Hallo Richard,
kannst Du mir mal die Quelle Deiner Weisheit nennen?
Online nachlesen kann man es z.B. hier:
http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4123
(Zitat) Ich habe von einem Händler etwas ersteigert. Der Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, es ist aber nie angekommen.
Anders als bei einem Kauf von privat, geht in diesem Fall die Gefahr für die Ware erst an Dich über, wenn die Ware an Dich übergeben wird.
Die bereits genannte Regelung aus § 447 BGB ist bei solchen Verträgen („Verbrauchsgüterkauf“) gem. § 474 II BGB nicht anwendbar: deshalb geht entsprechend § 446 BGB die Gefahr erst bei Übergabe auf Dich über - und gem. § 475 I BGB darf der Händler mit Dir auch nichts anderes vereinbaren (Zitatende)
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Wenn es so wäre, könnte der Händler theoretisch 10-mal senden
und der Empfänger 10-mal sagen „nichts gekriegt“.
Das ändert aber nichts an der Rechtslage. Nur weil der Kunde theoretisch auch rechtswidrig handeln könnte? Firmen führen Kundenkarteien und dort wird ja wohl festgehalten, wenn bei einem Kunden ständig die Waren wegkommen. Wenn beim Kunden der Verdacht einer Straftat naheliegt (ob das wohl Diebstahl ist, oder Unterschlagung?), muss der Händler eben entsprechend reagieren.
Ist doch
hirnrissig, zumal wenn man weiß, wie viel bei der Post geklaut
wird (s.u. Spiegel-Artikel).
Ist ja richtig. Die Regelung ist ja nur dazu da, in so einem Falle den Händler dazu zu verdonnern, bei der Post nachzuforschen usw.
Die Verhältnismäßigkeit wäre
zudem nicht gewahrt: Der Versender darf also nochmal Porto +
nochmal die Ware zahlen, der Empfänger nix, obwohl er der
unversicherte Versandart zugestimmt hat. Wenn es so ein Gesetz
gäbe, hätte es vor keinem Obergericht Bestand.
Es obliegt dem Händler seine versandart und die Kosten dafür so zu wählen, dass es für ihn sicher UND kostengünstig ist.
Daß der
Gesetzgeber mitunter Scheiße baut, ist ja hinlänglich bekannt.
Das kommt in diesem Fall auf die Sichtweise an. Hier schützt der Gesetzgeber den Kunden, was ich persönlich gut finde.
Gruß,
Myriam