meine Freundin arbeitet(e) seit einem Jahr als Bedienung in einer Raststätte, und vor knapp zwei Wochen hat die Kündigung bekommen (normaler Brief, kein Einschreiben).
Sie ist seit einer Knieverletzung Operation und ReHa seit Mitte März krank geschrieben, ist also während der Krankheit gekündigt worden.
Als Grund wurde angegeben „schwindende Zahl an Gästen…keine Arbeit mehr für Sie…Sie sind die Jüngste…einzige ohne Kinder…deswegen Sie und nicht jemand anderes…“
Aber als ich aber neulich in der Raststätte war und ihre Krankmeldung abgegeben habe, war der Laden nicht nur gerammelt voll, sondern es standen zwei Leute hinterm Tresen (normal: 1 Person), und davon eine neue, die dort vorher nicht gearbeitet hat, anscheinend also neu eingestellt wurde.
Nun natürlich die generelle Frage: Kann man in Anbetracht der o.s. Fakten etwas gegen die Kündigung ausrichten? Lohnt es sich, damit zum Anwalt zu gehen (kein Rechtsschutz vorhanden)?
Hallo Christian,
also nach meiner Information muss die Kündigung entweder persönlich erfolgen, oder durch Boten überbracht werden.
Was macht den der Arbeitgeber, wenn Deine Bekannte einfach frech in der Arbeit erscheint und sich erstmal dummstellt (Was, habe ich nie erhalten???)
Gruß Almut
Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung beweisen (z.B. den Einwurf in den Briefkasten durch den Überbringer bezeugen lassen etc.). Es gibt keine Vermutung, dass einfache Post ankommt.
Wenn die Raststätte ein Kleinbetrieb ist, dann bedarf es grds. keines Kündigungsgrundes.
An sonsten kann eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn in den nächsten 2 Jahren eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist und eine betriebsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitsplatz weggefallen ist.
Ist die neue z.B. nur eine Saisonaushilfe, kann auch eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Das kommt auf den Einzelfall an.
doch, die Arbeitsfähigkeit ist jetzt eigentlich so gut wie wiederhergestellt. Eine Saisonkraft ist/war sie auch nicht, und der Arbeitsplatz ist nicht weggefallen, sondern, wie geschrieben, jetzt schon wieder neu besetzt worden.
Naja, es ist so gesehen kein Kleinbetrieb: der Inhaber hat insgesamt fünf Autobahnraststätten - aber jede einzelne läuft als eigenes Unternehmen - und nur mit vier Festangestellten, damit ja kein Betriebsrat gegründet werden kann.
CU
Christian
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Naja, es ist so gesehen kein Kleinbetrieb: der Inhaber hat
insgesamt fünf Autobahnraststätten - aber jede einzelne läuft
als eigenes Unternehmen - und nur mit vier Festangestellten,
damit ja kein Betriebsrat gegründet werden kann.
Das Kündigungsschutzgesetz greift nicht bei Kleinbetrieben mit bis zu 5 Beschäftigten.
wie bereits erwähnt greift der Kündigungsschutz nicht bei einem Kleinstbetrieb sofern die Kündigung ohne Grund erfolgt.
Erfolgt die Kündigung allerdings mit der Begründung der mangelnden Arbeit und erfolgt gleichzeitig oder unmittelbar danach eine Neuanstellung dann könnte man meines Wissens theoretisch klagen. Ob die Sache es wert ist und Aussicht auf Erfolg hat wage ich allerdings zu bezweifeln.
Dann eben keine Klage. Soll der Saftladen doch zum Teufel
gehen!
CU
Christian
Hallo Christian,
um nicht in den Verdacht unzulässiger Rechtsberatung zu kommen, folgende algemeine Abhandlung:
Grundsätzlich ist das KSchG auf Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern nicht anwendbar. Allerdings können je nach Einzelfall in Unternehmen mit mehreren Betrieben die Arbeitnehmer der Einzelbetriebe zusammenzurechnen sein. Dies hat das BAG beispielsweise für mehrere zentral gelenkte Verkaufsstellen eines Einzelhandelsunternehmens entschieden. Anderenfalls könnten Unternehmen durch Aufsplittung in entsprechend kleine Filialbetriebe das KSchG umgehen.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind nur mit einer entsprechenden Negativprognose für die Zukunft gerechtfertigt.
Bei betriebsbedingten Kündigungen aus Gründen wie Auftragsrückgang etc, muß der Arbeitgeber das Vorliegen der Gründe darlegen und notfalls unter Vorlage der Bücher beweisen.
Ein Vorgehen gegen eine Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage ist allerdings nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung möglich.
Für den Zugang und den Zeitpunkt des Zuganges ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Bei normaler Post ist der Zugangszeitpunkt schlicht nicht beweisbar.
Genau kann den Sachverhalt allerdings nur ein Anwalt bei Kenntnis sämtlicher Umstände beurteilen. Sinnvollerweise sollte man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Eine Erstberatung kostet meines Wissens nach der Gebührenordnung max.180 € + MwSt (vorher telefonisch mit Anwalt abklären). Hinzuweisen ist allerdings auf die gegebenenfalls anfallenden Prozesskosten. Im Gegensatz zum Zivilprozess muß im Arbeitsprozess erster Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst bezahlen, egal ob sie gewinnt oder verliert.
Die Anwaltsgebühren sind hierbei streitwertabhängig.