Antwort von
nach einem Tag
hilfreich
Re: Leistungen aus der Insassenunfallversicherung
Hallo Bastian,
erlaube mir zunächst zu sagen, dass es sich bei der Verhaltensweise des Unfallverursachers wohl kaum um einen Freund handeln kann.
Aber wie sagt man so schön:
Wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft auf.
Unabhängig von der vermeintlichen Freundschaft muss aber leider gesagt werden, dass Du aus der Insassen-Unfallversicherung keine Leistung zu erwarten und m. E. nach auch keinen Rechtsanspruch darauf hast.
Das Du eine andere Erwartungshaltung hast, ist verständlich und es wäre auch ein feiner Zug von Deinem "Freund", wenn er an Dich einen finanziellen Ausgleich zahlen würde, aber ... siehe oben.
Es ist das reine "Privatvergnügen" Deines "Freundes", wenn er eine solche Versicherung abschließt, er muss ja auch die Beiträge zahlen. Und wenn Leistungen fällig werden, dann stehen diese Deinem "Freund" als Versicherungsnehmer zu und nicht Dir.
Das bedeutet aber noch lange nicht, dass Du leer ausgehen musst. Grundsätzlich hast Du Schadenersatzansprüche an die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Deines Freundes für enstandene
- Sachschäden (z.B. beschädigte kleidung, Reinigungskosten etc.)
- Personenschäden
Erforderliche Behandlungskosten trägt zunächst Deine Krankenkasse. Diese holt sich Ihr Geld bzw. einen Teil davon bei der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Deines "Freundes" wieder. Da gibt es sogenannte Teilungsabkommen. Damit hast Du aber weiter nichts zu tun.
Je nach Schwere Deiner Verletzungen kannst Du aber Schmerzensgeld beanspruchen. Alleine, also ohne Anwalt, wirst Du hier aber kaum eine Chance haben, Ansprüche durchzusetzen.
Wenn für Dich dauerhafte Körperschäden verbleiben, die Deine berufliche Existenz gefährden oder sogar Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hervorrufen, dann kannst Du entsprechende Ansprüche geltend machen.
Nochmal in Kurzform:
An die Insassen-Unfallversicherung hast Du keine Ansprüche (da kommt es lediglich auf den guten Willen Deines "Freundes" an, ob er Dich an der Kohle beteiligt oder nicht). Ansprüche hast Du aber bei nachgewiesenen Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden an die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Deines "Freundes".
Gruss und schönes Wochenende
WALTER