Urteil BGH Mietrecht Renovierung?

Hallo!

Am WE habe ich einen Focus Money in die Hände bekommen. Dort gab es eine kurze Notiz, dass der BGH Mietvertragsklauseln für ungültig erklärt hat, wenn sowohl Schönheitsreparaturen als auch Renovierung bei Auszug in einem Vertrag steht.

Die Meldung war leider so kurz, dass man nichts Vernünftiges draus entnehmen konnte. (Ich sag’ nur Fakten, Fakten, Fakten…)

Zu verstehen war es so, dass dann beides vom Mieter nicht zu leisten wäre.

Wenn ich mich recht entsinne, ist aber genau die Kombination in den Standard-Mietverträgen enthalten. Das würde ja heißen, dass nun die meisten Mieter fein raus wären und gar nichts mehr zu leisten hätten… *grübel*

Weiß irgendjemand näheres??

Verwirrte Grüße,
Snoef

Hallo,

ich nehme nun einmal, ohne den Hinweis auf das Urteil zu kennen, zu dem Thema Stellung.

Für die Renovierung am Ende des Mietverhältnisses gilt zuerst einmal, wenn der Mieter bei Einzug renoviert hat, muss er bei Auszug dann nicht renovieren, wenn er während der Mietzeit seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nachgekommen ist. Hat er jedoch diese unterlassen, dann schuldet er die Leistung bei Auszug. Hat er die Verpflichtung erfüllt und bei Einzug renoviert haftet er nur für den Teil der Schönheitsreparaturen der abgelaufen, aber nicht erledigt ist, nicht aber für die Leistungen, die erst noch fällig werden.

Am WE habe ich einen Focus Money in die Hände bekommen. Dort
gab es eine kurze Notiz, dass der BGH Mietvertragsklauseln für
ungültig erklärt hat, wenn sowohl Schönheitsreparaturen als
auch Renovierung bei Auszug in einem Vertrag steht.

Mir ist ein Urteil des BGH bekannt, das eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, wenn der Mieter ausser neben der Einzugsrenovierung die Fristen einhalten muss und dann zusätzlich zum Auszug nochmals renovieren soll. Dabei handelt es sich jedoch um die formularmässigen Bestimmungen. Nicht betroffen sind Individualvereinbarungen.

Die Meldung war leider so kurz, dass man nichts Vernünftiges
draus entnehmen konnte. (Ich sag’ nur Fakten, Fakten,
Fakten…)

Zu verstehen war es so, dass dann beides vom Mieter nicht zu
leisten wäre.
Wenn ich mich recht entsinne, ist aber genau die Kombination
in den Standard-Mietverträgen enthalten. Das würde ja heißen,
dass nun die meisten Mieter fein raus wären und gar nichts
mehr zu leisten hätten… *grübel*

In dem Artikel wurde möglicherweise der Hinweis vergessen, dass der Vermieter nicht die Einzugsrenovierung, die fortlaufenden Renovierungen und die Endrenovierung verlangen darf und insoweit die Klausel unwirksam ist. Wobei selbst der BGH und einige OLGs derart viele Möglichkeiten der Auslegung und Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen erlauben, dass - mit Ausnahme grober Vertragsverstösse - jeder Fall für sich getrennt betrachtet und bewertet werden muss.

Gruss Günter