Vermieterin will Kaution nicht auszahlen

Hallo Experten,

ich habe im Mai ein möbliertes Zimmer gemietet. Bei meinem ersten Treffen mit der Vermieterin hatte sie mich gefragt, für wie lange ich das Zimmer mieten möchte. Auf ihre Frage hin, ob es zwei, oder drei Monate sein würden, antwortete ich nur „wahrscheinlich“, sagte darüberhinaus aber nichts zu. Als sie abschließend fragte, ob ich das Zimmer haben möchte, sagte ich o.k. und, daß ich dann an meinem ersten Mietstag (3 Tage später) vorbeikommen würde zum Bezahlen.

Beim Bezahlen habe ich der Vermieterin außer der Monatsmiete von 300 EUR auch eine Kaution von 300 EUR übergeben. Beide Zahlungen habe ich mir per Quittung bestätigen lassen. Außer dieser Quittung gibt es zu dem Mietsverhältnis kein weiteres Schriftstück.

Es stellte sich heraus, daß ich das Zimmer nur für einen Monat benötigte. Als ich die Vermieterin darüber informierte und um die Auszahlung meiner Kaution bat, sagte sie, daß ich das Geld nicht bekäme, weil ich das Zimmer nach schon einem Monat gekündigt habe – das sei entgegen unserer Vereinbarung. Als ich sie darauf hinwies, daß ich nie etwas in punkto Mietdauer zugesagt habe, hat sie weiterhin darauf bestanden, daß ich mich nicht an unsere Vereinbarung gehalten hätte.

Könnt Ihr mir sagen, wie die Rechtslage hier aussieht und wie ich meine Kaution zurückbekomme?

Schöne Grüße,
Gabi

Hallo Gabi,

die Kaution ist für Schäden gedacht, die du im Zimmer anstellst und ist unabhängig von der Dauer des Mitverhältnisses zurückzuzahlen, wenn hier nichts anfällt.

Genaues wird dir bestimmt noch der Günter schreiben.

Gruß ivo

Hallo Ivo,

die Kaution ist für Schäden gedacht, die du im Zimmer
anstellst und ist unabhängig von der Dauer des
Mitverhältnisses zurückzuzahlen, wenn hier nichts anfällt.

ganz so einfach sehe ich das nicht. Die Kaution kann durchaus auch für entgangene (nicht bezahlte) Miete benutzt werden (allg. für Schäden durch den Mieter).
Es stellt sich eher die Frage, ob die mündliche Abmachung (2-3 Monate) einem Mietvertrag gleichkommt. Grundsätzlich gilt mE, dass bei keiner schriftlichen (oder beweisbaren mündlichen) Festlegung die gesetzlichen Kündigungsfristen in Kraft treten. Danach wäre in diesem Fall von einer dreimonatigen Kündigungsfrist auszugehen und die Vermieterin hätte Anspruch auf die entgangenen Mietzahlungen.
Dass ein Mietverhältnis vorliegt beweist die Quittung, wie soll nun der Vermieterin nachgewiesen werden, dass etwas anderes vereinbart wurde als die gesetzlichen Kündigungsfristen?

Gruss, Niels

Hallo Gabi,

ich habe im Mai ein möbliertes Zimmer gemietet. Bei meinem
ersten Treffen mit der Vermieterin hatte sie mich gefragt, für
wie lange ich das Zimmer mieten möchte. Auf ihre Frage hin, ob
es zwei, oder drei Monate sein würden, antwortete ich nur
„wahrscheinlich“, sagte darüberhinaus aber nichts zu. Als sie
abschließend fragte, ob ich das Zimmer haben möchte, sagte ich
o.k. und, daß ich dann an meinem ersten Mietstag (3 Tage
später) vorbeikommen würde zum Bezahlen.

Zur Beantwortung der Frage wäre es erheblich, wenn man weiss, ob die möbilierte Wohnung in der Wohnung der Vermieterin vermietet ist oder ob es sich um getrennten Wohnraum handelt, ausserhalb der Wohnung der Vermieterin. Ausserhalb der Wohnung wäre die Kündigungsfrist drei Monate. Innerhalb der Wohnung ist der möbilierte Wohnraum spätestens am 15. des Monats zum Monatsende zu kündigen.

Beim Bezahlen habe ich der Vermieterin außer der Monatsmiete
von 300 EUR auch eine Kaution von 300 EUR übergeben. Beide
Zahlungen habe ich mir per Quittung bestätigen lassen. Außer
dieser Quittung gibt es zu dem Mietsverhältnis kein weiteres
Schriftstück.

Es stellte sich heraus, daß ich das Zimmer nur für einen Monat
benötigte. Als ich die Vermieterin darüber informierte

wann ?

und um

die Auszahlung meiner Kaution bat, sagte sie, daß ich das Geld
nicht bekäme, weil ich das Zimmer nach schon einem Monat
gekündigt habe – das sei entgegen unserer Vereinbarung.

Es gibt hier offenbar keien Vereimnbarung, wenn aber vor dem 15. nicht zum Monstaletzten gekündigt wurde, ist die Kaution futsch. Wenn sogar das Zimmer ausserhalb der Wohnung der Vermieterin ist, solltest Du nichts unternhmen, da Du drei Monate als in dem Fall bis spätestens 31.08. die Miete zhalen müsstest.

Als

ich sie darauf hinwies, daß ich nie etwas in punkto Mietdauer
zugesagt habe, hat sie weiterhin darauf bestanden, daß ich
mich nicht an unsere Vereinbarung gehalten hätte.

Könnt Ihr mir sagen, wie die Rechtslage hier aussieht und wie
ich meine Kaution zurückbekomme?

Grundsätzlich ist eine Kaution dazu gedacht, dass nicht beseitigte Mängel und Schäden nach dem Auszug erledigt werden können. Solange die Vermieter aber einen Anspruch an den Mieter haben, sei es aus Nebenkosten, aus Miete oder aus Schäden kann hier Aufrechnung erklärt werden. Formal mag Deine Vermieterin falsch gehandelt haben, jedoch würde in jedem Streit dieses falsche Vorgehen automatisch als Aufrechnung umgedeutet. Also. Wenn nicht bis spätestens 15. gekündigt wurde, ist die Kaution weg. Tut mir leid für Dich.

Gruss Günter