Fahrerflucht

Von: , Frage gestellt am So, 18. Mai 2003

Liebe Wissende,

ich habe jemand mein Auto ausgeliehen und er hat damit beim Einparken jemand leicht geschrammt.
Da an meinem Auto kein Schaden feststellbar war, hat er wohl nicht genauer den Geschrammten untersucht und ist weggefahren. Natuerlich wurde er gesehen und nun soll ich meinen Wagen vorfuehren. Wenn man richtig schaut, kann man eine leichte Schramme am Plasik des Schutzbleches erkennen. Ich weiss also nicht, ob da beim anderen wirklich viel passiert ist.

Meine Frage, was kann mir mit meiner Versicherung und was kann ihm passieren.

Vielen Dank
Anabel

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 25 Minuten 0 hilfreich
    Re: Fahrerflucht

    ... was kann mir mit meiner Versicherung und was kann
    ihm passieren.
    Hallo Anabel,

    zur rechtlichen Seite und zu Deiner Frage kann ich nichts beitragen. Ich kann Dir aber sagen, was ich unverzüglich machen würde: Ich würde mit dem Sachbearbeiter der Dienststelle reden, die Dich zum Vorführen des Fahrzeugs aufgefordert hat und würde den Namen des anderen Fahrzeughalters erbitten, um den Schaden augenblicklich ohne Feilscherei und Diskussionen zu bezahlen. Dann kann man den Geschädigten nur noch um Rücknahme seiner Anzeige bitten. Ob er darauf eingehen will, ist eine andere Sache. Wenn der Schaden aber erst einmal aus eigener Tasche blitzartig reguliert wurde, können weitere Folgen nicht mehr so furchtbar unangenehm werden.

    Den Menschen, der Schaden anrichtet und einfach verschwindet, würde ich mir danach zur Brust nehmen.

    Gruß
    Wolfgang

  2. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    § 142 StGB

    § 142 StGB
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
    (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er


    zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

    eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.




    Meine Frage, was kann mir mit meiner Versicherung und was kann
    ihm passieren.
    Die Kaskoversicherung braucht den Schaden am eigenen Fahrzeug wegen "Verletzung der Aufklärungspflicht" nicht zu bezahlen.
    Die Kosten könntest Du wohl beim Unfallverursacher zivilrechtlich einfordern.
    Die KFZ - Haftpflicht muss zwar zunächst für den gesamten Schaden des Unfallgegners aufkommen, kann vom Unfallflüchtigen jedoch bis zu zweitausendfünfhundert Euro zurückfordern - aber Du selbst bist ja nicht geflüchtet.
    Der Flüchtige wird wohl, wenn er zum erstenmal auffällig geworden ist, mit einem Strafbefehl (also ohne Gerichtsverhandlung, wenn er diesem nicht widerspricht) über einige hundert Euro und Punkten und evtl. einem Fahrverbot rechnen müssen - natürlich ohne Garantie.

    Beispiele hier:

    http://www.finanztip.de/recht/verkehr/unflstrf.htm


    Die Anzeige kann der Unfallgegner im übrigen, entgegen der Darstellung von Wolfgang, nicht zurückziehen, egal ob Du nun gleich alles ermöglichst um ihm den Schaden zu ersetzen oder nicht, dass wirft bloß ein besseres Bild auf Dich, aber Du hast ja den Unfall nicht verursacht...

    Letztlich kann Dir selbst nichts passieren, als dass Du Dich schriftlich und als Zeuge vor Gericht äußern mußt und auf der Schramme sitzen bleibst und Deine Prozente in der Haftpflicht steigen.

    M.




    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re: § 142 StGB

      Tja, ich war jetzt bei der Polizei. Die konnte aber keine Spuren feststellen,
      die sie den Spuren beim anderen zuordnen konnten.
      Die Anzeige kam wohl von einem Unbeteiligten, der Besitzer hatte nichts bemerkt und hat auch noch nichts bei meiner Versicherung gemeldet.

      Hm, was soll ich davon halten. Kann da einfach jemand behaupten, er haette
      was gesehen, was aber nicht stimmt? Ich weiss ja nicht einmal, ob der Wagen dort wirklich einzuparken versuchte (derjenige, dem ich das Auto geliehen hatte, wusste das nicht mehr, hielt es aber fuer moeglich, dass er dort war).
      Jetzt kann ich mir nur denken, dass er vielleicht dort war, aber der Schaden bereits vorher entstanden war.

      Der Schaden ist nach Angaben der Polizei uebrigens kaum wahrnehmbar, aber wenn man das in einer Werkstatt machen laesst, kostet es natuerlich ein paar hundert Euro...

      Anabel

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^2: § 142 StGB

        Hallo Anabel,

        die Sache mit dem Vorschaden kann durchaus sein. Hat mir neulich auch einen Riesenschrecken bereitet. Merke beim - zugegeben sehr engen Einparken - ein leichtes Kratzen und denke mir, schade, Wagen kaum ein halbes Jahr alt und schon eine kleine Schramme, dazu noch die Kosten für das andere Fahrzeug. Steige aus und sehe zunächst beim Gegner einen richtig üblen großen Schaden, den ich mir nicht erklären kann, sehe an meinem Wagen nur den vermuteten kleinen Kratzer. Habe natürlich sofort eine unserer Damen aus dem Büro als Zeugin geholt und die Polizei gerufen um die Sache aufnehmen zu lassen, als die Fahrerin des anderen Wagens erscheint. Die sagt sofort, dass ihr da vor zwei Wochen jemand reingefahren ist, der sich allerdings aus dem Staub gemacht hat, und für uns beide war das Thema erledigt, da mein Kratzer mit ein wenig Politur rausgehen wird.

        Auf der anderen Seite kann man sich vorstellen, dass Opfer von § 142 natürlich in Zukunft etwas genauer hinschauen, wenn sie angebliche andere Fahrerfluchtdelikte entdecken und dann sicherheitshalber mal die Polizei anrufen. Wenn sich die Sache dann so aufklärt, ist ja alles in Ordnung.

        Gruß vom Wiz [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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