Re: Klassifikation Diebstahl
Hallo Tina,
in D gibt es hierzu im 19. Abschnitt des StGB in Folge des § 242, der den "einfachen Diebstahl" beschreibt einem Menge weiterer Vorschriften. So gibt es in § 243 den besonders schweren Fall des Diebstahls, zu dem einige (nicht abschließende) Regelbeispiele genant werden, wie das Einbrechen in Gebäude oder Aufbrechen von verschlossenen Behältnissen.
Hiezu kommt dann noch der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Diebstahl aus Wohnungen in § 244, der schwere Bandendiebstahl in § 244a, der Haus- und Familiendiebstahl in § 247 und der Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a.
Mehr zum Thema liefert dir jedes Lehrbuch zum besonderen Teil des StGB und jeder StGB-Kommentar zum 19. Abschnitt des StGB.
In der Praxis der Staatsanwaltschaften spielen zudem verwaltungsinterne Richtlinien eine Rolle, nach denen z.B. weitere Beispiele für das Vorliegen des § 243 angenommen werden. Diese Richtlinien haben zwar keine Gesetzeskraft, binden jedoch die Staatsanwälte. D.h. wenn in einer entsprechenden Richtlinie steht, dass bei Diebstahl von Opfern jenseits 70 Jahre grundsätzlich § 243 anzunehmen ist (Abs. 1 Nr. 6 kennt das Regelbeispiel hilfloser Personen), dann ist jeder Staatsanwalt (weisungsgebunden) gezwungen in einem solchen Fall Anklage nach § 243 zu erheben. Was dann der unabhänige Richter hieraus macht, steht noch auf einem ganz anderen Blatt. Wenn der also das Opfer persönlich als Zeuge vor Gericht hat und feststellt, dass es sich bei der 78-jährigen um eine höchst rüstige und resolute ältere Dame handelt, wird er sicher den § 243 fallen lassen und nur nach § 242 verurteilen.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]