§ 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Meine Frage, was kann mir mit meiner Versicherung und was kann
ihm passieren.
Die Kaskoversicherung braucht den Schaden am eigenen Fahrzeug wegen "Verletzung der Aufklärungspflicht" nicht zu bezahlen.
Die Kosten könntest Du wohl beim Unfallverursacher zivilrechtlich einfordern.
Die KFZ - Haftpflicht muss zwar zunächst für den gesamten Schaden des Unfallgegners aufkommen, kann vom Unfallflüchtigen jedoch bis zu zweitausendfünfhundert Euro zurückfordern - aber Du selbst bist ja nicht geflüchtet.
Der Flüchtige wird wohl, wenn er zum erstenmal auffällig geworden ist, mit einem Strafbefehl (also ohne Gerichtsverhandlung, wenn er diesem nicht widerspricht) über einige hundert Euro und Punkten und evtl. einem Fahrverbot rechnen müssen - natürlich ohne Garantie.
Beispiele hier:
http://www.finanztip.de/recht/verkehr/unflstrf.htm
Die Anzeige kann der Unfallgegner im übrigen, entgegen der Darstellung von Wolfgang, nicht zurückziehen, egal ob Du nun gleich alles ermöglichst um ihm den Schaden zu ersetzen oder nicht, dass wirft bloß ein besseres Bild auf Dich, aber Du hast ja den Unfall nicht verursacht...
Letztlich kann Dir selbst nichts passieren, als dass Du Dich schriftlich und als Zeuge vor Gericht äußern mußt und auf der Schramme sitzen bleibst und Deine Prozente in der Haftpflicht steigen.
M.