Hallo,
ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum 
Hat jemand von euch eine allgemeinverständliche Erklärung für den Status, bzw. die Rechte und Pflichten der so unterzeichnenden:
i. A. wohl im Auftrag
i. V. in Vertretung, in Vollmacht ?
ppa. per prokura, das ist mir einigermassen klar, Prokurist, im Handelsregister eingetragen…
aber die anderen beiden, gibt es eine Seite die das gut erklärt ?
Danke für jeden Tip
Grüsse
Mike
Hallo,
i.A. (im Auftrag) und i.V. (in Vertretung) stehen für eine Handlungsvollmacht, ppa. - wie Du schon sagst - für eine Prokura. Während die Prokura zu allen Geschäften berechtigt, die das Betreiben eines Handelsgewerbes mit sich bringt, berechtigt die HV nur zur Geschäften, die der Betrieb dieses Handelsgewerbes mit sich bringt (also des Gewerbes, das das Unternehmen betreibt, das die HV erteilt hat.
Die HV ist im Gegensatz zur Prokura nicht handelsregisterlich eintragungsfähig und kann darüber hinaus auch im Umfang beschränkt werden, was bei der Prokura zumindest im Außenverhältnis nicht möglich ist (Ausnahme siehe unten).
Die HV und die Prokura sind im HGB ab § 48 geregelt:
http://dejure.org/gesetze/HGB/48.html
Da findest Du auch noch ein paar Einzelheiten. In §§ 51 und 57 ist geregelt, daß der Bevollmächtigte mit einem Zusatz zu zeichnen hat, der die Art seiner Vertretungsbefugnis anzeigt, daher die von Dir genannten Abkürzungen. In der Praxis hält sich daran kaum noch jemand.
Noch Fragen?
Gruß
Christian
P.S.
In der Praxis ist es aber so, daß nur zwei Personen gemeinsam verteten dürfen. Bei der Prokura wird dann eine sog. Gesamtprokura erteilt und auch so eingetragen, d.h. der Prokurist darf nur mit einem anderen Prokuristen zusammen verteten.
Für den Geschäftsverkehr mit Banken gibt es meist gesonderte Vertretungsregelungen.
Danke für die antwort, hat mir sehr geholfen 
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