E. V. ohne Eintrag ins Vereinsregister?

Hallo liebe Gemeinde,

mir ist ein Fall bekannt geworden, wo jemand im Internet als e. V. auftritt, obwohl die Vereinsgründung allenfalls angedacht ist.

Welche rechtlichen Folgen kann das nach sich ziehen?

Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

Gruß
Jürgen

http://www.ramblinbluesband.de

Hallo Jürgen,

der Betreffende muss befürchten, dass ihn jemand bei der Staatsanwaltschaft anzeigt. Das Führen des e.V. im Namen ohne tatsächlich eingetragen zu sein, ist strafbar.

Gruß,
Francesco

Hallo Francesco,

der Betreffende muss befürchten, dass ihn jemand bei der
Staatsanwaltschaft anzeigt. Das Führen des e.V. im Namen ohne
tatsächlich eingetragen zu sein, ist strafbar.

die Aussage überrascht mich ein wenig. Welchen strafrechtlichen Verstoß begeht man denn da bzw. in welchem Gesetz ist der Straftatbestand geregelt?

Gruß
Christian

Hi!

Wirklich nur e. V. oder etwa e.V.i.G. ???

Gruß

Bernd

Hallo Bernd,

wirklich nur e. V., obwohl auf der Webseite unter Aktuelles steht,
„Auch das Thema Vereinsgründung kam wieder zur Sprache, jedem ist klar, dass wir einen rechtlichen Rahmen schaffen müssen, um überhaupt wirksam auftreten zu können. Von meiner Seite ist gemeinsam mit einen befreundeten Anwalt alles vorbereitet, allerdings gebe nicht nur ich zu bedenken, dass dabei nichts ?über’s Knie? gebrochen werden sollte. Sicher haben wir genügend Mitglieder zusammen, die Gründung wäre reine Formsache.“

Gruß

Jürgen
http://www.ramblinbluesband.de

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Hallo Ihr Beiden,

genau das möchte ich wissen. Es gibt im BGB den Abschnitt II Eingetragene Vereine, das sind die § 55 - 79. Aber nirgendwo steht dort etwas von strafrechtlicher Relevanz.
Der „gefühlte“ Staftatsbestand wäre der Betrug, aber ich bin kein Jurist.

Gruß
Jürgen

http://www.ramblinbluesband.de

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hi,

es kommt nur im spannungsfall zu problemen. wenn der e.V. rechtsgeschäfte vornimmt und diese nicht erfüllt werden, wird der vermeintliche e.V. als nicht eingetragen und somit nicht rechtsfähig ertappt. sollte er nicht gerade eine partei oder gewerkschaft sein (diesen spricht die rechtssprechung allein wg. grösse und orga. eine teilrechtsfähigkeit zu bzw. spezialgesetze - PartG), dann wird der verein nur eine GbR sein. steht im glaube ich letzten § zum verein im BGB. die vermeintlichen vereinsmitglieder sind die leidtragenden, wenn gläubiger vor der tür stehen und aufgrund gesamtschuldnerschaft geld wollen.

ein straftatbestand ist mir nicht bekannt, man müsste allerdings mal das dicke OwiG durchblättern… dazu habe ich aber keine zeit.

im übrigen gilt gerade hier: wo kein kläger, dort kein angeklagter. ein allgemeinstaatliches interess wird es wohl kaum geben. wenn dann wird es wohl auch nur ein antragsdelikt werden, was noch zu klären wäre.

mfg vom

showbee

Hallo,

ein straftatbestand ist mir nicht bekannt, man müsste
allerdings mal das dicke OwiG durchblättern… dazu habe ich
aber keine zeit.

na, so dick ist das ja nun nicht. Obwohl ich mir so schon sicher war, daß dazu nichts drinsteht, hab ich´s getan und es steht nichts drin :wink:

Gruß
Christian

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Hallo Christian,

ein eingetragener Verein ist ein sog. rechtfähiger Verein. Das heißt, er ist eine juristische Person und kann unter seinem Namen Rechtsgeschäfte eingehen. Wenn jemand unter dem Namen eines Vereins den Eindruck erweckt, es handele sich um einen rechtsfähigen Verein, so ist dies eine Täuschung und damit der Eingang zu einem Betrug. Im wirtschaftlichen Sinne wird es sich zusätzlich um unerlaubter Wettbewerb nach dem UWG handeln und damit auch um ein Strafgesetz.

Gruß,
Francesco

Hallo Showbee,

es geht nicht nur um nachgewiesene Rechtsgeschäfte, sondern schon um eine entsprechende Präsentation. Nach dem UWG würde sich ein Verein, der nicht eingetragen ist, aber dennoch sich den Anschein eines e.V. gibt, strafbar machen, wenn er sich in irgendeiner beliebigen Branche wettbewerbsmäßig präsentiert.

Gruß,
Francesco

Hallo nochmal,

ein eingetragener Verein ist ein sog. rechtfähiger Verein. Das
heißt, er ist eine juristische Person und kann unter seinem
Namen Rechtsgeschäfte eingehen. Wenn jemand unter dem Namen
eines Vereins den Eindruck erweckt, es handele sich um einen
rechtsfähigen Verein, so ist dies eine Täuschung und damit der
Eingang zu einem Betrug.

wieso? Ich sehe da weder einen Vermögensschaden noch eine Bereicherungsabsicht. Im Zweifel haftet der Handelnde selbstschuldnerisch.

Im wirtschaftlichen Sinne wird es
sich zusätzlich um unerlaubter Wettbewerb nach dem UWG handeln
und damit auch um ein Strafgesetz.

Hm, spielst Du auf §3 UWG an? Dann besteht doch nur eine Schadenersatzpflicht.

Kannst Du Deine Einschätzung ein bißchen unterfüttern? Ich will Dich nicht ärgern oder nerven, die Sache interessiert mich lediglich sehr.

Gruß
Christian