Garantie, Defekt, und wie lange danach Garantie?

Von: , Frage gestellt am So, 4. Mai 2003

Hallo,

mal eine Frage:
Hatte einen Defekt an einem Teil das kaputt gegangen ist (am Auto).
Teil wurde gewechselt, ab nun gibt es auf dieses Tauschteil garantie.
Das Teil ging nach 5 Monaten wieder kaputt, und wurde dann nochmal getauscht.
Jetzt nach 5 Monaten ist es wieder kaputt. Nun meint der Händler,
ich hätte garkeine Garantie mehr drauf, denn die Garantie gilt nur einmalig ab dem zeitpunkt, wo ich für das neue Tauschteil bezahlt habe.
Alle anderen Reparaturen verlängern die Garantie nicht!
Stimmt das?

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Änderungen des BGB zum 1.1.2002 verpennt

    Hatte einen Defekt an einem Teil das kaputt gegangen ist (am Auto). Teil wurde gewechselt, ab nun gibt es auf dieses Tauschteil Garantie.
    Das Teil ging nach 5 Monaten wieder kaputt, und wurde dann nochmal getauscht. Jetzt nach 5 Monaten ist es wieder kaputt. Nun meint der Händler, ich hätte garkeine Garantie mehr drauf, denn die Garantie gilt nur einmalig ab dem zeitpunkt, wo ich für das neue Tauschteil bezahlt habe. Alle anderen Reparaturen verlängern die Garantie nicht!
    Stimmt das?
    Das BGB ist zum 1.1.2002 tiefreichend umgebaut worden; ich konnte die Paragraphenzahlen, die ich mal an der Uni gelernt hatte, alle vergessen. Zu den (wenigen) sachlichen Änderungen gehört folgendes:
    Nach der alten Fassung des BGB (§ 477 Abs. 1 BGB) betrug die gesetzliche Garantiefrist für Mängel an gekauften beweglichen Sachen sechs Monate. Seit dem 1.1.2002 haftet der Verkäufer zwei Jahre lang für Sachmängel, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

    Der Händler hat noch die alter Sechsmonatsfrist im Kopf. Eine Diskussion darum ist müßig. Er muß zwei Jahre lang für Sachmängel aufkommen.

    - Django -

    • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
      Re: Änderungen des BGB zum 1.1.2002 verpennt

      Nach der alten Fassung des BGB (§ 477 Abs. 1 BGB) betrug die
      gesetzliche Garantiefrist für Mängel an gekauften beweglichen
      Sachen sechs Monate. Seit dem 1.1.2002 haftet der Verkäufer
      zwei Jahre lang für Sachmängel, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
      Genauer gesagt ist das keine Garantie, sondern Sachmängelhaftung (Gewährleistung). Eine Garantie muß der Händler nicht geben. Der Händler hat noch die alter Sechsmonatsfrist im Kopf. Eine
      Diskussion darum ist müßig. Er muß zwei Jahre lang für
      Sachmängel aufkommen.
      Nur wenn die Sachmängel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (also bei der Übergabe) schon vorhanden waren. Ist der Mangel erst später entstanden (z.B. durch den üblichen Verschleiß), dann nicht. Allerdings trägt der Händler beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten die Beweislast, d.h. er muß nachweisen, daß er eine fehlerfreie Sache geliefert hat.

      • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
        Re^2: Änderungen des BGB zum 1.1.2002 verpennt

        Danke für die Antworten, aber mir ist nun nicht klar, ob ich jetzt Garantie oder Gewährleistung auf mein kaputtes 2. Tauschteil habe.

        Originalteil war kaputt, wurde gegen Bezahlung getauscht.
        Tauschteil war nach 5 Monaten kaputt, wurde kostenlos ersetzt.
        Jetzt ist das aktuelle Teil auch nach weiteren 5 Monaten kaputt.
        Welcher Zeitraum ist anzurechnen? Wie der Händler sagt, ab dem
        Zeitpunkt der letzten Geldübergabe, oder ab dem Tausch von vor 5
        Monaten? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^3: Änderungen des BGB zum 1.1.2002 verpennt

          Danke für die Antworten, aber mir ist nun nicht klar, ob ich
          jetzt Garantie oder Gewährleistung auf mein kaputtes 2.
          Tauschteil habe.

          Originalteil war kaputt, wurde gegen Bezahlung getauscht.
          Tauschteil war nach 5 Monaten kaputt, wurde kostenlos ersetzt.
          Jetzt ist das aktuelle Teil auch nach weiteren 5 Monaten
          kaputt.
          Welcher Zeitraum ist anzurechnen? Wie der Händler sagt, ab dem
          Zeitpunkt der letzten Geldübergabe, oder ab dem Tausch von vor
          5
          Monaten?
          Nein.
          Erfolgt eine Nachbesserung im Verlauf der Gewährleistungsfrist, ist die Gewährleistungsfrist nicht von der Dauer der Nachbesserung betroffen. In der Regel sollte die Nachbesserung ja auch nur wenige Tage dauern, ansonsten könnte sie ohnehin als untauglich angesehen werden. Ebenso beginnt für ein im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschtes Teil keine neue Gewährleistungsfrist.
          I.d.R. beginnen die Fristen mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache zu laufen.

          In der DDR gab es übrigens eine Garantieverlängerung.

          HM

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