Anwendung EU_Richtlinien bei ebay

Hallo

Ich habe bei ebay einen Artikel gekauft, der sich als defekt erwies.
Der Verkäufer möchte den Artikel nicht zurücknehmen, obwohl doch neue EU-Richtlinen den Verbraucher bei Kauf von Gebrauchtwaren besser schützen sollen.
Der Verkäufer meint, dass durch seinen Text: „Auktion von Privat“ die neuen EU-Richtlinien nicht zur Anwendung kommen und dadurch automatisch alle Gewährleistungen/Garantien hinfällig sind.
Ich möchte nun gern wissen, ob er im Text alle Gewährleistungen/Garantien hätte ausschliessen müssen? Oder reicht schon der Hinweis: „Auktion von Privat“, der ihm vor jeglicher Gewährleistung schützt?

Danke für Eure Hilfe
Vero

Die Sache ist ganz einfach.
Da die Ware einen Sachmangel aufweist, hast du einen Gewährleistungsanspruch von 2 Jahren. Gewährleistung beschreibt den
Zustand der Sache bei Übergabe, ist also keine Garantie für später auftretende Mängel oder Defekte !

Die Aussage „Von Privat“ allein reicht nicht aus, dieses Gewährleistungsrecht auszuhebeln. Jedoch darf man bei Privatverkäufen
das Recht ausschließen. Er hätte also schreiben müßen „Ohne Gewährleistung“. Jedoch muß dann der Artikel trotzdem die zugesicherten Eigenschaften besitzen, z.B. wenn er behauptet hat „Das Gerät ist funktionsfähig“ so muß es dies dann auch sein.

Gruss Olli

Hallo Olli

Als Laie sind einem die Inhalte die Begriffe Gewährleistung und Garantie nicht so geläufig.

Heisst das jetzt, dass jeder Verkäufer bei ebay
nur dem Gewährleistunganspruch nachgehen muss und
eigentlich nie Garantie gewähren muss?

Wenn der Artikel verschickt wird,… wann ist eigentlich der " Zeitpunkt der Übergabe", von dem Du schreibst? Aufgabe bei der Post oder Zeitpunkt des Ankommens der Sendung beim Empfänger?
D.h. wer trägt das Versandrisiko? Ich rechne damit, dass der Verkäufer dann sagt, der Defekt
sei während des Transportes aufgetreten.

Danke nochmal
Vero

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Hallo Olli

Als Laie sind einem die Inhalte die Begriffe Gewährleistung
und Garantie nicht so geläufig.

Heisst das jetzt, dass jeder Verkäufer bei ebay
nur dem Gewährleistunganspruch nachgehen muss und
eigentlich nie Garantie gewähren muss?

Wie mein vorredner sagte, jeder private Verkäufer kann die Gewährleistung ausschliessen.

Dies muss aber dan auch KLAR im Vertrag/Auktionsbeschreibung stehn.
Ansonsten gelten, meines wissens nach, 2Jahre bin mir da aber nicht ganz sicher.

Einem gewerblichen ist dieses Recht nicht vorbehalten.
ein gewerblicher Händler kann die gewährleistung bei gebrauchten Gütern auf 1Jahr verkürzen, dies muss aber klar im Vertrag stehn, ansonsten gelten auch 2Jahre.

Wenn der Artikel verschickt wird,… wann ist eigentlich der "
Zeitpunkt der Übergabe", von dem Du schreibst? Aufgabe bei der
Post oder Zeitpunkt des Ankommens der Sendung beim Empfänger?
D.h. wer trägt das Versandrisiko? Ich rechne damit, dass der
Verkäufer dann sagt, der Defekt
sei während des Transportes aufgetreten.

Dies wird geregelt, wie alles andere auch wenn otto normal was käuft, im BGB, diesmal der § 447.
http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html
hier ist klar, dass wenn Otto normal seine Briefmarkensammlung verkauft und sie verloren geht auf dem Postweg, der Käufer das Pech hat.

im Endeffekt muss der VK aber Nachweisen, dass er die Ware abgeschickt hat(Zeuge, Beleg,etc…)

Daher immer versichert Versenden lassen als K ist zwar teurer aber sicherer.

Grüsse
PS: alles ohne Garantie und gewährleistung dass das richtig ist, bin nur laie :smile:

Ist doch einfach …

Garantie = freiwillig Verpflichtung für eine bestimmte Zeit auftretende Mängel kostenfrei zu beseitigen.

Gewährleistung = Gesetzlicher Anspruch darauf, das das erworbene
Produkt bei Übergabe einwandfrei ist (war).

Das Versandrisiko trägt immer der Besteller … dein Pech, wenn die Ware verloren geht oder beschädigt ankommt. Hat der Versender jedoch die Ware so unglücklich verpackt, das die Ware deshalb beschädigt wurde, so kann er sich nicht unbedingt mehr rausreden.

Übrigens hat das EU-Recht bis dato für den Verbraucher eigentlich nichts geändert. Die Verjährungsfrist wurde zwar erhöht von 6 auf 24 Monate, doch tritt nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr statt. Das heißt nach den 6 Mon. mußt du beweisen, das der Defekt bei Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden war. Und das ist in der Regel schlichtweg unmöglich.

Seit dem das neue Recht gilt, glauben jedoch fast alle Verbraucher, sie hätten nun immer zwei Jahre Garantie … und das böse Erwachen kommt dann später !! Ich hab da tagtäglich mit zu tun und kann dir schon ein Liedchen davon pfeifen :wink:

Frech find ich, das dies Grosshandelsketten deutlich bewerben
„24 Monate Gewährleistung“ … die wissen sehr genau über das EU-Recht bescheid und sugerieren dem Kunden mehr Sicherheit. Wenn man Glück hat, erwischt man einen ungeschulten Verkäufer und läßt sich statt dessen „24 Monate Garantie“ auf dem Kaufbeleg bescheinigen *g*

Nochmal hi,
Irgendwie stelle ich mir die Anwendung des Gestezes in der Praxis recht schwierig vor…

Zumal wir hier noch einen Versand zwischengeschaltet haben, also der Übergabezeitpunkt fraglich ist…

Der Versender schickt ein funktionierendes Gerät ab, durch Versand entsteht ein Schaden, der nicht
als reiner Transportschaden erkennbar ist…

Wenn ich Deine Ausführungen richtig versanden habe, müsste in meinem Fall der Verkäufer nachweisen, dass der Artikel bei Versand i.O war.
Weie könnte er das tun (Zeuge)? Ich will dem Mann ja nix Böses…

Von einer anderen Seite betrachtet:
Wenn der Käufer das Transportrisiko trägt, und der
oben beschriebene Schaden beim Transport eintritt,
und der Verkäufer meint: „Der Schaden ist beim Transport entstanden“… wie in aller Welt kann kann ich dann noch das Recht auf Gewährleistung wahrnehmen wollen??? Das leuchtet
meiner Logik irgendwie nicht ein… :wink:

Gruss
Vero

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Hallo,

doch tritt nach 6 Monaten eine
Beweislastumkehr statt. Das heißt nach den 6 Mon. mußt du
beweisen, das der Defekt bei Übergabe der Kaufsache bereits
vorhanden war. Und das ist in der Regel schlichtweg unmöglich.

eine rein formale Korrektur: Die Beweislastumkehr besteht während der ersten 6 Monate gem. 476 BGB. Denn eigentlich müßte der Geschädigte beweisen, daß der Schaden schon beim Kauf bestand. Erst nach den 6 Monaten tritt der normale Zustand ein, nämlich daß der Geschädigte beweisen muß, daß der mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestand.

So unmöglich - wie Du schreibst - ist das jedoch nicht. Je nachdem, wie der Mangel aussieht, ist das sehr wohl möglich.

Seit dem das neue Recht gilt, glauben jedoch fast alle
Verbraucher, sie hätten nun immer zwei Jahre Garantie

Du hast den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung doch oben so richtig erklärt. Warum nun das Umschwenken? Die Garantie ist in der Regel schwächer als die Gewährleistung, insofern ist der Verbraucher mit der gesetzlichen Regelung durchaus besser gestellt als früher.

Frech find ich, das dies Grosshandelsketten deutlich bewerben
„24 Monate Gewährleistung“ … die wissen sehr genau über das
EU-Recht bescheid und sugerieren dem Kunden mehr Sicherheit.
Wenn man Glück hat, erwischt man einen ungeschulten Verkäufer
und läßt sich statt dessen „24 Monate Garantie“ auf dem
Kaufbeleg bescheinigen *g*

Was ist denn daran Glück? Eine Garantie ist bestenfalls genauso weitreichend wie die gesetzliche Sachmangelhaftung (früher: Gewährleistung).

Gruß
Christian

Hallo Christian,

Du hast den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
doch oben so richtig erklärt. Warum nun das Umschwenken? Die
Garantie ist in der Regel schwächer als die Gewährleistung,
insofern ist der Verbraucher mit der gesetzlichen Regelung
durchaus besser gestellt als früher.

Nein, die Garantie ist (zumindest im PKW-Bereich) stärker als die Gewährleistung. Wenn dir am Auto nach 1,5 Jahren der Fensterheber oder die Lichtmaschine verreckt ist das ohne Garantie persönliches Pech. Da greift die Gewährleistung nicht mehr (versuch mal dem PKW-Hersteller zu beweisen, da da ein Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes vorlag). Bei zwei Jahren Garantie wird dir der Schaden jedoch kostenlos behoben.

Grüßle
Frank K.

Hallo,

entschuldige wenn ich dich berichtigen muß.
Garantie und Gewährleistung sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe, da gibt es kein „schwächer“ oder „stärker“.

Olli

Nicht EU Richtlinie sondern BGB
Hallo,

nur mal so zur Info.

In Deutschland kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Die EU-Richtlinien verpflichten allerdings die Mitgliedsländer, diese in nationales Recht umzusetzen.
Das ist zum 01.01.02 mit der Neufassung des BGB geschehen.

Insgesamt kann man die meisten Ausführungen in den eBay Auktionen hierzu „in der Pfeife rauchen“.
Wie kann man Rechte aus EU Richtlinien ausschließen, wenn diese nicht rechtsverbindlich sind? Vor Gericht würden wohl die allermeisten Verkäufer böse auf die Nase fallen.
Am besten ist immer die Aussage: „Ist 100%ig in Ordnung, aber ich schließe jede Gewährleistung aus“.

Die meisten Verkäufer, auch die gewerblichen, laufen mit einem gefährlichen Halbwissen durch die Weltgeschichte …

Gruß

Matthias

Hallo,

entschuldige wenn ich dich berichtigen muß.

schon OK :wink:

Garantie und Gewährleistung sind zwei unterschiedliche Paar
Schuhe, da gibt es kein „schwächer“ oder „stärker“.

Die meisten, die mit einer Herstellergarantie wedeln, sind hinterher schwer enttäuscht, wenn es um die „Schadensregulierung“ geht, weil irgendwelche Klauseln greifen, an die der Käufer nicht dachte, allein schon deshalb, weil der Käufer die Garantieerklärung nicht gelesen hat.

In eine Garantie kann der Hersteller bzw. der Verkäufer reinschreiben, was er will und in der Regel macht er das auch. Die Sachmängelhaftung hingegen ist gesetzlich geregelt und meist auch weitreichender.

Aus diesem Grunde halte ich die Aussage, daß eine Garantie schwächer ist als die Gewährleistung durchaus für gerechtfertigt.

Gruß
Christian

Hallöchen,

Nein, die Garantie ist (zumindest im PKW-Bereich) stärker als
die Gewährleistung. Wenn dir am Auto nach 1,5 Jahren der
Fensterheber oder die Lichtmaschine verreckt ist das ohne
Garantie persönliches Pech. Da greift die Gewährleistung nicht
mehr (versuch mal dem PKW-Hersteller zu beweisen, da da ein
Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes vorlag). Bei zwei Jahren
Garantie wird dir der Schaden jedoch kostenlos behoben.

nö, das sehe ich nicht so. Die Garantieerklärung von meinem Auto hab ich grad nicht vorliegen, aber wenn ich mir andere Garantieerklärungen anschaue, verhält sich das nicht so, wie Du sagst.

Regelmäßig wird nur für Schäden gehaftet, die auf Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind, also dasselbe in grün, wie bei der Gewährleistung (Nachweispflicht). Außerdem wird sich vorbehalten, gebrauchte Teile einzusetzen oder (niedrigpreisigere)) Teile von Drittherstellern.

Daß das in der PKW-Branche u.U. anders aussieht, liegt schlichtweg daran, daß die Deutschen beim Autokauf Gewohnheitstiere sind, d.h. die Marke nur sehr selten wechseln. Durch eine gewisse Kulanz will man einen Markenwechsel zumindest nicht fördern.

Bei allen anderen Gütern sind die Deutschen treulose Tomaten, so daß sich diese Kulanz nicht dadurch rechnet, daß man den Kunden an sich bindet. Der nächste Mixer, Staubsauger oder Rasenmäher wird danach gekauft, was der bevorzugte Händler führt bzw. gerade im Angebot hat.

Gruß
Christian

Hallo!

Gewährleistung = Gesetzlicher Anspruch darauf, das das
erworbene
Produkt bei Übergabe einwandfrei ist (war).

Eine kleine Korrektur hierzu möchte ich anbringen: bei der Gewährleistung kommt es darauf an, ob die Ware vertragsgemäß ist oder nicht. Nur bei nicht vertragsgemäßer Leistung (=Schlechterfüllung) kommt die Gewährleistung zu tragen. Ob die Ware objektiv mangelhaft ist oder nicht ist nicht relevant.

Wenn ich also in den Vertrag schreibe z.B. „Beim Auto funktioniert die Bremse vorne links nicht“ dann ist das kein Mangel.

Gruß
Tom