Leistungen aus der Insassenunfallversicherung

Von: , Frage gestellt am Fr, 25. Feb 2000

Hallo WWW-Experten,

bei einem von einem Freund schuldhaft verursachten Verkehrsunfall, erlitt ich diverse Verletzungen.
Für meinen Freund bestand eine Insassenunfallversicherung, welche auch Leistungen erbracht hat.
Diese Leistungen wurden jedoch an meinen "Freund" gezahlt, der sich jetzt weigert, diese an mich weiterzuleiten.
Welche Möglichkeiten habe ich, das Geld doch noch zu bekommen, zumal mein Freund bei dem Unfall unverletzt blieb.

Danke für Eure Antwort

Bastian.

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 21 Stunden hilfreich
    Re: Leistungen aus der Insassenunfallversicherung

    Welche Möglichkeiten habe ich, das Geld
    doch noch zu bekommen, zumal mein Freund
    bei dem Unfall unverletzt blieb.
    Du müsstest ihn formal auf Schmerzensgeld verklagen. Schließlich haftet er für den Dir entstandenen Schaden, das bestreitet ja nicht einmal die Versicherung.

    Ciao
    Kaj

  2. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Leistungen aus der Insassenunfallversicherung

    Hallo Bastian,

    erlaube mir zunächst zu sagen, dass es sich bei der Verhaltensweise des Unfallverursachers wohl kaum um einen Freund handeln kann.
    Aber wie sagt man so schön:
    Wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft auf.

    Unabhängig von der vermeintlichen Freundschaft muss aber leider gesagt werden, dass Du aus der Insassen-Unfallversicherung keine Leistung zu erwarten und m. E. nach auch keinen Rechtsanspruch darauf hast.
    Das Du eine andere Erwartungshaltung hast, ist verständlich und es wäre auch ein feiner Zug von Deinem "Freund", wenn er an Dich einen finanziellen Ausgleich zahlen würde, aber ... siehe oben.
    Es ist das reine "Privatvergnügen" Deines "Freundes", wenn er eine solche Versicherung abschließt, er muss ja auch die Beiträge zahlen. Und wenn Leistungen fällig werden, dann stehen diese Deinem "Freund" als Versicherungsnehmer zu und nicht Dir.

    Das bedeutet aber noch lange nicht, dass Du leer ausgehen musst. Grundsätzlich hast Du Schadenersatzansprüche an die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Deines Freundes für enstandene

    - Sachschäden (z.B. beschädigte kleidung, Reinigungskosten etc.)
    - Personenschäden
    Erforderliche Behandlungskosten trägt zunächst Deine Krankenkasse. Diese holt sich Ihr Geld bzw. einen Teil davon bei der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Deines "Freundes" wieder. Da gibt es sogenannte Teilungsabkommen. Damit hast Du aber weiter nichts zu tun.
    Je nach Schwere Deiner Verletzungen kannst Du aber Schmerzensgeld beanspruchen. Alleine, also ohne Anwalt, wirst Du hier aber kaum eine Chance haben, Ansprüche durchzusetzen.
    Wenn für Dich dauerhafte Körperschäden verbleiben, die Deine berufliche Existenz gefährden oder sogar Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hervorrufen, dann kannst Du entsprechende Ansprüche geltend machen.

    Nochmal in Kurzform:
    An die Insassen-Unfallversicherung hast Du keine Ansprüche (da kommt es lediglich auf den guten Willen Deines "Freundes" an, ob er Dich an der Kohle beteiligt oder nicht). Ansprüche hast Du aber bei nachgewiesenen Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden an die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Deines "Freundes".

    Gruss und schönes Wochenende
    WALTER

    • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
      Re^2: Leistungen aus der Insassenunfallversicherun

      Hi!

      Stimmt so nicht ganz! Die Leistungen einer Insassenversicherung dienen zur "Regelung" des Schadens bei Insassen und nicht zur privaten Bereicherung! Der Sinn ist, daß man nicht persönlich für Schäden haften muß!

      Wenn nun der "Freund" (kotzwürgbeisolchenFreunden) die Leistungen in Anspruch nimmt baer ise nicht zur Entschädigung benutzt handelt es sich um unrechtmäßige Bereicherung!

      Gruß

      Bernd

      • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
        Re^3: Ich lerne gerne dazu, doch

        Hallo Bernd, Stimmt so nicht ganz! Die Leistungen
        einer Insassenversicherung dienen zur
        "Regelung" des Schadens bei Insassen und
        nicht zur privaten Bereicherung! Der Sinn
        ist, daß man nicht persönlich für Schäden
        haften muß!
        Ich lerne gerne dazu. Sag mir bitte wo das geschrieben steht. Leistungen in Anspruch nimmt baer ise
        nicht zur Entschädigung benutzt handelt
        es sich um unrechtmäßige Bereicherung!
        Auf Grund des Charakters einer
        Summenversicherung sind die Leistungen aus der Insassenunfallversicherung nicht
        auf andere Versicherungsleistungen (z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eines
        Unfallgegners) anzurechnen. Sie dürfen in einem Haftungsprozess auch nicht zu
        Gunsten des Schädigers angerechnete werden. Insoweit gilt das Bereicherungsverbot
        aus der Schadenversicherung nicht.

        Aber wie gesagt, klär mich bitte auf, ich bin lernfähig.

        Gruß
        WALTER

  3. Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
    Re: Leistungen aus der Insassenunfallversicherung

    Hallo Bastian,

    in Deinem geschilderten Fall kommen sowohl das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Allgemeinen Kraftfahrzeug Bestimmungen (AKB) wie auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum Tragen.

    Ich gehe davon aus, dass Du, bevor Du in das Fahrzeug Deines (ehemaligen) Freundes eingestiegen bist, von diesem nicht informiert worden bist, dass dieser eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen hat und er hierzu auch nicht Dein schriftliches Einverständnis verlangt hat.

    Was hier vielleicht lächerlich erscheint, ist im Sinne der Gesetze sehr wichtig. Ohne Deine schriftliche Zustimmung handelt es sich nämlich um eine sogenannte Versicherung für fremde Rechnung. Gerade bei der Insassenunfallversicherung entscheidet sich erst im Schadenfall, wer versicherte Person gewesen ist.

    Da ich also davon ausgehe, dass obiger Tatbestand nicht gegeben war, kommen hier der § 76 VVG und § 3 Abs. 2 der AKB zum Tragen. Danach kann nur der Versicherungsnehmer über die Versicherungsleistung verfügen und der Versicherungsgesellschaft ist somit kein Vorwurf zu machen, dass Sie an ihren Versicherungsnehmer gezahlt hat.

    Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, nach den §§ 681 und 667 BGB an den Versicherten herauszugeben.

    Ohne Anwalt wirst Du also wahrscheinlich nicht viel ausrichten können. Ich hoffe aber, Dir mit diesen Ausführungen ein wenig geholfen zu haben.

    Schöne Grüße

    Norbert

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!