine Abstimmung nur
den bloßen Abstimmvorgang ohne Vorgespräch?
ersteres
Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, in der Satzung
ist nichts zu diesen Punkten geregelt.
dann gelten die entsprechenden §§ im BGB, welches z.B. im Gerber-Bau deiner Uni steht. Weiterhin gibt es Bücher zum Vereinsrecht in deiner Stadtbibo http://www.bibo-dresden.de/webOPAC/
ich habe folgende Fragen zum Vereinsrecht: Hat man als
Mitglied einen Anspruch auf Einsicht in die in der
Mitgliederversammlung gefertigten Protokolle, müssen die
Anwesenten namentlich aufgeführt werden
ja und ja
woraus ergibt sich das denn? im bgb find ich dazu nix.
und kann man vor einer
Abstimmung das Wort ergreifen oder umfaßt eine Abstimmung nur
den bloßen Abstimmvorgang ohne Vorgespräch?
ersteres
gleiche frage: wo steht das?
Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, in der Satzung
ist nichts zu diesen Punkten geregelt.
dann gelten die entsprechenden §§ im BGB, welches z.B. im
Gerber-Bau deiner Uni steht.
ich habe folgende Fragen zum Vereinsrecht: Hat man als
Mitglied einen Anspruch auf Einsicht in die in der
Mitgliederversammlung gefertigten Protokolle, müssen die
Anwesenten namentlich aufgeführt werden
ja und ja
woraus ergibt sich das denn? im bgb find ich dazu nix.
http://dejure.org/gesetze/BGB
§32
Es sollte nachvollziehbar sein, wieviele Menschen anwesend waren, damit die Abstimmungsergebnisse in der Zahl (nicht bezogen auf wer hat wie gestimmt) nachvollziehbar sind.
§58 klingt auch ganz lustig, vielleicht hilft es Dir ja.
Weiterhin gibt es beim Landesjustizministerium auch eine Broschüre für Vereine, einfach mal vorbeiradeln (da wo die Krone oben drauf ist, glaub ich zumindest, oder das hist. Gebäude auf der anderen Strassenseite).
Ansonsten stehen in der Uni-Bibo Auslegungen der Gesetze, einfach mal im Bereich Vereinsrecht schauen
dann gelten die entsprechenden §§ im BGB, welches z.B. im
Gerber-Bau deiner Uni steht.
woher weißt du, an welcher uni ich bin???
Ätsch, meine Kristallkugel hatte mal einen guten Tag